Informationen zum Widerspruch

Sie haben einen Bescheid von uns erhalten und sind mit der Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Doch wie funktioniert das genau, welche Fristen sind zu beachten, und worauf kommt es an? Hier erhalten Sie eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Informationen rund um den Widerspruch.

Alles Wichtige rund um den Widerspruch im Überblick 

Wenn Sie einen Bescheid von uns erhalten haben und mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, bietet ein Widerspruch die Möglichkeit, die Entscheidung rechtlich überprüfen und gegebenenfalls ändern zu lassen. Hier sind die wesentlichen Informationen zum Widerspruchsverfahren zusammengefasst.

Kostenfreies Verfahren

Das Einlegen eines Widerspruchs ist mit keinen Kosten verbunden.

Widerspruchsfrist: Ein Monat in Deutschland, drei Monate im Ausland

Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie für die Einlegung Ihres Widerspruchs einen Monat Zeit. Leben Sie im Ausland, gilt eine Frist von drei Monaten.

Widerspruch einlegen - Schriftlich oder elektronisch

Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich.

Keine besondere Form erforderlich

Sie müssen beim Widerspruch keine besondere Form einhalten. Es genügt, wenn Sie uns kurz in Ihren Worten schreiben, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.

Fragen vorab klären?

Bevor ein Widerspruch eingereicht wird, kann ein Anruf oft schon helfen. Unser Team steht bereit, um den Sachverhalt persönlich zu klären und mögliche Missverständnisse direkt aus dem Weg zu räumen.

So können Sie Widerspruch einlegen

Ein Widerspruch lässt sich einfach und unkompliziert einlegen. Ob schriftlich per Brief, elektronisch oder über andere zulässige Wege – hier wird erklärt, wie Sie Ihren Widerspruch korrekt einreichen können.

Im Minijob-Manager (nur für Arbeitgeber)

Sofern Sie sich bereits für unseren Minijob-Manager registriert haben, können Sie auch hierüber Widerspruch einlegen. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht in Ihrem persönlichen Postfach.

Falls Sie den Minijob-Manager noch nicht nutzen, können Sie sich jederzeit hier registrieren. 

 

Schriftlich per Brief

Schreiben Sie uns einfach einen Brief. Diesen richten Sie an die folgende Adresse: 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Dezernat VII - Ihre Betriebsnummer*

Hollestr. 7b

45127 Essen

*Ihre Betriebsnummer finden Sie im Betreff des Bescheides.

Zur Niederschrift

Sie können Ihren Widerspruch auch bei uns zur Niederschrift aufnehmen lassen. Dafür können Sie die folgende Stelle aufsuchen: 

Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Dezernat VII

Hollestr. 7b

45127 Essen

Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

Hierfür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarte. Die E-Mail senden Sie bitte an: 

minijob@minijob-zentrale.de

Ihr Widerspruch leitet das Überprüfungsverfahren ein

Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingeht, wird die getroffene Entscheidung noch einmal überprüft. War diese tatsächlich rechtmäßig und zweckmäßig? Dieses Verfahren ermöglicht es uns, eventuelle Fehler im Rahmen der Selbstkontrolle zu korrigieren. Ergibt die Prüfung, dass eine Korrektur notwendig ist, helfen wir Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise ab. Falls Änderungen nicht möglich sind, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Ziel des Verfahrens ist es, Ihnen unsere Entscheidungen transparenter zu machen.

Fragen und Antworten zum Widerspruchsverfahren

Es sind noch Fragen offen geblieben? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Widerspruchsverfahren. 

Muss ich etwas beim Widerspruch beachten?

Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich. 

Darüber hinaus müssen Sie beim Widerspruch keine besondere Form einhalten. Es genügt, wenn Sie uns kurz in Ihren Worten schreiben, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.

Kann ich meinen Widerspruch auch mündlich (zum Beispiel telefonisch) einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Widerspruch muss aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Widerspruch eindeutig zugeordnet und geprüft werden kann.

Kann ich meinen Widerspruch auch per einfacher E-Mail einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Auch hier muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet werden, dass Sie persönlich Widerspruch eingelegt haben. Auch Widersprüche als unterschriebene PDF-Dateien können nicht als eine einfache E-Mail eingereicht werden. Es ist nur möglich, einen Widerspruch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?

Wenn Sie in Deutschland leben haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie drei Monate Zeit. Ihr Widerspruch muss uns dabei spätestens am letzten Tag der Frist zugehen.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Ein Bescheid, der durch die Post per einfachen Brief übersandt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Bekanntgabe auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt hinsichtlich der Bekanntgabe eines Bescheides, der im Inland per Post versendet wird, eine Fiktion von vier Tagen (nach § 37 Absatz 2 SGB X). Vorher wurden bei der sogenannten Fiktionsregelung drei Tage angesetzt.

Für ins Ausland versandte Bescheide beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten am Tag nach dem tatsächlichen Zugang des Bescheides. Eine gesetzliche Bekanntgabefiktion gibt es hier nicht. Daher ist der tatsächliche Zugang des Bescheides beim Empfänger im Ausland entscheidend.

Beispiel

Ausstellung des Bescheides: 3. Januar 2025 (Freitag)

Ein im Inland zugestellter Bescheid einer Behörde gilt 4 Tage nach Ausstellung als bekanntgegeben.

Bekanntgabe des Bescheides: 7. Januar 2025 (Dienstag)

Beginn der Widerspruchsfrist: 8. Januar 2025 (Mittwoch)

Die Widerspruchsfrist beginnt an dem Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides, somit hier am 8. Januar 2025.

Ende der Widerspruchsfrist: 7. Februar 2025 (24:00 Uhr, Freitag)

Die Widerspruchsfrist verläuft exakt einen Monat ab Beginn der Frist. Somit ist der Widerspruch in diesem Beispiel bis spätestens zum Ablauf des 7. Februars 2025 einzulegen.

Hinweis

Liegt das Fristende auf einem Feiertag (bundeseinheitlich), Samstag oder Sonntag, so wird der nächstmögliche Werktag als Fristende angesetzt.

Was passiert im Widerspruchsverfahren?

Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingegangen ist, prüfen wir unseren Bescheid erneut. Hierfür haben wir ein besonderes bundesweites Netz an ehrenamtlichen Mitgliedern der Selbstverwaltung - sogenannte Widerspruchsausschüsse. Diese überprüfen unsere Entscheidung noch einmal und fällen dann eine abschließende Entscheidung. So stellen wir sicher, dass Ihr Widerspruch von einer neutralen Stelle überprüft wird.

Wie lange dauert das Verfahren?

Widersprüche sollen in drei Monaten entschieden werden. Normalerweise halten wir diese Zeitvorgabe ein. Allerdings kann es auch passieren, dass wir Informationen von anderen Stellen einholen und hierauf warten müssen. Dann kann das Verfahren auch länger dauern.

Gilt der Bescheid, gegen den ich Widerspruch einlege, trotzdem?

Dies hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflicht sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Im Falle einer bestehenden Forderung ist diese somit zunächst zu begleichen.

Für Fragen zu Ihrem individuellen Anliegen nehmen Sie am besten Kontakt mit uns auf.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Widerspruch nicht erfolgreich ist?

Dann können Sie gegen unsere Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen. Hierbei ist eine Frist zu berücksichtigen. Diese finden Sie im Widerspruchsbescheid.