Minijob-Rechner

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Minijob-Rechner

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Bitte wählen Sie den Zeitraum, in dem der Monat liegt für den Sie die Beiträge berechnen wollen.

Das ist das vereinbarte Bruttoentgelt, also der Betrag vor Abzug von eventuell einbehaltenen Steuern und des Beitragsanteils der Minijobberin oder des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht.
Minijobber und Minijobberinnen dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 603 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro. Sofern der Verdienst monatlich schwankt oder Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld anfallen, geben Sie hier bitte den durchschnittlichen Monatsverdienst ein. Lesen Sie mehr zu Minijobs mit Verdienstgrenze.

Bitte ankreuzen, wenn die Minijobberin oder der Minijobber nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das ist der Fall, wenn eine private Krankenversicherung vorliegt oder kein Krankenversicherungsschutz besteht.

Minijobberinnen und Minijobber sind vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ihr Anteil beträgt 3,6 Prozent. Sie können jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie versicherungsfrei. In diesen Fällen zahlt nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber 15 Prozent des monatlichen Verdienstes.

 

Bitte ankreuzen, wenn der monatliche Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers (auch mit mehreren Minijobs zusammen) unter 175 Euro liegt und keine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Für rentenversicherungspflichtige Minijobberinnen und Minijobber wird bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags mindestens ein Verdienst von 175 Euro zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro im Monat. Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beträgt auch in einem solchen Fall 15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes. Die Minijobberin oder der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag, also bis 32,55 Euro.

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall U1 nehmen alle Unternehmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.Alle Informationen zur Umlagepflicht finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung der KBS.Dort finden Sie auch den Rechner Umlagepflicht, mit dem Sie schnell und einfach feststellen, ob Ihr Unternehmen am Ausgleichsverfahren teilnimmt.

Die Insolvenzgeldumlage sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziell ab. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, sind zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen sind, können Sie hier nachlesen.

Der Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal mit zwei Prozent oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erhoben werden.

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