Alles rund um Minijobs für Schüler und Schülerinnen
Ob neben der Schule oder in den Ferien – viele Schülerinnen und Schüler bessern ihr Taschengeld mit Nebenjobs auf. Alles rund um Minijobs und Schüler finden Sie hier.
Minijob als Schüler – so geht's!
Für Schülerinnen und Schüler gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: Sie haben die Wahl zwischen einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem sie im Durchschnitt nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen, und einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Aber: Junge Menschen sollen vor Überlastung geschützt werden. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler einen Minijob oder andere Arten von Jobs ausüben dürfen. Diese Altersgrenzen sind im Jugendschutzgesetz geregelt.
Gemäß dem Jugendschutzgesetz dürfen Schülerinnen und Schüler erst ab 13 Jahren arbeiten.
Minijob für Schüler: Wer darf wie viele Stunden arbeiten?
Diese Regeln gelten für Kinder unter 13 Jahren
Unter 13 dürfen Schüler und Schülerinnen grundsätzlich nicht arbeiten – denn Kinderarbeit ist verboten. Es gibt einige Ausnahmen: Kinder dürfen beispielsweise im Rahmen einer Therapie oder durch ein Betriebspraktikum in der Schule tätig sein. Arbeit im eigentlichen Sinne bleibt jedoch tabu und deshalb können unter 13-Jährige Schüler auch keinen Minijob haben.
Regeln für 13- bis 14-Jährige
Wer mit 13 oder 14 Jahren einen Minijob ausüben möchte, braucht die Einwilligung der Eltern. Dann sind bis zu zwei Stunden am Tag erlaubt, soweit die Beschäftigung leicht und für Schüler und Schülerinnen in diesem Alter geeigent ist. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden pro Tag in Ordnung.
Auch die Arbeitszeiten sind begrenzt. Schüler und Schülerinnen dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr an höchstens 5 Tagen pro Woche arbeiten. An Wochenenden und Feiertagen dürfen sie in diesem Alter nicht arbeiten. Eine Beschäftigung vor und während der Unterrichtszeit ist ebenfalls nicht möglich.
Diese Arbeitszeiten gelten für 15- bis 17-Jährige
Zwischen 15 und 17 gilt man vor dem Gesetz als Jugendliche oder Jugendlicher. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten jedoch die gleichen Regelungen wie für 13 - und 14-jährige Kinder.
Minijob während der Ferien
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen zusätzlich in den Schulferien bis zu acht Stunden am Tag arbeiten – in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr. Dabei gelten zum Schutz der Heranwachsenden Einschränkungen. Sie dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten – höchstens an fünf Tagen pro Woche. Außerdem darf die Freizeit nicht zu kurz kommen. Ihre zwei freien Tage müssen aufeinander folgen und zwischen zwei Arbeitstage gehört eine Pause von mindestens zwölf Stunden. An Wochenenden dürfen sie bis auf einige Ausnahmen nicht arbeiten.
Außerdem ist eine Beschäftigung während der Ferienzeit auf 20 Arbeitstage (4 Wochen) im Kalenderjahr beschränkt.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Dieses Gesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist oder sie gefährdet. Es gilt für alle unter 18.
So viel Urlaub steht Jugendlichen zu
Da Jugendliche einen besonderen Schutz genießen, steht ihnen mehr Urlaub zu als Erwachsenen. Erwachsene haben gesetzlich vorgeschrieben mindestens 24 Tage Urlaub (beziehungsweise 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Bei Jugendlichen ist der gesetzliche Anspruch auf Urlaub nach Alter gestaffelt:
Fünf-Tage- Woche |
Sechs-Tage- Woche | |
Unter 16 Jahre | 25 Tage Urlaub | 30 Tage Urlaub |
Unter 17 Jahre | 22,5 Tage Urlaub | 27 Tage Urlaub |
Unter 18 Jahre | 20,8 Tage Urlaub | 25 Tage Urlaub |
Bei einem Minijob für Schüler oder Schülerinnen berechnet sich der Urlaub dann anteilig an den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Ein Beispiel: Eine zu Beginn des Jahres 15-jährige Schülerin arbeitet in ihrem Minijob regelmäßig zwei Tage pro Woche. Unabhängig von ihrer täglichen Arbeitszeit stehen ihr pro Jahr zehn Tage Urlaub zu.
Häufige gestellte Fragen zu Minijobs für Schüler
Gilt für Schülerinnen und Schüler im Minijob der Mindestlohn?
Nur, wenn sie mindestens 18 sind. Denn Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.
Bekommen Eltern trotz Minijobs der Kinder das volle Kindergeld?
Ja. Solange der monatliche Verdienst 556 Euro nicht übersteigt, haben Eltern Anspruch auf das ganze Kindergeld.
Welche Minijobs dürfen Schüler und Schülerinnen ausüben?
Schüler und Schülerinnen zwischen 13 und 14 Jahren und schulpflichtige Jugendliche dürfen leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausüben – zum Beispiel Zeitungen austragen, babysitten, Tiere betreuen, Nachhilfe geben, Regale auffüllen und Flyer verteilen.
Jugendliche dürfen keine Jobs ausüben, die gefährlich sind. Sie dürfen zum Beispiel nicht in lauten Umgebungen oder mit gefährlichen Stoffen arbeiten.
Testen Sie Ihr Wissen!
Auf der Suche nach einem Minijob?
Ob als Tiersitter, Gartenhilfe oder in der Kinderbetreuung – hier finden Schülerinnen und Schüler einen Minijob im Haushalt!