Ist eine kurzfristige Beschäftigung immer versicherungsfrei?
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung, geringe Umlagen hingegen schon. Minijobberinnen und Minijobber zahlen nichts.
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Erläuterung
Beikurzfristigen Beschäftigungengibt es keine Verdienstgrenze. Die Höhe des Verdienstes Ihrer Minijobberinnen und Minijobber ist unerheblich.Kurzfristige Beschäftigungensind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Es fallen lediglich geringe Umlagen an.
Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Umlagen.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Gehaltsgrenze. Die Höhe des Verdienstes von Minijobberinnen und Minijobber ist unerheblich. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 538 Euro monatlich verdient, muss der Arbeitgeber Berufsmäßigkeit prüfen. Denn dann kann es keine kurzfristige Beschäftigung sein.
Kurzfristige Minijobber oder Minijobberinnen sind über ihre kurzfristige Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. Die Minijobber sind sozialversicherungsfrei. Damit besteht für kurzfristige Minijobber auch keine Absicherung in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Wird eine der beiden Zeitgrenzen eingehalten, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.