Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.
Als Minijobberin oder Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist die Anzahl Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.
Fällt ein Arbeitstag Ihrer Minijobber auf einen gesetzlichen Feiertag, dürfen Sie Ihre Minijobber nicht an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Ihre Minijobber müssen an Feiertagen ihrer Arbeit nicht nachgehen und als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihnen den Verdienst weiterzahlen.
Als Sozialversicherungsträger informiert Sie die Minijob-Zentrale über Ihre Rechte im Minijob. Zu diesen Arbeitsrechten zählen zum Beispiel der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sollten Sie individuelle Fragen haben, können Sie sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.
Als Minijobber oder Minijobberin sind Sie als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber zahlt zwar einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung. Dies ist aber nur ein Solidarbeitrag, aus dem für Sie kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer entsteht. Daher haben Sie im Minijob auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Als Minijobberin oder Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist die Anzahl Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobbern für die Zeit des Urlaubsanspruchs den Verdienst fortzahlen. Man spricht hier vom sogenannten Urlaubsentgelt. Sie zahlen Ihren Minijobbern für jeden Urlaubstag den durchschnittlichen Verdienst, den sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten haben.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie aber tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich zur Zahlung eines Urlaubsgeldes verpflichtet sein. Außerdem können Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch freiwillig ein Urlaubsgeld zahlen.
Fällt ein Arbeitstag Ihrer Minijobber auf einen gesetzlichen Feiertag, dürfen Sie Ihre Minijobber nicht an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Ihre Minijobber müssen an Feiertagen ihrer Arbeit nicht nachgehen und als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihnen den Verdienst weiterzahlen.
Minijobber können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in einem Haushaltsjob arbeiten. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. Die Regeln zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs sind unabhängig vom Arbeitgeber aber immer gleich.
Als Sozialversicherungsträger informiert Sie die Minijob-Zentrale über Ihre Rechte im Minijob. Zu diesen Arbeitsrechten zählen zum Beispiel der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sollten Sie individuelle Fragen haben, können Sie sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.