Versicherungen im Minijob

Minijobs und Versicherungen – welche gibt's und wer zahlt die Beiträge? Alles zur Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Minijob erfahren Sie hier.

Minijobs: gut abgesichert

Egal, ob im Haushalt oder im Gewerbe – bei Minijobs gibt es eine Unfallversicherung. Das heißt, Minijobber und Minijobberinnen haben bei einem Arbeits- oder Wegeunfall Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Bei Minijobs mit Verdienstgrenze erwerben Minijobber außerdem Ansprüche in der Rentenversicherung. Über einen geringen Eigenbeitrag profitieren sie von allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer kümmert sich um die Anmeldung und Beiträge bei Versicherungen im Minijob?

Junge Frau mit gebrochenem Fuß sitzt in einer schonenden Position auf der Couch und schaut lächelnd auf ihr Handy.

Es ist Aufgabe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, ihre Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Arbeitgeber bezahlen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale.

Bei der Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag gemeinsam. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Minijobbers vom Verdienst ein und zahlt beide Beitragsanteile zusammen mit den anderen Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale.

Übrigens: Bei der kurzfristigen Beschäftigung sind die Abgaben zur Sozialversicherung noch geringer als beim Minijob mit Verdienstgrenze.

Info zu Finanzen

Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.

Versicherungen im gewerblichen Minijob 

Unfallversicherung 

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Minijob Pflicht – sowohl bei Minijobs mit Verdienstgrenze als auch bei kurzfristigen Beschäftigungen. Im Gewerbe sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Minijobber oder Minijobberinnen selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge zu bezahlen. 

Im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit greift diese Unfallversicherung und entschädigt den Verletzten und Angehörige.

Mehr Infos zur Meldung, Beitragszahlung und zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Krankenversicherung 

Wer zahlt die Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung im Gewerbe? Bei Minijobs mit Verdienstgrenze zahlen gewerbliche Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Berechnungsgrundlage ist der Brutto-Verdienst des Minijobbers. 

Dieser pauschale Beitrag zur Krankenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Daraus entsteht für den Minijobber kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld. Arbeitgeber müssen den Pauschalbeitrag nur bezahlen, wenn der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.

Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Krankenversicherung versicherungs- und beitragsfrei – unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Pflegeversicherung

Sowohl Minijobs mit Verdienstgrenze als auch kurzfristige Beschäftigungen sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei. Arbeitgeber und auch Minijobber zahlen in diesen Beschäftigungen also keine Beiträge zur Pflegeversicherung.

Arbeitslosenversicherung 

Egal, ob Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Es gibt keine Arbeitslosenversicherung im Minijob. Da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer beim Minijob in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, erwerben Minijobber und Minijobberinnen zum Beispiel auch keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld.

Versicherungen im Minijob als Haushaltshilfe

Unfallversicherung 

Ob mit Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristiger Beschäftigung: Minijobber und Minijobberinnen im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert und damit bei einem Arbeitsunfall oder Arbeitswegeunfall abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt beispielsweise Behandlungs-, Pflege- und Transportkosten, zahlt Verletzten- und Übergangsgeld oder auch eine Rente. 

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin meldet die Haushaltshilfe einfach mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an. Um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung muss sich der Arbeitgeber nicht kümmern. Die Minijob-Zentrale meldet den Minijobber dort an und sorgt auch dafür, dass die Beiträge pünktlich eingehen.

Krankenversicherung  

Wer zahlt die Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung im Haushalt? Beim Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5 Prozent vom Brutto-Verdienst der Haushaltshilfe. Aus diesem Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entsteht kein eigener Krankenversicherungsschutz für die Haushaltshilfe und auch kein Anspruch auf Krankengeld. Arbeitgeber bezahlen den Pauschalbeitrag nur, wenn die Haushaltshilfe in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen im Haushalt gilt: Sie sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei und beitragsfrei – egal, wie viel die Haushaltshilfe verdient. Es fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an. 

Pflegeversicherung

Es fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an – weder bei den kurzfristigen Beschäftigungen im Haushalt noch bei den Minijobs mit Verdienstgrenze.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen bei Minijobs im Haushalt grundsätzlich nicht an. Das bedeutet auch, dass Haushaltshilfen durch den Minijob keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Auch Arbeitgeber sind versichert

Minijobber und Minijobberinnen haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Damit dies für Arbeitgeber keine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung darstellt, gibt es die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See. Das gilt sowohl in gewerblichen Minijobs als auch bei Haushaltshilfen im privaten Bereich.

Beiträge zur Arbeitgeberversicherung im Gewerbe

Diese Beiträge zahlen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen:

  • U1: Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 1,1 Prozent
  • U2: Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft in Höhe von 0,24 Prozent

Dadurch haben sie Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für:

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz 
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz

Mehr zur Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft im Gewerbe

Beiträge zur Arbeitgeberversicherung im Haushalt

Im privaten Haushalt zahlen Arbeitgeber zwei Umlagebeiträge als Ausgleich

  • für die Aufwendungen bei Krankheit der Haushaltshilfe: U1 in Höhe von 1,1 Prozent und
  • für die Aufwendungen bei Mutterschaft der Haushaltshilfe: U2 in Höhe von 0,24 Prozent.

Mehr zur Versicherung bei Unfall, Krankheit und Mutterschaft im Haushalt

Vorteile der Arbeitgeberversicherung

Video | 4:54 min

Deine Minijobberin oder dein Minijobber fällt aus? Kein Problem. Denn dafür gibts die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft Bahn-See. Sie ist dein finanzieller Schutz bei Krankheit oder Mutterschaft deines Minijobbers oder deiner Minijobbern. Wie genau sie das macht, erklärt dir Marc hier im Video.