Minijob für Studenten und Studentinnen

Sich während des Studiums etwas dazuverdienen – das geht zum Beispiel mit einem Minijob. Was für Studierende mit Minijob und für Werkstudentinnen und Werkstudenten wichtig ist, erfahren Sie hier.

Studium und Minijob: Alles was du wissen musst!

Video | 4:39 min

Wusstest du, dass rund 50 Prozent aller Studierenden während des Semesters arbeiten? Warum auch nicht?! Ein Job neben dem Studium füllt nicht nur den Geldbeutel auf, sondern ermöglicht dir auch erste Berufserfahrungen zu sammeln. Was du beim Arbeiten neben dem Studium beachten musst, erzählt dir Muriel hier im Video.

Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Werkstudentenstelle?

Sie studieren und möchten nebenbei arbeiten? Folgende mögliche Beschäftigungsformen gibt es:

  • Minijob mit Verdienstgrenze: Ihr regelmäßiger monatlicher Verdienst übersteigt die 538-Euro-Grenze nicht.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Ihre Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet (Verdienst unbegrenzt).
  • Beschäftigung als Werkstudent: Ihre Tätigkeit neben dem Studium ist kein Minijob mit Verdienstgrenze oder keine kurzfristige Beschäftigung und Sie arbeiten in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Abhängig von der Höhe Ihres Verdienstes kann Ihre Werkstudentenstelle ein Midijob sein.

Abgaben für Ihren Minijob mit Verdienstgrenze

Junge lächelnde weiße Frau sitzt mit Laptop auf dem Schoß zuhause auf ihrer Couch.

Im Minijob mit Verdienstgrenze zahlen Sie als Student oder Studentin keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung.

Als Studentin oder Student sind Sie in Ihrem Minijob mit Verdienstgrenze in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung betragen für Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6 Prozent Ihres Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlen Sie einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Den Rest zahlt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin. Arbeiten Sie in einem Minijob im Privathaushalt? Dann zahlt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent. Sie selbst zahlen 13,6 Prozent Eigenanteil zum Pflichtbeitrag.

Als Studentin oder Student können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlen dann Ihren Eigenanteil nicht. Aber aufgepasst: Ohne Eigenanteil erhalten Sie auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mehr zur Rentenversicherungspflicht im Minijob

Minijob und BAföG – darauf kommt es an

Erhalten Sie BAföG-Leistungen? Wenn Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, müssen Sie allerdings bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten, damit das BAföG nicht gekürzt wird. Als Bezieherin oder Bezieher von BAföG sollten Sie sich daher vor Aufnahme einer Beschäftigung am besten immer an das zuständige BAföG-Amt wenden.

Sollten Sie mit Ihren Nebenjobs, Ihrer Werkstudentenstelle oder mit mehreren Beschäftigungen diese Grenze überschreiten, wird das BAföG-Amt Ihre Leistungen kürzen oder streichen. Nicht vergessen: Melden Sie jede neue Beschäftigung direkt bei Ihrem BAföG-Amt an.

Arbeitgeber-Info: Anmeldung studentischer Minijobber

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin melden Sie Ihre studentischen Minijobber genau wie alle anderen Personengruppen bei uns an. Das gilt sowohl für Studenten und Studentinnen im Minijob mit Verdienstgrenze als auch für die kurzfristige Beschäftigung. Sind Sie gewerblicher Arbeitgeber melden Sie Ihren studentischen Arbeitnehmer für das Gewerbe an. Ist die Tätigkeit hingegen haushaltsnah, handelt es sich um eine Anmeldung im Privathaushalt.

Ein Minijob neben dem Studium – lohnt sich das? Lesen Sie die folgenden fünf Vorteile und entscheiden Sie selbst!

Die Finanzen neben dem Studium stetig aufbessern

Mit einem Minijob können Studenten und Studentinnen Ihre finanzielle Situation während des Studiums selbst aufbessern und auf ein kontinuierliches Nebeneinkommen zählen. So wird am Monatsende das Geld nicht mehr so schnell knapp.

Frühzeitig Berufserfahrung sammeln

Ein Minijob kann für Ihre Karriere ein echter Kickstarter sein. So können Sie schon während des Studiums Arbeitserfahrung sammeln, nützliche berufliche Kontakte knüpfen und Ihre Chancen beim Jobeinstieg erhöhen. 

Nicht nur den eigenen Haushalt managen lernen

Ein Minijob im Unternehmen ist nichts für Sie? Bei einem Nebenjob als Student oder Studentin im Haushalt können Sie Privatpersonen zum Beispiel bei der Kinderbetreuung, dem Putzen oder der Gartenarbeit unterstützen.

Der Vorteil: Im Haushaltsjob können Sie sich die Arbeitszeiten oft flexibler einteilen und mit einem grünen Daumen oder einem Herz für Kinder fühlt sich Ihr Minijob als Student oder Studentin im Haushalt vielleicht auch kaum nach Arbeit an. Eine Auswahl an Haushaltsjobs in Ihrer Nähe finden Sie in der Haushaltsjob-Börse.

