Rund um die Meldung im gewerblichen Minijob

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Gewerbe ist es Ihre Aufgabe, Meldungen zur Sozialversicherung an uns zu übermitteln. Welche Meldungen es gibt, wie Sie die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal im Minijob nutzen und was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Welche Meldungen gibt es im gewerblichen Minijob?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Beim Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung sind das wir, die Minijob-Zentrale. Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermitteln Sie an uns bestimmte Angaben zu Ihrem Arbeitnehmer und zu dessen Beschäftigung. Darüber hinaus müssen Sie einen Beitragsnachweis übermitteln und haben eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Minijob im Gewerbe: Alle Meldungen im Überblick

Welche Arten an Meldungen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin neben der Anmeldung Ihres Minijobbers relevant sind, unterscheidet sich zwischen dem Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung.

Meldungen Minijob mit Verdienstgrenze

  • Anmeldung
  • Abmeldung
  • gleichzeitige An- und Abmeldung
  • Jahresmeldung
  • Jahresmeldung zur Unfallversicherung
  • Unterbrechungsmeldung
  • Meldung in Insolvenzfällen
  • sonstige Entgeltmeldung 

Meldungen kurzfristige Beschäftigung

  • Anmeldung
  • Abmeldung
  • Jahresmeldungen zur Unfallversicherung

Das müssen Sie nicht melden

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis maximal 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) beziehungsweise 840 Euro (Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr müssen Sie nicht an die Minijob-Zentrale melden.

Mehr Infos zu Übungsleitern und Ehrenamtlichen

Abgabegründe und Fristen für Ihre Meldungen

Wenn Sie eine Meldung an die Minijob-Zentrale übermitteln, geben Sie einen sogenannten Abgabegrund an. Diese Abgabegründe sind beim Minijob mit Verdienstgrenze, bei der kurzfristigen Beschäftigung und auch bei versicherungspflichtigen Jobs identisch. Wir haben für Sie die wichtigsten Schlüssel der Abgabegründe und die vorgeschriebenen Fristen zusammengefasst.

Abgabegrund

Art der Meldung

Gesetzlich vorgeschriebene Meldefrist

Anmeldung
10klassische Anmeldung bei Beschäftigungsbeginnspätestens nach 6 Wochen 
11Anmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechselspätestens nach 6 Wochen 
13

Anmeldung wegen sonstiger Gründe oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Arbeitsaufnahme nach vorheriger Abmeldung)

spätestens nach 6 Wochen 
Abmeldung
30klassische Abmeldung bei Beschäftigungsende spätestens nach 6 Wochen 
31Abmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechselspätestens nach 6 Wochen 
34Abmeldung wegen Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei unbezahlter Freistellung für die Dauer von mehr als einem Monat (z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlungs- und Krankengeldanspruch)spätestens nach 6 Wochen 
40gleichzeitige An- und Abmeldung bei der Beschäftigung (sofern der Beginn der Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen zurückliegt)spätestens nach 6 Wochen 
Sonstige Meldungen
20Sofortmeldung für bestimmte WirtschaftsbereicheUnmittelbar vor Beschäftigungsbeginn
50Jahresmeldungspätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
54Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung), wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kannspätestens nach 6 Wochen 
57Gesonderte Meldung vor Rentenbeginn und bei Scheidungauf Verlangen des Rentenversicherungsträgers
72Insolvenz (Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung)spätestens nach 6 Wochen 
92Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres

Alle Schlüsselzahlen und Beitragsgruppen im Überblick

Personengruppen und Beitragsgruppen im gewerblichen Minijob

Personengruppenschlüssel im Minijob

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Deutschland wird einem dreistelligen Personengruppenschlüssel zugeordnet. Unabhängig von der Tätigkeit gibt er Auskunft über die Art und den Umfang der Beschäftigung sowie zum Status der Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Diese drei Personenschlüssel sind für Sie für die Meldungen im Minijob relevant:

109 – geringfügig entlohnte Beschäftigung

110 – kurzfristige Beschäftigung

190 – ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

Wichtig: Sie müssen den Personengruppenschlüssel 190 auch dann angeben, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung die Geringfügigkeitsgrenze (bis zu 520 Euro monatlich) nicht übersteigt.

Beitragsgruppenschlüssel im Minijob

Bei einer Meldung zur Sozialversicherung geben Sie zusätzlich für jeden Ihrer Minijobber und Minijobberinnen eine Beitragsgruppe an. Diese setzt sich aus vier Ziffern zusammen und gibt Auskunft über die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Ihres Arbeitnehmers. Die Reihenfolge der Versicherungen und Ziffern bleibt dabei immer gleich.

Beispiel: Der Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob mit Verdienstgrenze lautet 6-1-0-0.

Für kurzfristige Beschäftigte und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte ist der Beitragsgruppenschlüssel im Minijob immer 0-0-0-0.

Personengruppe

Krankenversicherung

Rentenversicherung

ArbeitslosenversicherungPflegeversicherung
1090  kein Beitrag
6 – Pauschalbeitrag
0  kein Beitrag
1  voller Beitrag bei
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
5 – Pauschalbeitrag
0 – kein Beitrag0 – kein Beitrag
1100 – kein Beitrag0 – kein Beitrag0 – kein Beitrag0 – kein Beitrag
1900 – kein Beitrag0 – kein Beitrag0 – kein Beitrag0 – kein Beitrag

Melden und verwalten mit der elektronischen Datenübertragung

Einfach, direkt und digital – als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Beitragsnachweise und Meldungen im Minijob auf dem elektronischen Weg an die Minijob-Zentrale oder andere Einzugsstellen zu übermitteln. Dazu nutzen Sie entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe.  

Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme

Mit Hilfe eines Entgeltabrechnungsprogramm können Sie Ihre Meldungen und Nachweise an die Minijob-Zentrale übermitteln. Wichtig ist dabei: Die Software muss von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) systemgeprüft und zertifiziert sein.

Alle systemgeprüften Programme im Überblick

Das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe im Minijob

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die keine systemgeprüften Programme einsetzen, haben die Sozialversicherungsträger das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe entwickelt. Mit dieser Anwendung können Sie ganz einfach Meldungen und Beitragsnachweise erstellen und online an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen verschlüsselt übermitteln. Das SV-Meldeportal kann ausschließlich über einen Internetbrowser mit Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone verwendet werden.

Für die einmalige Registrierung und für jede Anmeldung danach ist ein ELSTER-Organisationszertifikat notwendig. Nähere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite der ITSG.

Weitere Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie in unserem Magazin.

Zum Magazin-Artikel

Ausnahmeregelung: Meldungen in Papierform

Unter diesen Bedingungen können Sie Ihre Meldungen ausnahmsweise in Papierform anstatt auf elektronischen Weg bei der Minijob-Zentrale einreichen:

  • eine elektronische Datenübertragung ist unmöglich und
  • Sie beschäftigen ausschließlich Minijobber und Minijobberinnen und
  • Sie verfolgen keinen gewerblichen Zweck, sind also z. B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein eingetragener Verein mit religiösem, wissenschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck.

Sie sind berechtigt Ihre Meldungen manuell an uns zu übermitteln? Dann können Sie im Service-Center telefonisch einen Vordruck anfordern. 

Kontakt Service-Center

Checkliste: Die wichtigsten Angaben für Ihre Meldung

Egal ob bei der Anmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung – beim Erstellen einer Meldung im Minijob machen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin einige Angaben. In dieser Checkliste erfahren Sie, was die einzelnen Eingabefelder bedeuten und worauf Sie achten sollten. In der Ausfüllhilfe sv.net finden Sie auf der rechten Seite jedes elektronischen Formulars zusätzlich Ausfüllhinweise für jedes Eingabefeld.

Im "Gemeinsamen Rundschreiben" der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung finden Sie weitere umfassende Informationen über das Meldeverfahren zur Sozialversicherung.

Meldeart, Abgabegrund und Stornierung

Wählen Sie die Meldeart und den Abgabegrund aus.

Beispiel: Meldeart: [Anmeldung], Abgabegrund: [10 Beginn der Beschäftigung].

Möchten Sie eine abgegebene Meldung korrigieren, müssen Sie diese mit der Schaltfläche "Stornieren" widerrufen.

Versicherungsnummer

Die Versicherungsnummer finden Sie auf dem Sozialversicherungsausweis Ihres Minijobbers. Bei einer Anmeldung können Sie alternativ den vorletzten Abschnitt „Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann“ ausfüllen.

Name, Vorname, Anschrift und Staatsangehörigkeit

Um sicherzustellen, dass Sie alle persönlichen Daten korrekt melden, entnehmen Sie diese immer amtlichen Dokumenten. Beispielsweise dem Personalausweis oder dem Sozialversicherungsausweis Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin.

Beschäftigungszeit

AnmeldungSie geben nur das Datum des Beschäftigungsbeginns an.
UV-Jahresmeldung: Sie geben den 01.01. als Beginn, den 31.12. als Ende an.
Alle weiteren Meldungen: Sie geben das Datum des Beginns und des Endes der Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr an.

Betriebsnummer des Arbeitgebers

Tragen Sie hier die Betriebsnummer ein, die Ihnen die Agentur für Arbeit für Ihren Betrieb zugeteilt hat.

Wenn Sie noch keine Betriebsnummer haben, beantragen Sie diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken.

Personengruppe

Für Minijobs mit Verdienstgrenze wählen Sie die Personengruppe 109 aus. Für kurzfristige Beschäftigungen wählen Sie immer die Personengruppe 110Für Personen, die Sie ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung melden müssen, verwenden Sie die Personengruppe 190.

Betriebsstätte

Übt Ihr Minijobber die Beschäftigung in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin aus, wählen Sie das Feld „West“. Für die neuen Bundesländer, einschließlich Ost-Berlin, wählen Sie das Feld "Ost".

Beitragsgruppen

Wählen Sie den zutreffenden Beitragsgruppenschlüssel aus. Bei kurzfristigen Beschäftigungen und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Beschäftigten mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ist die Schlüsselzahl immer 0-0-0-0.

Angaben zur Tätigkeit

Haben Sie für Ihren Minijobber bereits einen Tätigkeitsschlüssel angelegt, können Sie diesen auswählen.

Gibt es noch keinen Tätigkeitsschlüssel, wählen Sie aus der Liste „Neuen Tätigkeitsschlüssel hinzufügen" aus und füllen die Eingabefelder aus. Weitere Informationen zu den Tätigkeitsschlüssel erfahren Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

Für die Personengruppe 109 geben Sie das Arbeitsentgelt an, von dem Pauschalbeiträge oder volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Für die Personengruppe 110 und Personengruppe 190 geben Sie das beitragspflichtige Entgelt stets mit 0 Euro an.

Statuskennzeichen

1 – Der Arbeitnehmer steht zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind.
2 – Der Arbeitnehmer ist als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig.

Artikel

Unsere Videos rund um Minijobs

Ein Video sagt mehr als tausend Worte! Hier finden Sie informative und hilfreiche Erklärvideos der Minijob-Zentrale zu Themen wie der Anmeldung von Haushaltshilfen und der Erstellung von Meldungen und Beitragsnachweisen mit sv.net. 

Broschüre

Minijobs im gewerblichen Bereich PDF, 993KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm

Mit der Broschüre informieren wir Sie ausführlich über die Minijob-Regelungen im gewerblichen Bereich.