Minijobs: Abmeldung, Jahresmeldung und sonstige Meldungen

Als gewerblicher Arbeitgeber eines Minijobbers haben Sie verschiedene Meldungen zu erstellen. Hier erfahren Sie, wann und wie Sie für den Minijob die Abmeldung, Jahresmeldung und weitere Meldungen übermitteln – inklusive der Schlüsselzahlen.

Diese Meldungen gibt es bei Minijobs

Für Minijobber mit einem Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe gibt es insbesondere folgende Arten von Meldungen:

  • Anmeldungen
  • Abmeldungen
  • Jahresmeldungen
  • UV-Jahresmeldungen (Jahresmeldungen zur Unfallversicherung)
  • Unterbrechungsmeldungen
  • sonstige Entgeltmeldungen, wie die Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)

Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind es nur diese Meldungen:

  • Anmeldungen
  • Abmeldungen
  • UV-Jahresmeldungen

Alles zur Anmeldung eines gewerblichen Minijobs

Ende des Minijobs: Abmeldung 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Minijob abmelden, wenn er beendet ist – und zwar mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dazu übermitteln Sie der Minijob-Zentrale die Abmeldung auf elektronischem Weg: entweder über Ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mit einer maschinellen Ausfüllhilfe, wie beispielsweise dem SV-Meldeportal.

Mehr zur elektronischen Datenübermittlung

Schlüsselzahlen für die häufigsten Abmeldegründe

30 – klassische Abmeldung bei Beschäftigungsende

31 – Abmeldung wegen Krankenkassen- oder Einzugsstellenwechsel

34 – Abmeldung wegen Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei unbezahlter Freistellung für die Dauer von mehr als einem Monat (z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch)

40 – gleichzeitige An- und Abmeldung bei der Beschäftigung, sofern der Beginn der Beschäftigung nicht weiter als sechs Wochen zurückliegt

Alle Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen

Jahresmeldung beim Minijob

Für jede Minijobberin und jeden Minijobber, die oder den Sie am 31. Dezember eines Jahres beschäftigen, müssen Sie eine sogenannte Jahresmeldung übermitteln. Entweder mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, oder spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres.

Geben Sie dabei den Meldegrund 50 an.

Alle Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel

Jahresmeldung zur Unfallversicherung beim Minijob (UV-Jahresmeldung) 

Ein Arbeiter hilft seinem Kollegen dabei dessen verletzte Hand mit einem Verband zu versorgen.

Neben der Meldepflicht zur Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf und wird nicht automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt.

Hat Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin in einem Kalenderjahr also an mindestens einem Tag ein unfallversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, ist für dieses Kalenderjahr eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 abzugeben. Das gilt für Minijobs mit Verdienstgrenze ebenso wie für kurzfristige Beschäftigungen.

Für welchen Zeitraum gilt die UV-Jahresmeldung?

Erstellen Sie für Ihren Minijobber die UV-Jahresmeldung immer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres – egal, in welchem Zeitraum der Minijobber gearbeitet hat. Das heißt: Fassen Sie alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Arbeitnehmers in der UV-Jahresmeldung zusammen – bezogen auf ein Kalenderjahr.

Wann ist die Abgabefrist für die UV-Jahresmeldung?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eines Minijobbers müssen die UV-Jahresmeldung grundsätzlich zum 16. Februar des Folgejahres abgeben.
Lediglich in den Fällen der

  • Auflösung des Unternehmens,
  • Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder
  • Insolvenz

können Sie die UV-Jahresmeldung bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung abgeben – spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis.

Die gleiche Abgabefrist gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im übrigen auch für die jährliche Übermittlung des digitalen Lohnnachweises (UV01). Diese Meldung muss direkt zur Unfallversicherung erfolgen. Wenden Sie sich mit weiteren Fragen daher bitte direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Hilfe und weitere Informationen zur UV-Jahresmeldung

Die UV-Jahresmeldung öffnen Sie sowohl in sv.net/comfort als auch in sv.net/standard wie folgt: „Auswahl = Formulare → SV-Meldung → Allgemein (Allgemein, Knappschaft, See) → Jahresmeldung → 92 UV-Jahresmeldung“.

