Rund um die Meldung im gewerblichen Minijob
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Gewerbe ist es Ihre Aufgabe, Meldungen zur Sozialversicherung an uns zu übermitteln. Welche Meldungen es gibt, wie Sie die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal im Minijob nutzen und was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Welche Meldungen gibt es im gewerblichen Minijob?
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Beim Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung sind das wir, die Minijob-Zentrale. Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermitteln Sie an uns bestimmte Angaben zu Ihrem Arbeitnehmer und zu dessen Beschäftigung. Darüber hinaus müssen Sie einen Beitragsnachweis übermitteln und haben eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Minijob im Gewerbe: Alle Meldungen im Überblick
Welche Arten an Meldungen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin neben der Anmeldung Ihres Minijobbers relevant sind, unterscheidet sich zwischen dem Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung.
Meldungen Minijob mit Verdienstgrenze
- Anmeldung
- Abmeldung
- gleichzeitige An- und Abmeldung
- Jahresmeldung
- Jahresmeldung zur Unfallversicherung
- Unterbrechungsmeldung
- Meldung in Insolvenzfällen
- sonstige Entgeltmeldung
Meldungen kurzfristige Beschäftigung
- Anmeldung
- Abmeldung
- Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Das müssen Sie nicht melden
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis maximal 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) beziehungsweise 840 Euro (Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr müssen Sie nicht an die Minijob-Zentrale melden.
Abgabegründe und Fristen für Ihre Meldungen
Wenn Sie eine Meldung an die Minijob-Zentrale übermitteln, geben Sie einen sogenannten Abgabegrund an. Diese Abgabegründe sind beim Minijob mit Verdienstgrenze, bei der kurzfristigen Beschäftigung und auch bei versicherungspflichtigen Jobs identisch. Wir haben für Sie die wichtigsten Schlüssel der Abgabegründe und die vorgeschriebenen Fristen zusammengefasst.
Abgabegrund |
Art der Meldung |
Gesetzlich vorgeschriebene Meldefrist |
---|---|---|
Anmeldung | ||
10 | klassische Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn | spätestens nach 6 Wochen |
11 | Anmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechsel | spätestens nach 6 Wochen |
13 |
Anmeldung wegen sonstiger Gründe oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Arbeitsaufnahme nach vorheriger Abmeldung) | spätestens nach 6 Wochen |
Abmeldung | ||
30 | klassische Abmeldung bei Beschäftigungsende | spätestens nach 6 Wochen |
31 | Abmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechsel | spätestens nach 6 Wochen |
34 | Abmeldung wegen Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei unbezahlter Freistellung für die Dauer von mehr als einem Monat (z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlungs- und Krankengeldanspruch) | spätestens nach 6 Wochen |
40 | gleichzeitige An- und Abmeldung bei der Beschäftigung (sofern der Beginn der Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen zurückliegt) | spätestens nach 6 Wochen |
Sonstige Meldungen | ||
20 | Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche | Unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn |
50 | Jahresmeldung | spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres |
54 | Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung), wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann | spätestens nach 6 Wochen |
57 | Gesonderte Meldung vor Rentenbeginn und bei Scheidung | auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers |
72 | Insolvenz (Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung) | spätestens nach 6 Wochen |
92 | Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) | spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres |
Alle Schlüsselzahlen und Beitragsgruppen im Überblick
Personengruppen und Beitragsgruppen im gewerblichen Minijob
Personengruppenschlüssel im Minijob
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Deutschland wird einem dreistelligen Personengruppenschlüssel zugeordnet. Unabhängig von der Tätigkeit gibt er Auskunft über die Art und den Umfang der Beschäftigung sowie zum Status der Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Diese drei Personenschlüssel sind für Sie für die Meldungen im Minijob relevant:
109 – geringfügig entlohnte Beschäftigung
110 – kurzfristige Beschäftigung
190 – ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
Wichtig: Sie müssen den Personengruppenschlüssel 190 auch dann angeben, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung die Geringfügigkeitsgrenze (bis zu 520 Euro monatlich) nicht übersteigt.
Beitragsgruppenschlüssel im Minijob
Bei einer Meldung zur Sozialversicherung geben Sie zusätzlich für jeden Ihrer Minijobber und Minijobberinnen einen Beitragsgruppenschlüssel an. Dieser setzt sich aus vier Ziffern zusammen und gibt Auskunft über die jeweilige Beitragsgruppe in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Ihres Arbeitnehmers. Die Reihenfolge der Versicherungen und Ziffern bleibt dabei immer gleich.
