Minijobber aus dem Ausland
Im Gewerbe und in Haushalten gibt es besondere Regeln für Minijobber, die nicht aus Deutschland kommen. Hier erfahren Sie, welche das sind und auch, welche Richtlinien für ausländische Unternehmen gelten, die in Deutschland Minijobber beschäftigen.
Was muss bei Minijobbern aus dem Ausland beachtet werden?
Bevor eine Person aus dem Ausland in Deutschland einen Minijob ausüben kann, müssen zuerst drei wichtige Punkte geklärt werden:
- Gilt für den Minijobber oder die Minijobberin deutsches oder ausländisches Recht?
- Darf sich die Person in Deutschland aufhalten?
- Darf die Person in Deutschland eine Beschäftigung ausüben?
Grundsätzlich gilt: Ist für den Minijobber deutsches Recht anzuwenden, muss er bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Gilt für ihn das Recht seines Heimatlandes, müssen die dort geltenden Vorschriften berücksichtigt werden. In diesem Fall muss der Minijobber nicht als solcher in Deutschland gemeldet sein.
Minijobber aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten. In diesem Fall muss nur geklärt werden, ob für die Person deutsches oder ausländisches Recht gilt.
Sonderfall Vereinigtes Königreich
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU gelten für dessen Staatsangehörige teils abweichende Regelungen zum anwendbaren Recht im Sinne der Verordnung 883/04 der Europäischen Gemeinschaft. Für Personen aus dem Vereinigten Königreich ergeben sich auch Besonderheiten hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechtes. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Hinweis zu Minijobbern aus Drittstaaten
Bei Minijobbern und Minijobberinnen aus einem anderen als den oben genannten Staaten gilt bei Ausübung eines Minijobs generell deutsches Sozialversicherungsrecht. In diesem Fall ist es egal, ob eine Beschäftigung im Heimatland besteht.
Wann gilt für Minijobber aus dem Ausland welches Recht?
Wann gilt für den Arbeitnehmer deutsches Recht, wann ausländisches Recht? Das ist davon abhängig, ob er in seinem Herkunftsland sozialversichert ist. Ist er das, muss er seinen Sozialversicherungsträger über die geplante Beschäftigung informieren – bevor der Minijob beginnt. Dann erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die sogenannte Entsendebescheinigung A1, welche die Sozialversicherung bestätigt. In diesem Fall gelten für den Minijobber oder die Minijobberin die entsprechenden ausländischen Vorschriften.
Ist der Minijobber in seinem Herkunftsland nicht sozialversichert, erhält er auch nicht die Entsendebescheinigung A1. Für ihn gilt dann das deutsche Recht.
Hilfreiche Downloads für Arbeitgeber
Welches Recht ist für eine Person aus dem Ausland anzuwenden? Diese Schaubilder und Formulare helfen Ihnen, das herauszufinden.
- Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände - Personalfragebogen PDF, 334KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Übersicht zuständiger Stellen PDF, 55KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Sozialversicherungsrecht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug PDF, 161KB, Datei ist nicht barrierefrei
Was ist zu beachten, wenn deutsches Recht gilt?
Gilt für einen Minijobber oder eine Minijobberin aus dem Ausland deutsches Recht, kann sich dies auf die soziale Absicherung der Person in ihrem Herkunftsland auswirken. Sowohl für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als auch für den Minijobber ergeben sich daraus Besonderheiten hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Lohnsteuerpflicht.
Arbeitserlaubnis, Berufserlaubnis und Entsendebescheinigung
Wann ist für Minijobber aus dem Ausland eine Arbeitserlaubnis nötig?
Minijobber und Minijobberinnen aus der Schweiz, der europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum dürfen sich in Deutschland aufhalten und hier arbeiten. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Personen aus anderen Staaten benötigen eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können.
Wann ist für Minijobber aus dem Ausland eine Berufserlaubnis nötig?

Zur Ausübung bestimmter Berufe in Deutschland benötigen Minijobber aus dem Ausland eine Berufserlaubnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Minijobber oder die Minijobberin aus dem europäischen Ausland oder einem anderen Staat kommt. Zulassungen zur Ausübung eines Berufes oder spezielle Qualifikationsnachweise sind vor allem bei medizinischen Berufen nötig.
Wenn ein solcher Beruf in Deutschland eine Ausbildung erfordert und der Minijobber eine gleichwertige Ausbildung in seinem Heimatland absolviert hat, muss diese in Deutschland anerkannt werden. Erst dann kann die Person einen entsprechenden Minijob aufnehmen.