Haben Sie weitere Fragen zum Inhalt der Unfallversicherungsdaten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse). Ist Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger nicht bekannt, so können Sie diesen bei der Info-Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 6050404 oder auch per E-Mail unter info@dguv.de erfragen.

Nützliche Links zur UV-Jahresmeldung beim Minijob

Unterbrechungsmeldungen und Meldungen in Insolvenzfällen

Meldungen wegen Unterbrechung der Entgeltzahlung im Minijob mit Verdienstgrenze

Zwei Frauen diversen Hintergrunds schauen sich gemeinsam  etwas auf einem Computermonitor an.

Wenn Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin länger als einen Monat die Arbeit unterbricht und dabei keinen Anspruch auf Verdienst hat, zum Beispiel wegen unbezahltem Urlaub, nehmen Sie eine Abmeldung vor.

In diesem Fall melden Sie das Beschäftigungsende spätestens zum Ende der Monatsfrist mit dem Abgabegrund 34. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird und endet nach Ablauf eines Monats. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, brauchen Sie keine Meldung abgeben.

Eine Abmeldung ist selbst dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezieht.

Bei Wiederaufnahme des Minijobs erfolgt eine erneute Anmeldung mit dem Abgabegrund 13. 

Meldung in Insolvenzfällen

Auch in Insolvenzfällen müssen Sie die entsprechenden Meldungen einreichen: eine Meldung am Tag vor der Insolvenz, beziehungsweise der Freistellung, und eine Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung.

Schlüsselzahlen für Meldungen in Insolvenzfällen

70 – Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer

71 – Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung

72 – Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

Alle Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen

Meldungen für weiterbeschäftigte Minijobber bei Ende des Insolvenzverfahrens

Sollten Sie nach Ende des Insolvenzverfahrens und bei Fortbestehen des Unternehmens Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, müssen Sie diese trotzdem am Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abmelden. Dabei geben Sie den Grund 30 an, wenn eine neue Betriebsnummer verwendet wird oder Grund 33, wenn die bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

Am Folgetag nach dem Insolvenzverfahren sind die Beschäftigungen mit Grund 10 bei Verwendung einer neuen Betriebsnummer oder Grund 13 bei Verwendung der bisherigen Betriebsnummer wieder anzumelden. Dadurch wird der Beschäftigungszeitraum während des Insolvenzverfahrens vom Beschäftigungszeitraum ohne Insolvenzverfahren abgegrenzt.

Wird ein Insolvenzverfahren beendet und der Betrieb durch einen neuen Inhaber oder eine neue Inhaberin fortgeführt, gilt das als Arbeitgeberwechsel. Deshalb ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 30 und eine Anmeldung mit dem Meldegrund 10 zu erstatten.

Meldepflicht bei Änderungen ohne Beitragsgruppenwechsel

Junge Frau, vermutlich ostasiatischer Identität, arbeitet an ihrem Computer in einem bunten Büro.

Wenn sich die Umstände der Beschäftigung Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin ändern, haben Sie eine Meldepflicht. Auch wenn sich die Beitragsgruppe nicht ändert.

Das ist der Fall, wenn eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht. Denn dann bleibt die Beitragsgruppe "5" in der Rentenversicherung bestehen.

Ihr Minijobber reicht den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verspätet bei Ihnen ein, also nach Ablauf des Kalendermonats der Entgelterhöhung? Dann ist er vorübergehend rentenversicherungspflichtig. Dies melden Sie mit der Beitragsgruppe "1" in der Rentenversicherung.

Lässt Ihr Software-Programm solche Meldungen nicht zu, können Sie für die An- und Abmeldung ausnahmsweise auch das Formular Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verwenden. Bitte behalten Sie unbedingt eine Kopie bei Ihren Entgeltunterlagen.

Beispiel: Meldung ohne Beitragsgruppenwechsel

Eine privat krankenversicherte Minijobberin arbeitet seit dem 1. Juli 2012 und verdient 390 Euro im Monat. Da die Minijobberin ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen hat und regelmäßig maximal 400 Euro verdient, ist sie rentenversicherungsfrei.

