Die Teilzeitstelle ist in der Regel eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Daneben können Sie bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Sobald Sie einen weiteren Minijob aufnehmen, wird der Verdienst aus Ihrer Teilzeitstelle - als Hauptjob - und dem zusätzlichen Nebenjob zusammengerechnet.
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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre Minijobber bei Beschäftigungsbeginn befragen, ob diese noch weitere Jobs haben. Diese Informationen brauchen Sie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung. Die Angaben der Minijobber erfassen Sie in einem Einstellungsfragebogen und fügen diesen den Entgeltunterlagen hinzu.
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Sie können mehrere Minijobs ausüben, wenn Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Die Minijobs werden dann zusammengerechnet und dürfen die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro nicht übersteigen. Wenn die Verdienstgrenze nicht eingehalten wird, haben Sie keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtige Beschäftigungen.
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