Die kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Erfahren Sie, was eine kurzfristige Beschäftigung ausmacht und wie eine Rahmenvereinbarung die Bedingungen regeln kann.
Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze: Unbegrenzt viel verdienen?
Video | 6:46
Der kurzfristige Minijob ist eine besondere Form des Minijobs, bei dem es die Verdienstgrenze von 538 Euro (Stand: 2024) nicht gibt. In unserem Video erklärt Muriel unter anderem, wie viel Abgaben anfallen und welche zeitlichen Grenzen bei dieser Beschäftigungsart zu beachten sind.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Der Job ist also nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
Sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig möglich?
Grundsätzlich ist es möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen zu haben. Dabei gilt aber: Alle Zeiten werden zusammengerechnet. Ein Minijobber oder eine Minijobberin darf mit allen kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr nicht über die drei Monate oder 70 Arbeitstage kommen.
Weitere Informationen zu mehreren Minijobs
Hinweis
Zu Beginn der Beschäftigung ist es Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, eine sogenannte versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vorzunehmen. Das heißt, er oder sie beurteilt: Ist es wirklich ein Minijob? Und wenn ja, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Minijob mit Verdienstgrenze? Grundlage dafür sind die Geringfügigkeits-Richtlinien.
Kurzfristige Beschäftigung oder berufsmäßige Beschäftigung?
Kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich befristet und können daher nicht die Haupteinnahmequelle einer Person sein, mit der sie sich den Lebensunterhalt sichert. Das wäre sonst eine berufsmäßige Beschäftigung. Typische Beispiele für kurzfristige Beschäftigungen sind Aushilfen bei Produktionshochs in der Industrie oder in der Landwirtschaft – zum Beispiel Erntehelferinnen und Erntehelfer.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwar generell keine Verdienstbeschränkung. Doch wenn der Minijobber über 538 Euro monatlich kommt, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist. Denn dann kann es keine kurzfristige Beschäftigung sein.
Die kurzfristige Beschäftigung ist automatisch nicht berufsmäßig, wenn der Minijobber oder die Minijobberin
- eine Hauptbeschäftigung hat,
- einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht,
- gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht,
- sich im Bundesfreiwilligendienst befindet oder
- Vorruhestandsgeld bezieht.
Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus
Auch am Erwerbsverhalten oder am Personenstatus lässt sich erkennen, ob jemand berufsmäßig beschäftigt ist.
- Erwerbsverhalten:
Hat der oder die Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr bereits in Vorbeschäftigungen mehr als 538 Euro monatlich verdient, müssen diese Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Kommt die Person zusammen mit ihrer aktuellen Beschäftigung insgesamt über drei Monate oder 70 Arbeitstage, handelt es sich bei der aktuellen Beschäftigung nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung. Dann ist es eine berufsmäßige Beschäftigung. - Personenstatus:
Manche Personengruppen sind durch ihren Status automatisch berufsmäßig beschäftigt – zum Beispiel Beschäftigungslose, die arbeitsuchend gemeldet sind. Damit ist eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 538 Euro ausgeschlossen.
Sie brauchen noch mehr Infos? Mit unserer Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit können Sie den Status einer oder eines Beschäftigen ermitteln.
Kein Minijob bei Berufsmäßigkeit
Verdient eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehr als 538 Euro im Monat und ist die Beschäftigung berufsmäßig, dann liegt kein Minijob vor. Egal, wie kurz die Beschäftigung dauert. In so einem Fall ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.
Kurzfristig Beschäftigte anmelden
Egal ob im Privathaushalt oder im gewerblichen Betrieb – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre kurzfristig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale zu melden.
Die Anmeldung ist einfacher, als Sie denken!
Abgaben und Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung
Die Abgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die kurzfristig Beschäftigten selbst zahlen keine Beiträge.