Beispiel: Der Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob mit Verdienstgrenze lautet 6-1-0-0.
Für kurzfristige Beschäftigte und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte ist der Beitragsgruppenschlüssel im Minijob immer 0-0-0-0.
Personengruppe |
Krankenversicherung |
Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|---|
109 | 0 – kein Beitrag 6 – Pauschalbeitrag | 0 – kein Beitrag 1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 5 – Pauschalbeitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
110 | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
190 | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
Melden und verwalten mit der elektronischen Datenübertragung
Einfach, direkt und digital – als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Beitragsnachweise und Meldungen im Minijob auf dem elektronischen Weg an die Minijob-Zentrale oder andere Einzugsstellen zu übermitteln. Dazu nutzen Sie entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe.
Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme
Mit Hilfe eines Entgeltabrechnungsprogramm können Sie Ihre Meldungen und Nachweise an die Minijob-Zentrale übermitteln. Wichtig ist dabei: Die Software muss von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) systemgeprüft und zertifiziert sein.
Alle systemgeprüften Programme im Überblick
Das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe im Minijob
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die keine systemgeprüften Programme einsetzen, haben die Sozialversicherungsträger das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe entwickelt. Mit dieser Anwendung können Sie ganz einfach Meldungen und Beitragsnachweise erstellen und online an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen verschlüsselt übermitteln. Das SV-Meldeportal kann ausschließlich über einen Internetbrowser mit Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone verwendet werden.
Für die einmalige Registrierung und für jede Anmeldung danach ist ein ELSTER-Organisationszertifikat notwendig. Nähere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite der ITSG.
Weitere Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie in unserem Magazin.
Anmeldung mit dem SV-Meldeportal
Video
Wie werden Minijobberinnen und Minijobber mit dem SV-Meldeportal angemeldet? Wie schnell und bequem die Anmeldung mit der elektronischen Ausfüllhilfe geht, erfahren Sie in diesem Video.
Unter diesen Bedingungen können Sie Ihre Meldungen ausnahmsweise in Papierform anstatt auf elektronischen Weg bei der Minijob-Zentrale einreichen:
Sie sind berechtigt Ihre Meldungen manuell an uns zu übermitteln? Dann können Sie im Service-Center telefonisch einen Vordruck anfordern.
Ausnahmeregelung: Meldungen in Papierform
Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden bei der erstmaligen Übermittlung von Beitragsnachweisen oder Meldungen zur Sozialversicherung im DEÜV-Meldeverfahren elektronisch aufgefordert, der Minijob-Zentrale die notwendigen Daten zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung haben sie die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln.
Welche Arbeitgeberdaten werden benötigt?
Für die elektronische Datenübermittlung steht der Minijob-Zentrale der "Datensatz Krankenkassenmeldung" ("DSKK") und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern der "Datensatz Arbeitgeberkonto" ("DSAK") zur Verfügung.
Fordert die Minijob-Zentrale den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem DSKK auf, Daten zu übermitteln, müssen sie hierauf mit dem DSAK Abgabegrund 01-„Rückmeldung zur Anforderung“ mindestens die Datenbausteine
- Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail) und
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz) übermitteln.
Darüber hinaus können die Datenbausteine
- abweichende Korrespondenzanschrift und/oder
- bevollmächtigtes Dienstleistungsunternehmen (z. B. Steuerbüro, dienstleistendes Rechenzentrum) mitgeteilt sowie
- ein SEPA-Basislastschriftmandat übermittelt werden, wenn der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren gewünscht wird.
Wie können Arbeitgeber ihre Änderungen übermitteln?
Arbeitgeber mit einem bereits vorhandenen Arbeitgeberkonto bei der Minijob-Zentrale können Änderungen einfach mit dem DSAK Abgabegrund 02 - „Änderungsmeldung“ und dem/den entsprechenden Datenbaustein(en)
- Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail),
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres),
- abweichende Korrespondenzanschrift,
- bevollmächtigtes Dienstleistungsunternehmen (z. B. Steuerbüro, dienstleistendes Rechenzentrum),
- SEPA-Lastschriftmandat übermitteln.