Deutsche Minijobber im Ausland: die Entsendebescheinigung A1
So wie Minijobberinnen oder Minijobber aus dem Ausland von ihrer Sozialversicherung eine A1-Bescheinigung bekommen, um in Deutschland zu arbeiten, so benötigen Personen aus Deutschland ebenfalls diese Entsendebescheinigung, um einen Minijob im Ausland auszuüben.
Will eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber aus Deutschland einen Minijobber zur Ausübung einer Tätigkeit ins Ausland schicken, benötigt dieser also den Vordruck A1, bzw. E101. Ist der Minijobber in Deutschland gesetzlich krankenversichert, bekommt er den Vordruck von seiner Krankenkasse. In allen anderen Fällen stellt der jeweilige Rentenversicherungsträger die Entsendebescheinigung aus. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig.
Tipp: So geht's schneller
Sie möchten die Ausstellung der Entsendebescheinigung beschleunigen? Dann hilft es, der Krankenkasse direkt einen Nachweis über die Meldung zur Sozialversicherung der Minijobberin oder des Minijobbers beizulegen. In der Regel ist die Krankenkasse nämlich noch nicht über den Minijob informiert.
Diese Regelungen gelten für Arbeitgeber aus dem Ausland
Beschäftigt ein Unternehmen aus dem Ausland Minijobberinnen oder Minijobber in Deutschland, gilt für diese das deutsche Sozialversicherungsrecht. Kommt der Minijobber aber aus demselben Land wie das ausländische Unternehmen und wird zur Arbeit nach Deutschland entsandt, gilt für ihn das Recht des Heimatlandes. Das trifft auch zu, wenn für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung über die Fortgeltung von ausländischen Rechtsvorschriften erteilt wurde.
Ist für den Minijobber deutsches Recht anzuwenden, muss das ausländische Unternehmen seinen Melde- und Beitragspflichten genauso nachkommen, wie wenn es seinen Sitz in Deutschland hätte.
Grundsätzlich gilt: Ausländische Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne Sitz im Inland sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflichten zu bestellen.
Betriebsnummer
Als ausländisches Unternehmen benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit. Nur damit können Sie Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden. Die Ausstellung der Nummer dauert etwa drei Werktage.
Meldung zur Sozialversicherung
Mit der Meldung zur Sozialversicherung teilen Sie der Minijob-Zentrale den Beschäftigungsbeginn mit und übermitteln Angaben zur beschäftigten Person und zur Beschäftigung.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die Summe Ihrer zu zahlenden Abgaben setzt sich aus Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, Pauschalsteuer und verschiedenen Umlagen zusammen. Die Abgaben werden nicht pro Minijobber gezahlt, sondern als Gesamtbetrag. Die Summe der Abgaben teilen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen der Minijob-Zentrale vor dem Zahlungstermin mit dem Beitragsnachweis mit.
Unfallversicherung
Arbeitnehmer in Deutschland sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Wer in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt, muss sein Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Jahresmeldung
Für jeden Arbeitnehmer, der am 31. Dezember eines Jahres bei Ihnen geringfügig beschäftigt ist, geben Sie eine Jahresmeldung ab. Diese muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, bei der Minijob-Zentrale eingehen.
Arbeitnehmer können Meldeverfahren für ausländische Unternehmen übernehmen

Ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland können einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die sie in Deutschland beschäftigen, mit dem Melde- und Beitragsverfahren beauftragen.
Damit ist dann der Arbeitnehmer zuständig für
- die Erstellung der Meldungen zur Sozialversicherung,
- die Einreichung der Beitragsnachweise
- und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Dafür zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ihm den Beitrag zur Gesamtsozialversicherung mit dem Lohn aus.
Eine solche Vereinbarung nach Artikel 21 Absatz 2 VO (EG) 987/09 sollte schriftlich festgehalten werden. Dafür kann das Unternehmen eine Mustervereinbarung nutzen.
Das gilt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei zu beachten
Aufzählung
1. Die Minijob-Zentrale muss über die Vereinbarung informiert werden.
2. Die Übernahme des Melde- und Beitragsverfahrens durch den Arbeitnehmer erspart dem Arbeitgeber lediglich Aufwand.
3. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bleibt aber weiterhin verantwortlich und haftet dafür, dass der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale zahlt. Er fungiert sozusagen als Bürge für seinen Minijobber oder seine Minijobberin.
Weiterführende Broschüren, Merkblätter und Formulare
- Was Minijobber wissen sollten PDF, 234KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Arbeitsrecht für Minijobber PDF, 450KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Muster Arbeitsvertrag für das Gewerbe PDF, 119KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
Infos für verschiedene Beschäftigungsgruppen