Private Pflege von Angehörigen und Bekannten

Pflegebedürftige Personen benötigen im Alltag Unterstützung. Neben Pflegeheimen und ambulanten Diensten übernehmen diese Aufgabe oft Angehörige, Freunde oder Bekannte. Doch wann ist die private Pflege ein Job und was darf eine Pflegeperson verdienen?

Private Pflege: Ein Job oder kein Job?

Viele Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig und brauchen Hilfe und Unterstützung von anderen. Oft übernehmen diese Pflege die Angehörigen selbst. Doch auch Freunde, Nachbarn oder andere Pflegepersonen können für Pflegebedürftige sorgen.

In einigen Fällen zählt diese private Pflege in der häuslichen Umgebung als Job und muss gemeldet werden. Das kann dann auch ein Minijob sein. In anderen Fällen muss die Tätigkeit nicht gemeldet werden. Das hängt zum einen davon ab, wer die Pflege übernimmt. Einige Personengruppen sind nämlich nicht meldepflichtig. Zum anderen ist entscheidend, welches Motiv hinter der Pflegetätigkeit steckt und in welcher Höhe die Pflegeperson finanziell entschädigt wird. 

Mit häuslicher Umgebung ist übrigens immer der Pflegeort gemeint. Das kann die Wohnung des Pflegebedürftigen sein oder der Haushalt der Pflegeperson – jedoch keine Pflegeeinrichtung.

Bei diesen Pflegepersonen ist die Pflege nicht meldepflichtig

Bei folgenden Personen muss die Pflegetätigkeit nicht gemeldet werden, egal ob die Pflegeperson eine Entschädigung erhält und wie hoch diese ist. Es liegt also kein Beschäftigungsverhältnis vor.

  • Familienangehörige
  • Ehegatten oder Lebenspartner und Lebenspartnerinnen
  • Verwandte oder Verschwägerte
  • im selben Haushalt lebende Personen

Die Höhe der finanziellen Entschädigung und das Motiv sind entscheidend

Ob eine private Pflege meldepflichtig ist und als Job gilt, entscheidet zum einen die Höhe der finanziellen Entschädigung. Zum anderen ist das Motiv der Pflegeperson entscheidend – also warum sie die Tätigkeit ausübt.

Fall 1: Die Entschädigung ist nicht höher als das Pflegegeld

Als Entschädigung geben viele pflegebedürftige Menschen ihr Pflegegeld an ihre Pflegeperson weiter. Dieses sogenannte Pflegegeld steht allen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu und ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch. Wird lediglich das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben, ist die Tätigkeit nicht beitrags- und meldepflichtig. Denn das Pflegegeld gilt nicht als Verdienst, sondern als Entschädigung für die Hilfe. Dabei ist egal, ob die Pflegeperson die Pflege ehrenamtliche ausübt, oder um Geld zu verdienen.

Fall 2: Die Entschädigung ist höher als das Pflegegeld

Junge blonde Frau sitzt neben einer älteren, lächelnden Dame auf dem Sofa und unterhält sich mit ihr.

Übersteigt die finanzielle Entschädigung das Pflegegeld, kann das Motiv der Pflegeperson darüber entscheiden, ob die Tätigkeit als Beschäftigung angemeldet werden muss oder nicht. Denn ist das Motiv die Hilfe selbst und nicht vorrangig der Gelderwerb, kann die private Pflege auch als nicht erwerbsmäßig gelten und muss nicht angemeldet werden. Klären Sie diese Frage in jedem Fall mit Unterstützung der zuständigen Einzugsstelle. Dann kommt es später nicht zu Schwierigkeiten.

Nicht erwerbsmäßige Pflege

Das Motiv für die nicht erwerbsmäßige Pflege ist die Hilfe selbst. Dann ist die Pflege möglicherweise ehrenamtlich.

Ist das Motiv die Hilfe selbst, kann eine ehrenamtliche und damit keine meldepflichtige Beschäftigung vorliegen. Egal, ob die Pflegeperson als Entschädigung mehr oder weniger als das Pflegegeld bekommt.

Erwerbsmäßige Pflege

Das Motiv für die erwerbsmäßige Pflege ist der Gelderwerb. Dann kann die Tätigkeit eine meldepflichtige Beschäftigung sein.

Ist das Motiv der Verdienst, kann die private Pflege meldepflichtig sein. Nämlich dann, wenn die finanzielle Entschädigung höher als das Pflegegeld ist.

Einheitlicher Entlastungsbetrag 

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege bekommen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag darf im Gegensatz zum Pflegegeld nicht an Pflegepersonen weitergegeben werden, da er nur zweckgebunden verwendet werden kann – beispielsweise für die Kurzzeitpflege.

