Minijob für arbeitslose Personen

Wer ohne Job ist, kann das Arbeitslosengeld mit einem Minijob aufbessern. Erfahren Sie, welche Verdienstgrenzen und Zeitgrenzen zu beachten sind und welche Unterschiede es beim Minijob neben Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) gibt.

Arbeitslosengeld und Minijob – geht das?

Sie sind arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet und möchten einen Minijob ausüben? Kein Problem! Ein Minijob kann Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben sein und Sie verdienen sich etwas dazu. Wichtig ist: Wenn Sie einen Minijob aufnehmen, ist es Ihre Aufgabe, diesen bei der Agentur für Arbeit zu melden. 

Minijob neben Arbeitslosengeld I und Bürgergeld

Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Bürgergeld erhält, kann sich mit einem Minijob etwas dazuverdienen. Übersteigt Ihr Minijob jedoch eine bestimmte Verdienstgrenze oder Arbeitszeitgrenze, kürzt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter Ihre Leistungen entsprechend. Bei ALG I und Bürgergeld sind diese Grenzen jeweils unterschiedlich:

Minijob und Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. Deshalb prüft diese, ob Sie mit Ihrem Minijob die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 165 Euro überschreiten. Ist das der Fall, werden Ihre Leistungen gekürzt. Bleibt Ihr Verdienst innerhalb dieses Rahmens, zahlt Ihnen die Agentur für Arbeit das ALG I in voller Höhe. Ihren Freibetrag können Sie mit sogenannten Werbungskosten auch erhöhen.

Neben der Höhe Ihres Verdienstes sollten Sie auch Ihre Arbeitsstunden im Blick behalten. Denn Bezieher oder Bezieherinnen von ALG I dürfen regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Sollten es mehr werden, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und haben keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Gelegentliche kurzzeitige Abweichungen bei der Wochenarbeitszeit sind allerdings kein Problem. 

Website der Arbeitsagentur

Minijob und Bürgergeld

Das Bürgergeld (ehemals Arbeislosengeld II) erhalten Sie von Ihrem örtlichen Jobcenter. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit dürfen Sie mit Ihrem Minijob maximal 100 Euro pro Monat verdienen. Übersteigen Sie diesen Grundfreibetrag, wird Ihr Verdienst anteilig auf das Bürgergeld angerechnet. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag Bürgergeld und Minijob.

Bürgergeld & Minijob: Geht das und was muss ich beachten?

Video | 3:30

Bürgergeld und Minijob? Ja, das geht. Auch Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können mit einem Minijob etwas dazuverdienen. Gut zu wissen: Es gibt ein paar Dinge, die bei der Aufnahme eines Minijobs beachtet werden sollten. Welche das sind und wie der Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird, zeigt Marc in diesem Video.

Verdienstgrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen haben normalerweise keine Verdienstgrenze. Es sei denn, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist berufsmäßig beschäftigt. Dann liegt die Verdienstgrenze bei 538 Euro. Berufsmäßig beschäftigt bedeutet, dass die ausgeübte Tätigkeit hauptsächlich den Lebensunterhalt sichert. Da dies bei beschäftigungslos und arbeitsuchend oder ausbildungssuchend gemeldeten Personen der Fall ist, gelten sie automatisch als berufsmäßig BeschäftigteDabei ist es egal, ob sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen.

Infos für Arbeitgeber: berufsmäßige Beschäftigung

Wenn Ihr Arbeitnehmer in der kurzfristigen Beschäftigung mehr als 538 Euro verdient, müssen Sie als Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen. Liegt wie bei arbeitslos gemeldeten Personen eine berufsmäßige Beschäftigung vor, können Sie ihn oder sie nicht als kurzfristigen Minijobber anstellen, sondern als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Mit einem Verdienst bis zur 538-Euro-Grenze sind Sie auf der sicheren Seite und müssen nicht prüfen, ob Ihr Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist.

Beispiel: Beschäftigung als kurzfristiger Minijobber

Person zählt bunte Euroscheine in einem braunen Portemonnaie.

Sie erhalten Bürgergeld und tragen nebenbei Zeitungen in der Nachbarschaft aus. Ihr Minijob ist befristet auf drei Monate und Sie verdienen pro Monat 400 Euro. Handelt es sich hierbei um eine kurzfristige Beschäftigung?

Ja, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Denn Sie halten die Zeitgrenze von drei Monaten ein und verdienen monatlich nicht mehr als 538 Euro. Aus diesem Grund braucht Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin auch nicht zu prüfen, ob Sie berufsmäßig beschäftigt sind.