Abgaben einschließlich Steuern und Fristen beim Minijob im Haushalt

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers im Privathaushalt zahlen Sie nur geringe Abgaben an die Minijob-Zentrale. Wie hoch diese sind, wann und wie sie bezahlt werden und wie der Minijob der Haushaltshilfe besteuert wird, erfahren Sie hier.

Geringere Abgaben für Minijobs im Privathaushalt

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Privathaushalt zahlen Sie für einen Minijob mit Verdienstgrenze Abgaben von maximal 14,94 Prozent. Der Minijobber zahlt einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,6 Prozent vom Verdienst. Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen für Sie lediglich geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an – der Minijobber selbst hat keine Abgaben. Neben den geringen Abgaben profitieren Sie auch von einer sehr einfachen Anmeldung und Steuervorteilen. Und Ihr Minijobber? Der hat die Sicherheit eines vollwertigen Arbeitsverhältnisses. 

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Wann und wie bezahlen Arbeitgeber die Abgaben für den Minijob?

Die Minijob-Zentrale bucht Ihre Abgaben bequem von Ihrem Konto ab. Dazu erteilen Sie uns ein SEPA-Basislastschriftmandat. Damit erklären Sie sich einverstanden, dass die Minijob-Zentrale die fälligen Abgaben halbjährlich von Ihrem Konto einzieht.

Das passiert

  • für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.

Abgaben bei Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt

Als privater Arbeitgeber oder private Arbeitgeberin eines haushaltsnahen Minijobbers zahlen Sie Folgendes:

  • Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U2
  • eine Pauschsteuer, also einen einheitlichen Steuersatz (inklusive Kirchensteuer und Soli)

Alle Abgaben in der Übersicht:

AbgabeartenHöhe der Abgaben
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 %
Beitrag zur Pflegeversicherung Keine Abgabe
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung 5 %
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 13,6 %
Umlage 1 (U1)1,1 %
Umlage 2 (U2)0,24 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung 1,6 %
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabe
Insolvenzgeldumlagekeine Abgabe
Steuer 

2 % Pauschsteuer

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Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung einer Haushaltshilfe fallen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin folgende Abgaben an:

  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U2
  • ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ihre kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe muss keine Abgaben zur Sozialversicherung und Rentenversicherung zahlen.

So setzen sich die Abgaben zusammen:

AbgabeartenHöhe der Abgaben
Beitrag zur Krankenversicherung Keine Abgabe
Beitrag zur Pflegeversicherung Keine Abgabe
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung Keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Keine Abgabe
Umlage 1 (U1)1,1 %
Umlage 2 (U2)0,24 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung1,6 %
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabe
Insolvenzgeldumlagekeine Abgabe
Steuer

Steuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt

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Steuern beim Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt

Beim Minijob mit Verdienstgrenze bestimmen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. pauschal mit 2 Prozent oder
  2. individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.

Für Minijobs mit Verdienstgrenze, die nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden, können Sie eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) wählen.

Wer ist zuständig: Minijob-Zentrale oder Finanzamt?

Entscheiden Sie sich für die Pauschsteuer von zwei Prozent, dann zahlen Sie diese an die Minijob-Zentrale. Das Finanzamt hingegen ist zuständig, wenn Sie die individuelle Lohnsteuer gewählt haben oder die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent anwenden. 

Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Haushalt

Zwei Personen sitzen an einem Tisch mit Laptop und vielen Papieren und arbeiten gemeinsam an einem Projekt.

Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe kurzfristig beschäftigen, gibt es zwei Arten die Tätigkeit zu versteuern:

  1. individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder der Minijobberin
  2. unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Das sind die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent:

  • Ihr Minijobber ist gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – bei Ihnen beschäftigt.
  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  • Der maximale Verdienst liegt durchschnittlich bei 150 Euro pro Arbeitstag. Oder: Die kurzfristige Beschäftigung wird zu einem Zeitpunkt, den Sie nicht vorhersehen können, sofort erforderlich.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 19 Euro.

 Egal, ob Sie die kurzfristige Beschäftigung individuell oder pauschal versteuern: Bei Fragen kann Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt weiterhelfen. 

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