Rund um die Meldung im gewerblichen Minijob
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Gewerbe ist es Ihre Aufgabe, Meldungen zur Sozialversicherung an uns zu übermitteln. Welche Meldungen es gibt, wie Sie die Ausfüllhilfe sv.net im Minijob nutzen und was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Welche Meldungen gibt es im gewerblichen Minijob?
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Beim Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung sind das wir, die Minijob-Zentrale. Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermitteln Sie an uns bestimmte Angaben zu Ihrem Arbeitnehmer und zu dessen Beschäftigung. Darüber hinaus müssen Sie einen Beitragsnachweis übermitteln und haben eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Minijob im Gewerbe: Alle Meldungen im Überblick
Welche Arten an Meldungen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin neben der Anmeldung Ihres Minijobbers relevant sind, unterscheidet sich zwischen dem Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung.
Meldungen Minijob mit Verdienstgrenze
- Anmeldung
- Abmeldung
- gleichzeitige An- und Abmeldung
- Jahresmeldung
- Jahresmeldung zur Unfallversicherung
- Unterbrechungsmeldung
- Meldung in Insolvenzfällen
- sonstige Entgeltmeldung
Meldungen kurzfristige Beschäftigung
- Anmeldung
- Abmeldung
- Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Das müssen Sie nicht melden
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis maximal 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) beziehungsweise 840 Euro (Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr müssen Sie nicht an die Minijob-Zentrale melden.
Abgabegründe und Fristen für Ihre Meldungen
Wenn Sie eine Meldung an die Minijob-Zentrale übermitteln, geben Sie einen sogenannten Abgabegrund an. Diese Abgabegründe sind beim Minijob mit Verdienstgrenze, bei der kurzfristigen Beschäftigung und auch bei versicherungspflichtigen Jobs identisch. Wir haben für Sie die wichtigsten Schlüssel der Abgabegründe und die vorgeschriebenen Fristen zusammengefasst.
Abgabegrund |
Art der Meldung |
Gesetzlich vorgeschriebene Meldefrist |
---|---|---|
Anmeldung | ||
10 | klassische Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn | spätestens nach 6 Wochen |
11 | Anmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechsel | spätestens nach 6 Wochen |
13 |
Anmeldung wegen sonstiger Gründe oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Arbeitsaufnahme nach vorheriger Abmeldung) | spätestens nach 6 Wochen |
Abmeldung | ||
30 | klassische Abmeldung bei Beschäftigungsende | spätestens nach 6 Wochen |
31 | Abmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechsel | spätestens nach 6 Wochen |
34 | Abmeldung wegen Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei unbezahlter Freistellung für die Dauer von mehr als einem Monat (z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlungs- und Krankengeldanspruch) | spätestens nach 6 Wochen |
40 | gleichzeitige An- und Abmeldung bei der Beschäftigung (sofern der Beginn der Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen zurückliegt) | spätestens nach 6 Wochen |
Sonstige Meldungen | ||
20 | Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche | Unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn |
50 | Jahresmeldung | spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres |
54 | Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung), wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann | spätestens nach 6 Wochen |
57 | Gesonderte Meldung vor Rentenbeginn und bei Scheidung | auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers |
72 | Insolvenz (Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung) | spätestens nach 6 Wochen |
92 | Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) | spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres |
Alle Schlüsselzahlen und Beitragsgruppen im Überblick
Personengruppen und Beitragsgruppen im gewerblichen Minijob
Personengruppenschlüssel im Minijob
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Deutschland wird einem dreistelligen Personengruppenschlüssel zugeordnet. Unabhängig von der Tätigkeit gibt er Auskunft über die Art und den Umfang der Beschäftigung sowie zum Status der Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Diese drei Personenschlüssel sind für Sie für die Meldungen im Minijob relevant:
109 – geringfügig entlohnte Beschäftigung
110 – kurzfristige Beschäftigung
190 – ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
Wichtig: Sie müssen den Personengruppenschlüssel 190 auch dann angeben, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung die Geringfügigkeitsgrenze (bis zu 520 Euro monatlich) nicht übersteigt.
Beitragsgruppenschlüssel im Minijob
Bei einer Meldung zur Sozialversicherung geben Sie zusätzlich für jeden Ihrer Minijobber und Minijobberinnen eine Beitragsgruppe an. Diese setzt sich aus vier Ziffern zusammen und gibt Auskunft über die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Ihres Arbeitnehmers. Die Reihenfolge der Versicherungen und Ziffern bleibt dabei immer gleich.
Beispiel: Der Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob mit Verdienstgrenze lautet 6-1-0-0.
