Bin ich mit einem SEPA-Basislastschriftmandat im Zahlungsverzug, wenn meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nicht rechtzeitig abgebucht wurden?
Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale Ihr SEPA-Basislastschriftmandat spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Unabhängig davon müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
Das folgende Beispiel dient zur Veranschaulichung:
Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats: 26. Januar 2026
Das SEPA-Basislastschriftmandat muss spätestens am 25. Januar 2026 um 24:00 Uhr vorliegen.
Erläuterung
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge aus dem Minijob im Einzugsverfahren zahlen, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Beiträge als pünktlich gezahlt gelten. Wenn Ihre Beiträge nicht pünktlich abgebucht wurden, kann das zwei Gründe haben:
- Der entsprechende Beitragsnachweis war zum Zeitpunkt der Ermittlung der Einzugsdaten noch nicht erfasst.
- Ihr SEPA-Basislastschriftmandat war noch nicht verarbeitet.
In beiden Fällen können Sie aber sicher sein: Liegt der Minijob-Zentrale spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats ein SEPA-Basislastschriftmandat von Ihnen vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt.
Arbeitgeber können vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie ihre Beitragsnachweise spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Minijob-Zentrale übermittelt haben. Nur dann können die Beiträge im Einzugsverfahren pünktlich eingezogen werden. Übermitteln Sie Ihre Beitragsnachweise regelmäßig verspätet, können Sie vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.