Vorteile beim Minijob im Haushalt
Eine gute Absicherung, niedrige Abgaben, Sparen bei den Steuern und wenig Papierkram: Die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt hat viele Vorteile – für die privaten Arbeitgeber und die Minijobber. Erfahren Sie mehr!
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe ist für Privathaushalte einfach, günstig und sicher.
Einfache Anmeldung und Beitragszahlung
Sie melden Ihre Haushaltshilfe der Minijob-Zentrale mit dem einfachen Haushaltsscheck. Wir übernehmen alles Weitere für Sie. Wir berechnen beispielsweise Ihre Abgaben und ziehen diese bequem per Lastschrift von Ihrem Konto ein.
Günstige Abgaben
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zahlen Sie für einen Minijob im Privathaushalt niedrigere Abgaben als im gewerblichen Bereich. Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind diese sogar noch geringer.
Steuervorteil
Haben Sie Ihre Haushaltshilfe bei uns angemeldet, können Sie jährlich 20 Prozent der entstandenen Kosten – höchstens 510 Euro – von Ihrer Steuerschuld abziehen. Mit dem Haushaltsscheck-Rechner berechnen Sie ganz einfach Ihren Steuervorteil.
Der Steuervorteil ist in der Regel sogar höher als die Abgaben, die Sie an die Minijob-Zentrale zahlen. Das Anmelden macht sich also bezahlt!
Unfallversicherung inklusive
Ein weiterer Vorteil bei Minijobs in Privathaushalten: Sie müssen sich nicht um die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung kümmern. Das machen wir!
Wenn Ihrer Haushaltshilfe ein Unfall passiert, müssen Sie also nicht für die Kosten aufkommen. Erfahren Sie mehr zur Unfallversicherung bei Minijobs.
Haushaltshilfe beschäftigen und Steuern sparen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eines Minijobbers im Privathaushalt profitieren Sie nicht nur von günstigen Abgaben, sondern auch von einer Steuerermäßigung. Sie geben dazu die Kosten des Haushalts-Minijobs in der Steuererklärung an. 20 Prozent dieser Kosten werden Ihnen dann von der Einkommensteuer abgezogen. Maximal sind das 510 Euro im Jahr oder 42,50 Euro im Monat.
Minijobber anmelden und Steuern sparen: So reduzieren Sie Ihre Steuerschuld.
Video | 3:18 min
Im Video erklären wir, wie Sie die Kosten für Haushaltshilfen von der Steuer absetzen können.
+++ Zum Stand in unserem Video haben sich folgende Änderungen ergeben +++
Die Abgaben für private Arbeitgeber liegen seit dem 1. Januar 2023 bei 14,94 Prozent.
Beispiel: So berechnen Sie Ihren Steuervorteil
Stellen Sie sich vor, Ihre Haushaltshilfe arbeitet im Jahr 2024 monatlich 14 Stunden zu einem Stundenlohn von 13 Euro. In diesem Beispiel ist Ihre Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert, aber von der Rentenversicherung befreit.
Berechnung:
- Monatsverdienst Ihrer Haushaltshilfe: 182 Euro
- Ihre monatlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale als Arbeitgeber sind 14,94 Prozent des Monatsverdienstes, also: 27,19 Euro
- Ihre Ausgaben insgesamt: 182 Euro + 27,19 Euro = 209,19 Euro
- Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 20 Prozent von 209,19 Euro = 41,84 Euro
An diesem Beispiel können Sie erkennen, dass Ihr Steuervorteil mit 41,84 Euro größer ist als die Summe Ihrer Abgaben für den Minijob mit 27,19 Euro. Heißt: Mit der Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt machen Sie keinen Verlust – Sie sparen Geld!
Haushalts-Minijob in der Steuererklärung geltend machen – so geht's
Um als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diese Steuerermäßigung zu bekommen, brauchen Sie einen Nachweis für das Finanzamt. Den bekommen Sie von der Minijob-Zentrale. Nach Ablauf eines Kalenderjahres schicken wir Ihnen automatisch eine Bescheinigung über Ihre Ausgaben des Vorjahres. Sie beinhaltet die Höhe des Lohns an Ihren Minijobber und die an uns gezahlten Abgaben.
Von der Steuerermäßigung profitieren Sie übrigens nur dann, wenn die Kosten...
- keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen sind und
- nicht als Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes gelten, also als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die Minijob-Zentrale hat Ihnen im Vorjahr Beträge für Ihre Haushalthilfe erstattet? Dann müssen Sie diese von den Kosten, die Sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, abziehen.
Erstattete Beiträge abziehen
Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten
Private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können Betreuungskosten als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.
Wenn Sie als Elternteil einen Minijobber ausschließlich zur Betreuung Ihres Kindes beschäftigen, können Sie die Kosten dafür bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderausgabe ist, dass das Kind...
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- nicht selbst für sich sorgen kann und die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Wichtig: Wenn Sie die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe absetzen, können Sie nicht gleichzeitig die 20 Prozent Steuerermäßigung für den Haushalts-Minijob geltend machen.
Sie können zwei Drittel der gesamten Betreuungskosten als Sonderausgabe absetzen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind.
Damit Sie die Kosten für die Kindesbetreuung steuerlich geltend machen können, überweisen Sie das Gehalt auf das Konto Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin. Als Zahlungsnachweise gelten die Kontobelege. Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen sind nicht zulässig.
Höhe der Sonderausgabe für Kinderbetreuung
Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Wohnungseigentümergemeinschaften können den Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten nicht anwenden und profitieren deshalb auch nicht von den damit zusammenhängenden Steuervergünstigungen.
Allerdings können einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Mieterinnen und Mieter 20 Prozent (max. 4.000 Euro pro Jahr) der entstandenen anteiligen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von ihrer Einkommensteuer abziehen.
Der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Steuerermäßigung für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Mieter ist das zuständige Finanzamt.
Beispiel: Minijobber als Reinigungskraft für Gemeinschaftsräume
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft lässt die Gemeinschaftsräume durch Minijobber reinigen. Die Kosten für diese haushaltsnahe Dienstleistung können durch die einzelnen Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerinnen oder deren Mieter – entsprechend ihrem Anteil – steuerlich berücksichtigt werden.