Arbeitgeberversicherung im gewerblichen Bereich

Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Für Arbeitgeber gibt es deswegen die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See. Erfahren Sie mehr!

So funktioniert die Arbeitgeberversicherung im Minijob

Ist ein Minijobber krank, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ist eine Minijobberin schwanger, hat sie im Fall eines Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Mutterschutzlohn und sie kann während der Schutzfristen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben. Damit Sie als Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, ist die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See für Sie Pflicht. 

Sie nehmen am Umlageverfahren der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See teil, indem Sie monatlich zwei Umlagen bezahlen. Wenn Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin krank oder schwanger ist und Sie die Lohnfortzahlung oder den Mutterschutzlohn bezahlt haben, bekommen Sie im Ausgleichsverfahren Ihre Aufwendungen anteilig oder vollständig erstattet.

Mehr zur Lohnfortzahlung im Minijob

Wer ist die Arbeitgeberversicherung?

Video | 2:12 min

Wer ist die Arbeitgeberversicherung und wie funktioniert die Arbeitgeberversicherung. Hier erklären wir es!

Umlage U1

Die Höhe der Abgaben beträgt:

1,1 Prozent vom Verdienst des Minijobbers.

Damit erwerben Sie Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit in Höhe von 80 Prozent. 

Wird Ihr Minijobber krank und Sie leisten eine Lohnfortzahlung bei Krankheit, erstattet Ihnen die Arbeitgeberversicherung 80 Prozent dieser Aufwendungen.

Am U1-Verfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Umlage U2

Die Höhe der Abgaben beträgt:

0,24 Prozent vom Verdienst des Minijobbers.

Damit erwerben Sie Anspruch auf vollständige Erstattung der Aufwendungen für den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.

Die Umlage 2 ist immer Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße. Außerdem ist sie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlen – unabhängig vom Geschlecht.

Erstattungen für Aufwendungen beantragen

Unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse Ihr Minijobber versichert ist – die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ist die zuständige Ausgleichskasse.

Bei ihr können Sie die Erstattung beantragen, wenn Sie Ihrem Minijobber oder Ihrer Minijobberin Lohnfortzahlung, Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt haben. Den Erstattungsantrag übermitteln Sie über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.

Mehr zur Erstattung der Umlage U1

Mehr zur Erstattung der Umlage U2

Rentenversicherung während des Übergangsgelds

Während ein Minijobber oder eine Minijobberin Übergangsgeld erhält, ist er oder sie rentenversicherungspflichtig. Beiträge muss die Person in dieser Zeit nicht bezahlen. Dies übernimmt der jeweilige Rentenversicherungsträger.