Kurzfristige Beschäftigung im Gewerbe: Was zahlt der Arbeitgeber?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen im Gewerbe fallen folgende Abgaben für die Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale an:
- Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit
- Umlagen zum Ausgleich bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft
- eine Umlage für den Fall einer Insolvenz
Die Steuern werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt. Kurzfristige Beschäftigungen können auf zwei Arten versteuert werden: mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers.
Die Unfallversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Mehr zu Abgaben und Steuern bei gewerblichen Minijobs
Kurzfristige Beschäftigung im Haushalt: Was zahlt der Arbeitgeber?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen im Privathaushalt fällt die Umlage für den Fall einer Insolvenz weg. Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen stattdessen den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung direkt an die Minijob-Zentrale. Folgende Abgaben gelten also bei Haushalts-Minijobs:
- Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit
- Umlagen zum Ausgleich bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft
- Beitrag zur Unfallversicherung
Mehr zu Abgaben bei Minijobs im Privathaushalt
In Sachen Steuern gilt dasselbe wie im Gewerbe: Auch im Haushalt können Sie entweder die Pauschalsteuer von 25 Prozent oder die individuelle Lohnsteuer der Minijobberin oder des Minijobbers ansetzen. Die Steuern führen Sie aber direkt an das Finanzamt ab.
Arbeitgeber im Privathaushalt können übrigens die Ausgaben für den Minijob in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen und profitieren dann von Steuervorteilen.
Rahmenvereinbarungen für kurzfristige Beschäftigungen
Rahmenvereinbarungen können die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung regeln. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vereinbart mit der Aushilfe, dass diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich für ihn oder sie arbeiten wird. Der Zeitraum ist dabei maximal ein Jahr, in dem die Aushilfe bis zu 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage arbeiten darf. Dann ist der Minijob eine kurzfristige Beschäftigung.
Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten können die beiden eine erneute Rahmenvereinbarung schließen.
Am einfachsten ist es, die Rahmenvereinbarung zum Jahresanfang zu schließen. Ist das nicht der Fall, müssen Zeiten eventueller Vorbeschäftigungen im gleichen Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen die Arbeitseinsätze des Minijobbers oder der Minijobberin insgesamt maximal 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage betragen — sowohl im laufenden Kalenderjahr als auch für die Dauer der Rahmenvereinbarung.
Ein Unternehmen braucht Unterstützung im Verkauf. Es schließt mit einer Arbeitnehmerin eine Rahmenvereinbarung ab dem 1. Juli 2021 für längstens zwölf Monate mit Arbeitseinsätzen für maximal 70 Arbeitstage. Davon sind die ersten 30 Arbeitstage noch im 2. Halbjahr des ersten Kalenderjahres geplant, die weiteren 40 Arbeitstage fürs erste Halbjahr des nächsten Kalenderjahres. Die Arbeitnehmerin gibt an, im laufenden Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns bereits an 20 Arbeitstagen kurzfristig beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beschäftigung ab 1. Juli ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie:
Beispiel: Rahmenvereinbarung im Gewerbebetrieb
Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre
Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es in Ausnahmefällen möglich, eine Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigung über mehrere Jahre zu schließen. Das gilt aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben für die einzelnen Arbeitseinsätze keine Abrufbereitschaft vereinbart. Abrufbereitschaft heißt: Der Arbeitnehmer ist, während er nicht am Arbeitsplatz ist, für den Arbeitgeber erreichbar, um kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können.
- Die Einsätze erfolgen unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen und verfolgen keinen erkennbaren Rhythmus.
- Die Arbeitseinsätze erfolgen an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und
- Ihr Betrieb ist nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet.
- Auftragsspitzen erledigen Sie grundsätzlich mit Ihrem sozialversicherungspflichtigen Stammpersonal.
In der Regel erfüllen Rahmenvereinbarungen diese Bedingungen nicht. Kurzfristige Beschäftigungen mit einer Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre sind also die absolute Ausnahme.