Minijob für Menschen mit Behinderung

Egal ob kurzfristige Beschäftigung oder Minijob mit Verdienstgrenze – Menschen mit einer Behinderung sind arbeitsrechtlich besonders geschützt. Welche Rechte und Vorschriften für sie gelten und was Arbeitgeber zu beachten haben, erfahren Sie hier.

Menschen mit Behinderung sind besonders geschützt

Minijobber und Minijobberinnen mit einer Schwerbehinderung sowie sogenannte Gleichgestellte sind arbeitsrechtlich besonders geschützt und dürfen nicht benachteiligt werden. Denn alle Menschen sollen in der Arbeitswelt die selben Chancen und Möglichkeiten haben. Der Schutz behinderter Menschen sowie die geltenden Vorschriften sind dafür im Neunten Sozialgesetzbuch festgehalten.

Wer gilt als schwerbehinderter Minijobber?

Eine Person gilt als schwerbehindert, wenn sie aufgrund von Einschränkungen der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit einen Behinderungsgrad von mindestens 50 hat. Die Versorgungsverwaltung stellt den Grad der Behinderung fest. Sie ist auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. 

Gleichgestellte Personen

In bestimmten Fällen sind Personen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Und zwar dann, wenn sie wegen ihrer Einschränkungen ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten. Diese Gleichstellung können Betroffene bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Zur gesetzlichen Regelung

Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber

Mann sitzt im Rollstuhl an seinem Schreibtisch in einem Großraumbüro. Neben ihm liegt ein flauschiger Hund.

Je nach Betriebsgröße sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gesetzlich dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Pflichtarbeitsplätzen mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Diese richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze im Betrieb. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5 Prozent Pflichtarbeitsplätze an Menschen mit Schwerbehinderung vergeben. 

Über diese Mindestanforderungen hinaus können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen natürlich beliebig viele Menschen mit Behinderung beschäftigen. Erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

Gleichbehandlung aller Beschäftigten

Arbeitgeber dürfen Menschen mit einer Schwerbehinderung im Minijob nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen oder diskriminieren (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Das gilt für die Einstellung, den beruflichen Aufstieg und die Kündigung.

Sollte es Anzeichen dafür geben, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin einen schwerbehinderten Minijobber benachteiligt, kann dieser Schadensersatz verlangen. Je nach Fall liegt es dann am Arbeitgeber zu beweisen, dass der Minijobber oder die Minijobberin aus rein sachlichen Gründen nicht bevorzugt behandelt wurde. 

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Neben den allgemeinen Grundsätzen im Arbeitsrecht haben Arbeitgeber für schwerbehinderte Beschäftigte besondere Fürsorgepflichten. So ist es zum einen ihre Aufgabe für einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu sorgen.

Zum anderen müssen sie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit einer Schwerbehinderung im Minijob ermöglichen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in ihrer Beschäftigung einzubringen und weiterzuentwickeln. Zudem sind schwerbehinderte Menschen bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen.

Zusatzurlaub

Minijobber und Minijobberinnen mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr. Arbeitet der Minijobber mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.

Durch tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen ist auch ein längerer Zusatzurlaub möglich. Wichtig zu wissen: Gleichgestellte Minijobber und Minijobberinnen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Besonderer Kündigungsschutz

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gilt für Minijobber und Minijobberinnen mit Schwerbehinderung zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Demnach ist eine Kündigung erst dann wirksam, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt.

Mehrarbeit

Als Mehrarbeit bezeichnet man Arbeit, die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einer Schwerbehinderung sind im Minijob von dieser Mehrarbeit zu befreien, wenn sie das möchten.