Mehrere Minijobs gleichzeitig – geht das?

Zwei oder mehr Minijobs auszuüben ist erlaubt, solange der Verdienst insgesamt nicht über 538 Euro monatlich liegt. Was bei Minijobs neben einem Hauptjob gilt und welche Regelungen sonst noch bei mehreren Minijobs greifen, erfahren Sie hier.

Mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Wer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann in zwei und mehr Minijobs gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tätig sein. Voraussetzung ist, dass der Verdienst insgesamt 538 Euro monatlich nicht übersteigt. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr.

Beispiel für zwei Minijobs

Eine Reinigungskraft verdient bei einem Arbeitgeber 200 Euro im Monat. Sie nimmt einen zweiten Minijob an, für den sie 330 Euro monatlich erhält. Beide Beschäftigungen gelten als Minijobs, weil die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten wird. Steigt der Verdienst in einem der Jobs, wird die 538-Euro-Grenze insgesamt überschritten – und beide Jobs werden zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Was zählt als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung?

Von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist: Die Verdienstgrenze von 538 Euro wird überschritten und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt. Hauptjobs sind voll sozialversicherungspflichtig.

Eine Frau putzt Herdplatte und Küchentheke mit einem gelben Lappen und Reinigungsspray.
Eine Minijobberin kann mehrere Minijobs sozialversicherungsfrei ausüben, solange ihr Verdienst insgesamt unter 538 Euro im Monat bleibt.

Besondere Arten der Hauptbeschäftigung

Als versicherungspflichtiger Hauptjob gilt auch

  • eine betriebliche Berufsausbildung, entweder inner- oder außerbetrieblich
  • eine Tätigkeit, die während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen  (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen ist. Davon ausgenommen sind Zeiten, in den Arbeitnehmer nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld bekommen.  
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst
  • der Bezug von Vorruhestandsgeld

Gesetzlich geregelt: Nur ein Minijob neben dem Hauptjob

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob darf in der Regel nur ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Sobald der Minijobber oder die Minijobberin einen weiteren Minijob mit Verdienstgrenze annimmt, wird der Verdienst aus dem Hauptjob und dem zusätzlichen Minijob zusammen gerechnet. Der zusätzliche Minijob neben dem Hauptjob wird dann sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

Besondere Regeln in besonderen Fällen

In manchen Fällen ist es möglich, neben bestehenden Geldleistungen mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Diese Sonderfälle entstehen, wenn der Minijobber oder die Minijobberin statt eines Hauptjobs

  • in Elternzeit ist, mit oder ohne Bezug von Elterngeld
  • Sozialhilfe bezieht
  • Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhält
  • freiwillig Wehrdienst leistet

Mehrere Minijobs gleichzeitig? So geht's!

Video | 3:50 min

Morgens Zeitungen austragen und am Wochenende in der Bar aushelfen? Wenn du mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern ausüben möchtest, musst du bestimmte Regeln beachten. Welche das sind und was du außerdem über Mehrfachbeschäftigungen wissen solltest, zeigt dir Muriel in diesem Video.

+++Zum Stand in unserem Video haben sich folgende Änderungen ergeben+++
Zum 1. Januar 2024 hat sich die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro monatlich erhöht.

Sind das noch Minijobs?

Frage 1 von 1

Eine Haushaltshilfe hat einen Haupt- und einen Minijob und nimmt einen weiteren Minijob an. Was gilt?

Arbeitgeber brauchen es schriftlich

Arbeitgeber brauchen Angaben des Arbeitnehmers in schriftlicher Form: Minijobber geben andere Beschäftigungen an und erklären, den Arbeitgeber über künftige Jobs zu informieren. Diese Informationen werden in einem Einstellungsfragebogen erfasst und den Entgeltunterlagen zugefügt.

Zur Checkliste vom Bundesverband der Arbeitgeber PDF, 319KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm

Mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber

Wenn Minijobber oder Minijobberinnen für denselben Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausüben,  werden diese in der Regel zusammengefasst und gelten als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis statt mehrerer Minijobs. Und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeiten unterschiedlich sind oder der Minijobber gar in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen arbeitet. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich bei dem Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin um dieselbe einzige natürliche oder juristische Person handelt.

Was ist eine juristische oder natürliche Person?

Mehrere Jobs bei einer juristischen Person

Eine juristische Person kann ein Betrieb sein, der eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt.

Ein Beispiel:

Ein Betrieb beschäftigt einen Arbeitnehmer als Pförtner und in der Produktion. Obwohl es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, werden sie zu einem Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst.

Mehrere Jobs bei einer natürlichen Person

Als natürliche Person bezeichnet man einen einzelnen Menschen, der bestimmte Rechte und Pflichten hat. 

Ein Beispiel:

Ein selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Reinigungskraft in Praxis und Privathaushalt. Obwohl sie auf verschiedene Orte verteilt sind, gelten die Jobs als ein Beschäftigungsverhältnis.


Wann ist es bei mehreren Minijobs nicht derselbe Arbeitgeber?

Arbeitgeber gelten nicht als Einheit, wenn es sich um unterschiedliche juristische oder natürliche Personen handelt, selbst wenn diese

  • organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind oder
  • dieselbe leitende Person Entscheidungsträger in den verschiedenen Beschäftigungen ist.

Ein Beispiel für uneinheitliche Arbeitgeber

Zu einem Konzern gehören mehrere unabhängige Betriebe. Obwohl diese eng miteinander verflochten sind, gelten sie rechtlich als unterschiedliche Arbeitgeber. Ist ein Minijobber oder eine Minijobberin bei mehreren dieser Betriebe tätig, gilt jedes davon als unabhängiger, einzelner Arbeitgeber und die Beschäftigungen werden nicht zu einer zusammen gefasst.

Was gilt bei mehreren Minijobs an unterschiedlichen Arbeitsorten?

Diverse Gruppe an BauarbeiterInnen mit oranger Schutzweste auf dem Weg nachhause. Fokus liegt auf dem Arbeiter in der Mitte.

Minijobber und Minijobberinnen können für denselben Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzorten tätig werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Betrieb verschiedene Filialen hat, in denen der Minijobber oder die Minijobberin unterschiedliche Aufgaben erfüllt. Diese Aufgaben werden in einem Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst und die 538-Euro-Verdienstgrenze im Monat darf nicht überschritten werden.

Selbstständig und Minijob – geht das?

Wer selbstständig arbeitet, zum Beispiel in einem freischaffenden Beruf oder ein Kleingewerbe angemeldet hat, kann nebenher einen oder mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausüben. Auch hier darf der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht mehr als 538 Euro betragen. Wichtig ist dabei, zunächst zu klären, ob es sich bei den jeweiligen Jobs um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. 

Was ist eine abhängige Beschäftigung?

Wenn der Arbeitgeber über Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmt, hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktions- bzw. Weisungsrecht. Der Arbeitnehmer befindet sich dann in einer vom Arbeitgeber abhängigen Beschäftigung mit einem festen Entgelt und in den meisten Fällen auch einem Arbeitsvertrag.

Was gilt als selbstständige Tätigkeit?

Wer selbst darüber entscheidet, wo, wie viel und wann er oder sie arbeitet, ist arbeitsrechtlich gesehen selbstständig. Selbstständig Tätige sind demnach nicht weisungsabhängig von einem festen Arbeitgeber. Sie treffen ihre Entscheidungen eigenverantwortlich und sind oft für mehrere Auftraggeber tätig.

Hilfe bei der Klärung

Es ist nicht immer ganz einfach zu unterscheiden, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. In Zweifelsfällen hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Beurteilung.