Ich bin unerwartet arbeitslos geworden. Was ist bei meinem Minijob zu beachten?
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, können Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Es sind jedoch bestimmte Freibeträge zu beachten. Werden diese überschritten, führt das zur Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes. Kurzfristige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst über 603 Euro sind bei Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.
Erläuterung
Als Empfängerin oder Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld können Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihr nebenbei erzieltes Einkommen bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter anzugeben. Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I gilt ein Freibetrag von 165 Euro und für Bezieher von Bürgergeld gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus erzielter Lohn führt zu Leistungskürzungen.
Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst über 603 Euro sind ausgeschlossen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Video | 3:30
Bürgergeld und Minijob? Ja, das geht. Auch Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können mit einem Minijob etwas dazuverdienen. Gut zu wissen: Es gibt ein paar Dinge, die bei der Aufnahme eines Minijobs beachtet werden sollten. Welche das sind und wie der Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird, zeigt Marc in diesem Video.
+++Zum Stand in unserem Video haben sich folgende Änderungen ergeben+++
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Dadurch hat sich ab Januar 2026 auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich erhöht.