Mehr Infos zum Entlastungsbetrag

Die private Pflege als Minijob

Wenn diese vier Bedingungen zutreffen, ist die private Pflegetätigkeit nicht nur erwerbsmäßig und meldepflichtig, sondern gilt zudem als Minijob:

  • die Entschädigung ist höher als das Pflegegeld
  • der Verdienst liegt nicht über 538 Euro oder es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung
  • das Motiv der Pflege ist der Gelderwerb
  • die Pflegeperson ist nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden und lebt auch nicht im selben Haushalt

Bei einem Verdienst bis zur Minijobgrenze, beziehungsweise einer kurzfristigen Beschäftigungist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Übersteigt die Beschäftigung die Verdienst- und Zeitgrenzen eines Minijobs mit Verdienstgrenze oder einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig.

Beispiele: Die Private Pflege als Minijob oder Ehrenamt 

Die folgenden zwei Beispiele zeigen verschiedene Ausgangslagen der privaten Pflege und ordnen ein, ob die Tätigkeit meldepflichtig ist oder nicht.

Beispiel 1: Die private Pflege als Minijob

Bernd ist pflegebedürftig und erhält von der Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von 332 Euro (Pflegegrad 2). Ein Bekannter von Bernd möchte etwas dazuverdienen und übernimmt deshalb seine Pflege. Als Entschädigung zahlt Bernd ihm neben dem Pflegegeld weitere 100 Euro im Monat.

In diesem Fall wird der Bekannte von Bernd abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und die Tätigkeit ist deshalb melde- und beitragspflichtig. Denn zum einen übersteigt die Höhe der Entschädigung das Pflegegeld und zum anderen ist das Motiv für die Tätigkeit der Gelderwerb. Da der Bekannte zusammengerechnet monatlich 432 Euro verdient und damit die Verdienstgrenze für Minijobs nicht übersteigt, gilt er als Minijobber. Bernd muss die Beschäftigung deshalb mit dem Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Beispiel 2: Die private Pflege als Ehrenamt

Maria ist pflegebedürftig und erhält von der Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von 332 Euro (Pflegegrad 2). Ihr Nachbar übernimmt Ihre Pflege. Deshalb gibt Maria die 332 Euro Pflegegeld als Entschädigung an ihn weiter.

In diesem Fall ist die Beschäftigung nicht beitrags- und meldepflichtig, da die Entschädigung die Höhe des Pflegegeldes nicht überschreitet. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Motiv der Pflege der Gelderwerb (erwerbsmäßig) oder die Hilfe selbst (nicht erwerbsmäßig) ist. Maria muss Ihren Nachbar in beiden Fällen nicht bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Soziale Absicherung für die ehrenamtliche Pflege

Ehrenamtliche Pflegepersonen zeigen hohes Engagement und schränken für ihre Hilfeleistung oft eigene Tätigkeiten ein oder geben sie sogar ganz auf. Um die Leistungen dieser Personen anzuerkennen und zu fördern, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgesichert. 

Sie haben weitere Fragen? Die Pflegekasse ist für die soziale Absicherung ehrenamtlicher Pflegepersonen zuständig und unterstützt Sie gerne. 

Absicherung in der Rentenversicherung

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, hängt vom Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistung der pflegebedürftigen Person ab. 

Damit die Pflegeperson Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hat, gelten diese drei Voraussetzungen:

  • Die Pflegeperson pflegt einen oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung.
  • Der zeitliche Umfang umfasst mindestens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche.
  • Neben der Pflegetätigkeit arbeitet die Pflegeperson angestellt oder selbstständig maximal 30 Stunden pro Woche.

Absicherung in der Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen können in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig werden. Voraussetzung ist, dass die Person vor der Pflegetätigkeit als Berufstätiger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Absicherung greift zudem nur, wenn nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung.

Diese drei Bedingungen gelten zusätzlich:

  • Die Pflegeperson kümmert sich um einen oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in ihrer häuslicher Umgebung.
  • Die Tätigkeit umfasst mindestens 10 Stunden an regelmäßig zwei Tage in der Woche.
  • Neben der Pflegetätigkeit arbeitet die Pflegeperson angestellt oder selbstständig maximal 30 Stunden pro Woche.

Absicherung in der Unfallversicherung

Wer ehrenamtlich eine Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Das heißt, die Pflegeperson ist sowohl bei den pflegerischen Tätigkeiten, als auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zur pflegebedürftigen Person abgesichert – sofern sich der Wohnort unterscheidet. 

Damit die Unfallversicherung greift, muss die private Pflege diese beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Pflegeperson betreut einen oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in ihrer häuslicher Umgebung.
  • Die Pflegeperson arbeitet mindestens 10 Stunden, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche.