Unfallversicherung bei Minijobs im Gewerbe

Wenn einem Minijobber während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit etwas passiert, ist er abgesichert. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihren Minijobber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und Beiträge zu bezahlen. 

Unfallversicherung: Pflicht für Arbeitgeber von Minijobbern

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Pflicht. Sie sichert Ihren Minijobber bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder einer Berufskrankheit ab. Sie selbst sind ebenfalls gut abgesichert, sollte Ihr Minijobber Ansprüche wegen eines Unfalls geltend machen. Dabei gilt: Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit sind nicht versichert.

Lagerarbeiter hält schmerzend sein Fußgelenk, nachdem er über eine Schnur gestolpert ist. Ein Kollege eilt zur Hilfe.

Wichtig: Arbeitsunfälle melden

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, dem Unfallversicherungsträger zu melden. 

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind umfassend. Sie reichen von der Übernahme der Behandlungs-, Pflege- und Transportkosten über die Zahlung von Verletzten- und Übergangsgeld bis zu Rentenzahlungen. 

Für detaillierte Informationen zum Versicherungsschutz und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wenden Sie sich gerne an die Unfallversicherungsträger sowie die DGUV.

Wie funktionieren Meldung und Beitragszahlung der Unfallversicherung?

Als gewerblicher Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge bezahlen – unabhängig von der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz.

Die DGUV hilft Ihnen weiter!

Für detaillierte Infos rund um Anmeldung, Beiträge, Versicherungsschutz und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Diesen können Sie per E-Mail unter info@dguv.de oder kostenfrei telefonisch bei der DGUV erfragen unter 0800 6050404. Informieren Sie sich auch auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland

Haben Sie Ihren Sitz im Ausland und beschäftigen Minijobberinnen oder Minijobber in Deutschland, müssen Sie diese bei der Unfallversicherung in Deutschland anmelden.

Das gilt auch,

  • wenn Ihr Minijobber in Deutschland wohnt und
  • in mehreren EU-/EWR-Mitgliedsstaaten oder in der Schweiz abhängig beschäftigt ist.

Auch für Minijobber, die im Ausland wohnen und arbeiten, können deutsche Rechtsvorschriften gelten – zum Beispiel bei Entsendungen oder Ausnahmevereinbarungen. In solchen Fällen sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, diese Minijobber in Deutschland bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, entscheidet sich nach dem Tätigkeitsschwerpunkt Ihres Unternehmens.

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