Rentenversicherungspflicht im Minijob

Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kurzfristige Beschäftigungen nicht. Erfahren Sie hier, wer welche Beiträge bezahlt und welche Vorteile Minijobber und Minijobberinnen haben.

Rentenversicherungspflicht: Auch im Minijob?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere dafür da, Berufstätige bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können vom vollen Schutz der Rentenversicherung profitieren. Denn für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung – egal ob im Privathaushalt oder im Gewerbe.

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Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Minijobber gemeinsam. Im Gegensatz zum Arbeitgeber können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrages befreien lassen.

Der Minijobber kommt nicht aus Deutschland? Erfahren Sie mehr zur Rentenversicherung bei Minijobbern aus dem Ausland.

Die Rentenversicherungspflicht gilt nur für Minijobs mit Verdienstgrenze. Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Voll abgesichert im Minijob: Die Leistungen der Rentenversicherung

Anrechnung auf Rente

Der Verdienst aus einem Minijob wird komplett auf die Rente des Minijobbers angerechnet – damit erhöht sich diese geringfügig.

Staatliche Förderung für private Altersvorsorge

Sowohl der Minijobber als auch sein Ehepartner können die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge nutzen, beispielsweise die Riester-Rente.

Anrechnung als Wartezeiten

Mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet, dass sie Teile ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen und dabei Steuern und Sozialabgaben sparen können.

Übergangsgeld bei Reha

Die Rentenversicherung bezahlt das Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen. Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an einer Reha, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht.

Video - Minijob und Rente: Einzahlen lohnt sich. Mythos oder Wahrheit?

Video | 3:28

Der Mythos, dass es sich für Minijobberinnen und Minijobber nicht lohnt, in die Rentenkasse einzuzahlen, hält sich hartnäckig. Doch so viel vorab: Es hat durchaus Vorteile einzuzahlen, denn auch mit einem Minijob kannst du vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren. Wie genau, das erzählt dir Marc hier im Video!

Beiträge zur Rentenversicherung – wer zahlt was?

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung im Minijob beträgt 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Minijobber tragen ihn gemeinsam: der Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag und der Minijobber mit einem Eigenanteil. Doch wie hoch ist dieser jeweils?

Im PrivathaushaltIm Gewerbe
  • Arbeitgeber-Pflichtanteil: 5 Prozent
  • Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 13,6 Prozent
  • Arbeitgeber-Pflichtanteil: 15 Prozent
  • Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 3,6 Prozent

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag berechnet sich aus einem Verdienst von 175 Euro. Und er gilt auch dann, wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin weniger als 175 Euro verdient.

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Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin richtet sich auch in einem solchen Fall nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.

Für diese Gruppen gilt die Regelung des Mindestbeitrags jedoch nicht:

  • Minijobber und Minijobberinnen, die neben dem Minijob noch eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben
  • Minijobber und Minijobberinnen, die mehrere Minijobs ausüben und mit ihrem Verdienst insgesamt bei mindestens 175 Euro liegen
  • Minijobber und Minijobberinnen, die anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, gewisse selbstständig Tätige oder Beziehende von Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Übergangsgeld)
  • Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen vier Fällen vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient monatlich 150 Euro.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)

Monatlich bezahlt also

  • der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und
  • der Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Häufige Fragen zum Mindestbeitrag zur Rentenversicherung

Gilt der Mindestbeitrag auch, wenn der Verdienst sehr niedrig ist?

Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst kann der Eigenanteil für den Minijobber höher als sein Verdienst sein. Dies führt dazu, dass der Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern dem Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.

Beispiel:

Eine Minijobberin in einem gewerblichen Betrieb verdient 25 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung liegt bei 32,55 Euro. Damit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 3,75 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts 25 Euro) und
  • der Minijobberin 28,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 3,75 Euro Arbeitgeberanteil)

Hier erhält die Minijobberin kein Lohn und muss ihrem Arbeitgeber 3,80 Euro (Beitragsanteil 28,80 Euro minus Verdienst von 25 Euro) erstatten.

Gilt der Mindestbeitrag pro Minijob oder für alle Minijobs zusammen?

Übt jemand mehrere Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro gleichzeitig aus, zählen die einzelnen Arbeitsentgelte zusammen:

  • Liegt die Summe der Arbeitsentgelte mindestens bei 175 Euro, berechnet sich der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nach dem Gesamtverdienst.
  • Beträgt die Summe der Arbeitsentgelte weniger als 175 Euro, gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro.

Wie berechnet sich der Mindestbeitrag bei mehreren Beschäftigungen?

Übt ein Minijobber oder eine Minijobberin mehrere Minijobs aus und liegt der Gesamtverdienst unter 175 Euro, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen bei der Berechnung des Mindestbeitrags im Verhältnis ihrer Höhe zueinander berücksichtigt.

Anstelle des tatsächlichen Verdienstes wird bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ein fiktiver Verdienst zugrunde gelegt. Dieser fiktive Verdienst berechnet sich wie folgt:

175 mal Verdienst aus dem jeweiligen Minijob geteilt durch Gesamtverdienst aus allen Minijobs

Beispiel:

Ein Minijobber übt bei Arbeitgeber A einen Minijob im Privathaushalt mit einem monatlichen Verdienst von 100 Euro und bei Arbeitgeber B einen Minijob im gewerblichen Bereich mit einem monatlichen Verdienst von 50 Euro aus.

fiktiver Verdienst Arbeitgeber A: 116,67 Euro (175 x 100 / 150)

fiktiver Verdienst Arbeitgeber B: 58,33 Euro (175 x 50 / 150)

Die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen sich wie folgt:

Arbeitgeber AArbeitgeber B
Gesamtbeitrag21,70 Euro
(18,6 Prozent von 116,67 Euro)
10,85 Euro
(18,6 Prozent von 58,33 Euro)
Arbeitgeberanteil5 Euro
(5 Prozent von 100 Euro)
7,50 Euro
(15 Prozent von 50 Euro)
Arbeitnehmeranteil16,70 Euro
(21,70 Euro abzüglich 5 Euro)
3,35 Euro
(10,85 Euro abzüglich 7,50 Euro)

Was passiert, wenn der Minijob nicht den ganzen Monat dauert?

Der Mindestbeitrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet. Das gilt auch, wenn die Arbeit unterbrochen wird, zum Beispiel wegen des Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Der Mindestbeitrag berechnet sich dann nach dieser Formel:
175 Euro mal Beschäftigungstage geteilt durch 30.

Sollte der Minijobber oder die Minijobberin allerdings unbezahlten Urlaub nehmen, muss er oder sie den Mindestbeitrag bis zu einem Monat alleine weiter bezahlen.

Rentenversicherung auf Antrag

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Rentenversicherungspflicht: Minijobber und Minijobberinnen, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und regelmäßig maximal 400 Euro verdienen, sind nicht verpflichtet, einen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Weitere Informationen zu den entsprechenden Regelungen finden Sie in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm).

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht

Sie haben sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und möchten das ändern? Hier finden Sie weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

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