Für kurzfristige Beschäftigte und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte ist der Beitragsgruppenschlüssel im Minijob immer 0-0-0-0.
Personengruppe |
Krankenversicherung |
Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|---|
109 | 0 – kein Beitrag 6 – Pauschalbeitrag | 0 – kein Beitrag 1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 5 – Pauschalbeitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
110 | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
190 | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag | 0 – kein Beitrag |
Melden und verwalten mit der elektronischen Datenübertragung
Einfach, direkt und digital – als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Beitragsnachweise und Meldungen im Minijob auf dem elektronischen Weg an die Minijob-Zentrale oder andere Einzugsstellen zu übermitteln. Dazu nutzen Sie entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe.
Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme
Mit Hilfe eines Entgeltabrechnungsprogramm können Sie Ihre Meldungen und Nachweise an die Minijob-Zentrale übermitteln. Wichtig ist dabei: Die Software muss von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) systemgeprüft und zertifiziert sein.
Alle systemgeprüften Programme im Überblick
Die Ausfüllhilfe sv.net im Minijob
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die keine systemgeprüften Programme einsetzen, haben die Krankenkassen die Ausfüllhilfe sv.net entwickelt. Mit diesem Programm können Sie ganz einfach Meldungen und Beitragsnachweise erstellen und online an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen übermitteln. sv.net steht für "Sozialversicherung im Internet" und ist für Sie in zwei verschiedenen Ausführungen nutzbar: sv.net/standard und sv.net/comfort. Zum Schutz der Informationen werden die Daten während der Übertragung verschlüsselt.
Unter diesen Bedingungen können Sie Ihre Meldungen ausnahmsweise in Papierform anstatt auf elektronischen Weg bei der Minijob-Zentrale einreichen:
Sie sind berechtigt Ihre Meldungen manuell an uns zu übermitteln? Dann können Sie im Service-Center telefonisch einen Vordruck anfordern.
Ausnahmeregelung: Meldungen in Papierform
Die Standard-Version von sv.net ist eine kostenlose Internetanwendung, die Sie im Internetbrowser nutzen können. Eine Installation der Software ist damit nicht nötig, jedoch können Sie deshalb auch keine Daten zwischenspeichern.
Die Version sv.net/standard ist für Sie geeignet, wenn Sie pro Jahr nicht mehr als 100 Meldungen zur Sozialversicherung für eine Betriebsnummer abgeben und nur ein Benutzer dafür registriert ist.
Für die optimale Nutzung benötigen Sie:
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, können Sie sich direkt über die Website der ITSG anmelden.
Auch die Anwendung sv.net/comfort ist für Sie kostenlos und wird im Gegensatz zur Standard-Version lokal auf Ihrem Computer installiert. Dadurch können Sie alle relevanten Firmen-, Personalstamm- und Meldedaten zwischenspeichern. Zudem nimmt die Comfort-Variante beim Erstellen der Meldungen automatisch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor.
Für die optimale Nutzung benötigen Sie:
Weitere Informationen zu sv.net/comfort finden Sie auf der Webseite der ITSG.
Für mehr Flexibilität und unbegrenzte Transaktionen gibt es die Premium-Version von sv.net für den Minijob. Ein solcher Premium-Zugang ist für Sie optimal, wenn Sie
Das Premium Modell können Sie sowohl für die Online-Anwendung sv.net/standard als auch die PC-Version sv.net/comfort nutzen. Um sich für einen Premium-Zugang zu registrieren, durchlaufen Sie ein sogenanntes Legitimationsverfahren. Erfahren Sie mehr über die Kosten und vertraglichen Rahmenbedingungen.
sv.net/standard: Ihre praktische Online-Anwendung
sv.net/comfort: Ihre lokale Ausfüllhilfe
Die Version sv.net/comfort ist für Sie geeignet, wenn Sie pro Jahr nicht mehr als 100 Meldungen zur Sozialversicherung für eine Betriebsnummer abgeben und nur ein Benutzer dafür registriert ist.
Ihr Premium-Zugang zu sv.net
So geht's: Download und Registrierung sv.net/comfort
Schritt für Schritt: So funktioniert die Installation und Registrierung bei sv.net.
Video | 1:33 min
Wie funktioniert die Installation & Registrierung bei sv.net/comfort? Das erklären wir Ihnen in diesem Video.
Damit die Nutzung von sv.net für den Minijob im Gewerbe so leicht und verständlich wie möglich ist, haben wir für Sie weitere hilfreiche Erklärvideos zu sv.net zusammengestellt.