Abgaben berechnen mit dem Minijob-Rechner  

Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen, Pauschsteuer – als Arbeitgeber eines Minijobbers im Gewerbe haben Sie verschiedene Abgaben zu leisten. Wie hoch diese sind, erfahren Sie einfach und schnell mit unserem Minijob Beitragsrechner.

Wie funktioniert der Minijob-Rechner?

Nur wenige Klicks und Sie wissen, wie hoch die Abgaben sind, die Sie für Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin zu zahlen haben. Das klingt nicht nur super einfach, sondern ist es auch! Dazu müssen Sie in unserem Minijob-Rechner für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen lediglich einige Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen. Zum Beispiel wie hoch das monatliche Arbeitsentgelt Ihrer Minijobberin ist oder ob diese gesetzlich krankenversichert ist. Mit einem Klick auf das kleine "i" an jeder Frage erhalten Sie hilfreiche Hinweise zu den jeweiligen Punkten.

Das wird berechnet

Wenn Sie Ihre Angaben gemacht haben und auf "Berechnen" klicken, sehen Sie zunächst die Gesamtsumme der Abgaben, die Sie an uns, die Minijob-Zentrale, zu zahlen haben. Mit einem weiteren Klick erhalten Sie dann eine Aufschlüsselung dieses Gesamtbetrages. Diese Übersicht beinhaltet:

  • den Beitrag zur Krankenversicherung
  • den vollen Beitrag zur Rentenversicherung, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
  • die Umlagen 1 und 2
  • die Insolvenzgeldumlage
  • eine einheitliche Pauschsteuer 

Minijob-Rechner

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Bitte wählen Sie den Zeitraum, in dem der Monat liegt für den Sie die Beiträge berechnen wollen.

Das ist das vereinbarte Bruttoentgelt, also der Betrag vor Abzug von eventuell einbehaltenen Steuern und des Beitragsanteils der Minijobberin oder des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht.
Minijobber und Minijobberinnen dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.456 Euro. Sofern der Verdienst monatlich schwankt oder Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld anfallen, geben Sie hier bitte den durchschnittlichen Monatsverdienst ein. Lesen Sie mehr zu Minijobs mit Verdienstgrenze.

Bitte ankreuzen, wenn die Minijobberin oder der Minijobber nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das ist der Fall, wenn eine private Krankenversicherung vorliegt oder kein Krankenversicherungsschutz besteht.

Minijobberinnen und Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ihr Anteil beträgt 3,6 Prozent. Sie können jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall zahlt nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber 15 Prozent des monatlichen Verdienstes.

 

Bitte ankreuzen, wenn der monatliche Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers (auch mit mehreren Minijobs zusammen) unter 175 Euro liegt und keine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Für rentenversicherungspflichtige Minijobberinnen und Minijobber wird bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags mindestens ein Verdienst von 175 Euro zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro im Monat. Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beträgt auch in einem solchen Fall 15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes. Die Minijobberin oder der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag, also bis 32,55 Euro.

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall U1 nehmen alle Unternehmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.

Alle Informationen zur Umlagepflicht finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der KBS.

Dort finden Sie auch den Rechner Umlagepflicht, mit dem Sie schnell und einfach feststellen, ob Ihr Unternehmen am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Die Insolvenzgeldumlage sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziell ab. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, sind zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen sind, können Sie hier nachlesen.

Der Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal mit zwei Prozent oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erhoben werden.

Was Sie zum Thema Abgaben wissen sollten

Unser Beitragsrechner für den Minijob verrät Ihnen, wie hoch die Abgaben sind, die Sie für Ihre Minijobber und Minijobberinnen zu leisten haben. Auf unserer Seite "Abgaben und Steuern" erhalten Sie ausführliche Informationen zu den einzelnen Beiträgen. Sie erfahren unter anderem, ob und wie sich die Abgaben für einen Minijob mit Verdienstgrenze von denen für eine kurzfristige Beschäftigung unterscheiden und was es mit der Insolvenzgeldumlage auf sich hat.

Alles zu Abgaben und Steuern