Im Semester büffeln, in den Ferien Geld verdienen

Als Werkstudent oder Werkstudentin dürfen Sie im Semester 20 Stunden pro Woche arbeiten und damit auch mehr als 538 Euro verdienen und länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. Achtung: Das ist kein Minijob!

Abhängig von der Höhe Ihres Verdienstes kann Ihre Werkstudentenstelle aber ein Midijob sein.

In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Werkstudenten und Werkstudentinnen ohne Wochenstundenbegrenzung arbeiten. So können Sie sich einen guten Puffer für das Semester aufbauen oder das Geld zum Beispiel für Reisen nutzen. Denn als Werkstudent oder Werkstudentin haben Sie außerdem einen geregelten Urlaubsanspruch.

Gut versichert bei Unfall und Krankheit

Mit einem angemeldeten Minijob als Student oder Studentin im Büro oder im Haushalt und auch als Werkstudent oder Werkstudentin sichert Sie Ihr Arbeitgeber für Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dahin ab. Und im Krankheitsfall zahlt er Ihnen bis zu sechs Wochen Ihren Lohn weiter.

Nebenjob als Werkstudent – die wichtigsten Voraussetzungen

Als Werkstudentin oder Werkstudent gelten Sie in folgendem Fall:

  • Sie sind als ordentlich Studierender oder ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert.
  • Zusätzlich üben Sie eine Beschäftigung aus, bei der Sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, aber mehr als 538 Euro monatlich verdienen. Diese Beschäftigung dauert für gewöhnlich auch länger als drei Monate oder 70 Kalendertage im Kalenderjahr.

Wer gilt als ordentlich Studierender?

Sie gelten als ordentlich Studierender oder ordentlich Studierende, wenn Sie Ihre Zeit überwiegend für Ihr Studium nutzen. Das heißt: Ihr Nebenjob als Student oder Studentin darf nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als Ihr Studium.

Ihr Verdienst spielt für diese Einordnung keine Rolle. Vom Werkstudentenprivileg, das heißt von den damit verbundenen Vorzügen in der Sozialversicherung, können Sie nur in den folgenden Fällen profitieren.

Sie sind ordentlich Studierender oder ordentlich Studierende, wenn

  • Sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und
  • Sie die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nur durch befristete Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien überschreiten.

Wenn Sie während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie kein ordentlich Studierender oder ordentlich Studierende.

Wer ist vom Werkstudentenprivileg ausgenommen?

Vom Werkstudentenprivileg, das heißt von den damit verbundenen Vorzügen in der Sozialversicherung, sind Sie insbesondere in folgenden Fällen ausgenommen:

  • wenn Sie sich zwar auf einen Studienplatz beworben haben, aber das Studium noch nicht angetreten haben (Studienbewerber und Studienbewerberinnen)
  • wenn Sie Promotionsstudent oder Promotionsstudentin sind
  • wenn Sie ein duales Studium absolvieren (duale Studenten und duale Studentinnen)
  • wenn Sie sich in einem Urlaubssemester befinden (außer, Sie absolvieren den Werkstudentenjob in dieser Zeit als Pflichtpraktikum)
  • wenn Sie bereits länger als 26 Semester studieren

Versicherungen als Werkstudent und Minijobber

Auch Minijobber sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die versichert werden sollten. Welche Versicherungen und Abgaben sind aber speziell für Werkstudentinnen und Werkstudenten und Minijobber im Studium relevant?

Kranken- und Pflegeversicherung 

Als Werkstudentin oder Werkstudent sind Sie in Bezug auf Ihren Nebenjob versicherungsfrei in der Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Das gilt auch für studentische Minijobber. Für Fragen rund um Ihren Werkstudenten-Status ist Ihre Krankenkasse zuständig. 

Arbeitslosenversicherung

Als Werkstudentin oder Werkstudent und als Minijobber sind Sie ebenfalls versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet allerdings auch: Sie haben mit Ihrer Werkstudentenstelle oder Ihrem Minijob als Student oder Studentin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

Rentenversicherung

Als Werkstudentin oder Werkstudent sind Sie nur versicherungspflichtig in der RentenversicherungDas heißt, Sie können schon im Studium Rentenpunkte sammeln und die Beschäftigungszeit wird auf die Wartezeit angerechnet. Die Beiträge zur Rentenversicherung teilen Sie sich zur Hälfte mit Ihrem Arbeitgeber. Im Gegensatz zu Minijobbern können Sie sich als Werkstudentin oder Werkstudent übrigens nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Info für Arbeitgeber: Meldung von Werkstudenten

Nicht vergessen: Als Arbeitgeber melden Sie rentenversicherungspflichtige Werkstudenten und Werkstudentinnen unter Angabe der Personengruppe 106 und des Beitragsgruppenschlüssels 0-1-0-0 bei der zuständigen Krankenkasse an.

Haben Sie noch Fragen? Dann beachten Sie das Schaubild zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Werkstudenten.

Schaubild zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Werkstudenten

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Frage 1 von 5

Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?