Ab dem 1. April 2021 wird ihr Gehalt auf 430 Euro erhöht. Dadurch wird die Minijobberin automatisch rentenversicherungspflichtig. Von dieser Rentenversicherungspflicht lässt sie sich anhand des Befreiungsantrags wieder befreien. Beim Arbeitgeber ändert sich nichts: Er zahlt durchgehend seit dem 1. Juli 2012 seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Auch wenn der Beitragsgruppenschlüssel im Minijob sich nicht ändert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Änderungen zu melden. Er meldet der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags und damit das Ende der bisherigen Rentenversicherungsfreiheit, sowie den Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch eine Ab- und Anmeldung aus sonstigen Gründen (Meldegründe 33 und 13).

Für die Abmeldung zum 31. März 2021 gilt:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0
Grund der Abgabe: 33

Für die Anmeldung ab dem 1. April 2021 gilt:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0
Grund der Abgabe: 13

Sonstige Meldungen: Sondermeldung und Änderungsmeldung 

Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)

Wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann, übermitteln Sie eine sogenannte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) mit dem Abgabegrund 54.

Änderungsmeldungen und Stornierungen

Wenn eine Meldung fehlerhaft war oder sich gar nicht übermitteln ließ, sollten Sie diese unverzüglich stornieren und erneut vornehmen.

Sie möchten mehrere Meldungen stornieren? Dann ist es wichtig, dass Sie zeitlich spätere Meldungen zuerst stornieren, die früheren Meldungen erst danach. Bei Vorliegen einer Anmeldung, zweier Jahresmeldungen und einer Abmeldung sollten Sie also zunächst die Abmeldung, dann die zweite vor der ersten Jahresmeldung und erst zum Schluss die Anmeldung stornieren.

Änderungen personenbezogener Daten können Sie mit der nächsten Entgelt- oder Abmeldung mitteilen.

Schlüsselzahlen für Änderungsmeldungen 

62 – Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional)

63 – Änderung der Staatsangehörigkeit 

Beitragspflichtiger Verdienst bei Entgeltmeldungen

Weißer Mann arbeitet konzentriert an seinem Laptop und kalkuliert etwas mit einem Taschenrechner.

In den Jahres- und Unterbrechungsmeldungen, sowie bei der Abmeldung, geben Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin an. Genauer gesagt ist dies das Bruttoarbeitsentgelt, von dem Pauschalbeiträge oder volle Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Beachten Sie bitte bei der Zahlung von vollen Rentenversicherungsbeiträgen den Mindestbeitrag, der sich mindestens aus einem Verdienst von 175 Euro berechnet – auch wenn Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin weniger verdient.

Bitte geben Sie bei Entgeltmeldungen für Minijobber mit Minijob mit Verdienstgrenze (Personengruppe 109) dieses Bruttoarbeitsentgelt in Euro an. Für Minijobber mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppe 190), füllen Sie das Feld mit 0 Euro aus. Ein Beispiel hierfür: Studierende in einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0-0-0-0 zur Sozialversicherung. Auch bei Abmeldungen von kurzfristigen Minijobbern und Minijobberinnen ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt immer 0 Euro.

Meldung der Steuerdaten

Seit dem Jahr 2022 sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verpflichtet, bei allen Entgeltmeldungen für Minijobber, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, Angaben zur Art der Besteuerung zu machen. Dabei müssen Sie Ihre Steuernummer als Arbeitgeber, die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Minijobbers (kurz: Steuer-ID oder IdNr) und die Art der Besteuerung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Art der Besteuerung melden Sie entweder mit 1 (= 2 Prozent Pauschalsteuer) oder 0 (= alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung sowie keine Steuer).

Steuernummer und Steuer-ID

Die Angabe der Steuernummer und der Steuer-ID ist verpflichtend. Eine Ausnahme gibt es: wenn die Steuerverwaltung keine Steuernummer oder Steuer-ID vergeben hat. Dann befüllen Sie die jeweiligen Felder in der Meldung mit Nullen.