Arbeit auf Abruf im Minijob
Nicht immer können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen voraussagen, wie viel Arbeit tatsächlich anfällt und wann sie Unterstützung benötigen. Deshalb gibt es den Minijob auf Abruf. Erfahren Sie, was dahinter steckt und arbeitsrechtlich zu beachten ist.
Minijob auf Abruf: das steckt dahinter
Ob in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen – nicht selten arbeiten Minijobber und Minijobberinnen auf Abruf. Dabei arbeiten sie je nach Arbeitsanfall und haben keine festen Arbeitszeiten. Die Arbeit auf Abruf ist arbeitsrechtlich geregelt und schützt insbesondere die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Vor allem dann, wenn die Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Minijobber nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Die Arbeit auf Abruf im Gesetz
Der §12 im Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmt alle Bedingungen für die Arbeit auf Abruf. Hier ist festgehalten, in welchem Umfang der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einseitig die Arbeitszeit abrufen kann. Das heißt, wann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin rechtlich verpflichtet ist zu arbeiten. Dies bedeutet aber nicht, dass es für den Minijobber verboten ist, nach Absprache freiwillig zusätzlich zu arbeiten.
Arbeit auf Abruf: Ihre Fragen, unsere Antworten
Was haben Arbeitgeber und Minijobber zu vereinbaren?
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Minijobber müssen die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festlegen und diese in einer Abrufvereinbarung festhalten.
Auch auf eine Mindestarbeitszeit oder eine Höchstarbeitszeit müssen sich beide Parteien einigen. Die Kombination aus beidem geht nicht. Je nach vereinbarter Grenze, darf der Minijobber oder die Minijobberin die Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten und die Höchstarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Was gilt, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde?
Wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Diese muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin am Ende des Monats vergüten, auch wenn der Minijobber weniger gearbeitet hat. Wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin auf Abruf ohne vereinbarte Arbeitszeit also beispielsweise 12 Stunden arbeitet, hat der Arbeitgeber dennoch 20 Stunden zu vergüten (12 tatsächliche Arbeitsstunden + 8 fiktive Arbeitsstunden = 20 vorgeschriebene Arbeitsstunden).
Was gilt, wenn keine tägliche Arbeitszeit vereinbart wurde?
Wenn keine tägliche Arbeitszeit vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber die Arbeit des Minijobbers oder der Minijobberin täglich für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen. Dabei ist es egal, ob der Minijobber kürzer arbeitet – drei Stunden sind mindestens zu bezahlen.
Welche Fristen gelten für die Arbeit auf Abruf im Minijob?
Zwischen dem Arbeitsabruf und dem Arbeitsantritt müssen mindestens vier Tage liegen. Nur dann ist der Minijobber oder die Minijobberin verpflichtet zu arbeiten. Der Tag der Ankündigung darf dabei nicht mitgezählt werden. Fällt der letzte mögliche Ankündigungstag auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, so wird der Werktag davor zum letzten möglichen Ankündigungstag. Dem Minijobber steht es natürlich frei, die Arbeit auch bei kürzeren Ankündigungen anzutreten.
Vereinbarte, aber nicht abgerufene Arbeitszeit muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zum Ende des Abrechnungszeitraums bezahlen. Im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung kann aber auch festgelegt sein, dass die unverbrauchte Arbeitszeit in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen wird. Dann muss der Arbeitgeber die nicht abgerufene Arbeitszeit nicht bezahlen.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Arbeit auf Abruf?
Ausgenommen von den Regelungen zur Arbeit auf Abruf sind:
- Rahmenvereinbarungen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass keine Arbeitspflicht besteht. Das heißt, das Arbeitsverhältnis startet erst, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Angebot angenommen hat. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch nicht um Arbeit auf Abruf.
- Flexible Arbeitszeitvereinbarungen, die keinen Einfluss auf die Höhe des regelmäßigen Verdienstes haben. Denn bei einem monatlich gleichbleibenden Verdienst schwanken lediglich die Arbeitszeiten.
Haben die Regelungen Auswirkungen auf die Sozialversicherung?
Ja. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist wichtig, wie hoch der Verdienstanspruch des Minijobbers oder der Minijobberin ist. Wurde beispielsweise keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gilt die vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, die auch zu vergüten ist. Dies ist unabhängig davon, ob tatsächlich 20 Stunden gearbeitet wurden. Ausgehend von den 20 Wochenstunden liegt – auch wenn nur der Mindestlohn gezahlt wird – das Arbeitsentgelt schnell über der 538-Euro-Grenze, die beim Minijob mit Verdienstgrenze gilt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann dann nicht mehr in einem Minijob mit Verdienstgrenze beschäftigt werden, sondern wird sozialversicherungspflichtig.