Besteuerung von 450-Euro-Minijobs im Privathaushalt
Pauschal mit zwei Prozent oder individuelle Lohnsteuer
Bei einem 450-Euro-Minijob dürfen Sie als Arbeitgeber bestimmen, wie Sie diesen versteuern wollen:
Pauschal mit zwei Prozent oder individuell. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Gesamtsituation Ihres Minijobbers, damit dieser später keine Nachteile hat.
Bequem für Arbeitgeber - die einheitliche Pauschsteuer
Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent und beinhaltet die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Das gilt auch für Minijobber, die einer Religionsgemeinschaft angehören, für die keine Steuern erhoben werden. Als Arbeitgeber zahlen Sie die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
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So melden und zahlen Sie die Pauschsteuer
Als Arbeitgeber im Privathaushalt geben Sie auf dem Haushaltsscheck den Verdienst Ihres Minijobbers und die Art der Besteuerung an. Die Minijob-Zentrale berechnet die Pauschsteuer und zieht sie zweimal im Jahr - zusammen mit den übrigen Abgaben – von Ihrem Konto ein.
Wichtig zu wissenSie können die einheitliche Pauschsteuer nur wählen, wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob zahlen - unabhängig davon, ob Ihr Minijobber für diesen Job einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet.
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Arbeitgeber oder Minijobber – wer die Pauschsteuer zahlt
In der Regel zahlen Sie als Arbeitgeber die Pauschsteuer. Sie können diese aber auch vom Verdienst Ihres Minijobbers abziehen, sofern Sie mit ihm einen Bruttolohn vereinbart haben. In diesem Zusammenhang spricht der Fachmann vom Abwälzen der Steuer .
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Sie als Arbeitgeber der Steuerschuldner gegenüber der Einzugsstelle und damit verpflichtet, die Steuer an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Es kommt nicht darauf an, wer die Pauschsteuer letztlich wirtschaftlich trägt – Sie oder Ihr Minijobber.
Wichtig zu wissenAuch wenn Sie die Pauschsteuer vom Verdienst Ihres Minijobbers einbehalten, berechnen sich die Abgaben stets nach der Höhe seines beitragspflichtigen Bruttoverdienstes - ohne Abzug der einheitlichen Pauschsteuer. Damit ist der vereinbarte Bruttoverdienst maßgebend für die Sozialversicherung.
Gut zu wissenGegenüber der Einzugsstelle haben Sie als Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis. Zwischen Ihrem Minijobber und Ihnen als Arbeitgeber besteht ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Ziehen Sie die Pauschsteuer vom Verdienst Ihres Minijobbers ab, ist dies somit kein steuerlicher, sondern ein arbeitsrechtlicher Vorgang.
Die individuelle Besteuerung – direkt mit dem Finanzamt
Sie können auch eine individuelle Besteuerung für den Minijob wählen. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dabei von der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers ab. Dieses Verfahren ist aufwendiger als die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale.
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Individuelle Besteuerung und Lohnsteuerklassen
Bei 450-Euro-Minijobbern mit den Lohnsteuerklassen I – IV fällt keine Lohnsteuer an, sofern sie daneben keine anderen Einkünfte haben. In diesem Fall kann eine individuelle Besteuerung vorteilhafter sein als eine Pauschalversteuerung.
Bei 450-Euro Minijobbern mit den Lohnsteuerklassen V oder VI ergeben sich bereits bei einem geringen Verdienst Lohnsteuerabzüge.
BeispielEine nach 1956 geborene Haushaltshilfe verdient monatlich 200 Euro. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Folgende Steuerabzugsbeträge würden vergleichsweise anfallen:
Steuerabzugsbeträge Jahr 2021
Steuerklassen Pauschsteuer I bis IV V VI 2 Prozent Lohnsteuer für 200 Euro 0,00 Euro 12,50 Euro 24,58 Euro 4,00 Euro Solidaritätszuschlag 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro Kirchensteuer (9 Prozent) 0,00 Euro 1,12 Euro 2,21 Euro 0,00 Euro Steuerabzüge insgesamt 0,00 Euro 13,62 Euro 26,79 Euro 4,00 Euro Nettolohn 200,00 Euro 186,38 Euro 173,21 Euro 196,00 Euro Eine 1956 oder davor geborene Haushaltshilfe, zahlt im obigen Beispiel weniger Steuern, da sie von einem Altersentlastungsbetrag profitiert.
Wichtig zu wissenBis einschließlich 1954 geborene Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag.
Gut zu wissenEine individuelle Besteuerung ist nicht immer vorteilhaft für den Minijobber, auch wenn dieser eine Lohnsteuerklasse von I – IV hat. Ein Minijobber, der beispielsweise steuerlich mit dem Ehepartner zusammen veranlagt wird oder weitere Einkünfte hat, kann Nachteile haben.
Die individuelle Steuer zahlen Sie nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das zuständige Finanzamt. Dort gibt es alle Informationen zur Steuerhöhe, Anmeldung, Zahlung und zu den Fristen.
Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent – bei mehreren Beschäftigungen
Sie können eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent wählen - für 450-Euro-Minijobs, die nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Die Pauschalsteuer von 20 Prozent beinhaltet nicht den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Diese müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich zur Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen. Auch für diese Besteuerungsart ist das Finanzamt zuständig – nicht die Minijob-Zentrale.
Wann Sie 450-Euro-Minijobs bei der Krankenkasse melden müssen