Muss ich getrennte Beitragsnachweise erstellen, wenn ich sowohl sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit der KNAPPSCHAFT abrechne als auch Minijobber bei der Minijob-Zentrale?
Ja, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie in diesem Fall zwei getrennte Beitragsnachweise erstellen. Ein Beitragsnachweis für Ihre Minijobber geht an die Minijob-Zentrale. Für Ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln Sie einen extra Betragsnachweis an die KNAPPSCHAFT.
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Erläuterung
Mit dem Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale teilen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Summe der Abgaben mit, die Sie insgesamt für alle Minijobs in einem Kalendermonat zahlen müssen. Beim Einreichen Ihres Beitragsnachweises ist es wichtig, dass Sie die Übermittlungsfristen einhalten.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin Ihr SEPA-Basislastschriftmandat vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Trotzdem müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge für Ihre Minijobs zu zahlen, können Sie vor dem Fälligkeitstermin einen formlosen Antrag auf Stundung stellen. Den Stundungsantrag können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch stellen. Am besten lassen Sie sich vorab dazu telefonisch beraten.
Als gewerbliche Arbeitgeberin oder gewerblicher Arbeitgeber mit mehreren Betriebsnummern können Sie Ihre Beiträge in einer Summe an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür übersenden Sie zeitgleich mit Ihrer Überweisung ein Zahlungsavis. Wenn Sie von uns als Zentrale/Filiale angelegt sind, benötigen Sie kein nach Betriebsnummern getrenntes Zahlungsavis.