Gewerblichen Minijob anmelden – so geht's!

Sie möchten als Arbeitgeber einen Minijobber im Gewerbe anmelden? Dann sind Sie hier richtig! Wir erklären Ihnen, wie die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung funktioniert und was Sie dafür benötigen.

Voraussetzungen für die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs

Bevor Sie als Arbeitgeber Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden, müssen Sie prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung tatsächlich um einen Minijob handelt. Darüber hinaus gibt es weitere Voraussetzungen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erfüllen müssen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Voraussetzungen zur Anmeldung eines Minijobs im Gewerbe.

Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung

Die Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung gleicht im Ablauf der Anmeldung eines Minijobs mit Verdienstgrenze. Unterschiede gibt es allerdings bei den Personen- und Beitragsgruppenschlüsseln. Mehr dazu erfahren Sie auf Rund um die Meldung.

So melden Sie einen gewerblichen Minijob an

Anmeldung mit dem SV-Meldeportal

Das SV-Meldeportal ist eine Anwendung der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Es bietet die Möglichkeit, Meldungen und Beitragsnachweise zu erstellen und verschlüsselt zu übermitteln. Das Portal kann ausschließlich über einen Internetbrowser mit Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone verwendet werden.

Für die einmalige Registrierung und für jede Anmeldung danach ist ein ELSTER-Organisationszertifikat notwendig. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite der ITSG.

Anmeldung mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen

Haben Sie bisher ein von der ITSG geprüftes und zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm genutzt, können Sie dies natürlich auch weiterhin tun. Sie sind unsicher, ob das von Ihnen genutzte Programm bereits zertifiziert ist? Eine Übersicht finden Sie auf der Webseite der Systemuntersuchung von Programmen und elektronischen Ausfüllhilfen des Spitzenverbandes Gesetzliche Krankenkassen.

Zur Übersicht der zertifizierten Programme

Die positiven Seiten der Anmeldung

Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin profitieren in vielen Punkten davon, Ihre geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Unbürokratische Anmeldung

Mit dem SV-Meldeportal oder einem bereits von Ihnen genutzten Entgeltabrechnungsprogramm können Sie Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin in wenigen Schritten anmelden.

Absicherung durch Arbeitgeberversicherung

Ihr Minijobber ist krank oder Ihre Minijobberin schwanger? Ihre Arbeitgeberversicherung springt ein und bewahrt Sie vor zusätzlichen Kosten.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Sie Pflicht und schützt Sie und Ihre Minijobber und Minijobberinnen im Falle eines Unfalls im Rahmen der Beschäftigung.

Einheitliche Pauschsteuer

Sie können selbst über die Art der Besteuerung entscheiden. Die Pauschsteuer können Sie wählen, wenn Sie Beiträge zur Rentenversicherung für Ihre geringfügig Beschäftigten zahlen.

Insolvenzgeldumlage

Im Falle einer Insolvenz erhalten Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von der Agentur für Arbeit bis zu drei Monate Ausgleichszahlungen für ihren ausgefallenen Verdienst. Die Einzugsstelle kann die von Ihnen aufgrund der Insolvenz nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zu drei Monate über die Insolvenzgeldversicherung geltend machen.

Diese Angaben müssen Sie bei der Anmeldung machen

Wenn Sie einen Minijob im Gewerbe anmelden, benötigen Sie dafür einige Angaben zu Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sowie zu der beschäftigten Person. Nachfolgend erfahren Sie, welche Angaben das sind und wie Sie diese im SV-Meldeportal eintragen.

Angaben zu Arbeitgeber und Gewerbe

Meldeart und Meldegrund

Wählen Sie im Formular zur Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung die Meldeart sowie den Meldegrund aus. Die Meldeart sollte in der Regel "Anmeldung" sein, der Meldegrund beispielsweise "10 Beginn der Beschäftigung".

Ihre Betriebsnummer 

Im entsprechenden Feld tragen Sie Ihre Betriebsnummer ein, die Sie von der Agentur für Arbeit bekommen haben. Sie haben noch keine Betriebsnummer? Dann können Sie diese jetzt online beantragen.

Für die Beantragung der Betriebsnummer benötigen Sie eine Unternehmensnummer. Diese können Sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beantragen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Bitte beachten Sie: Ohne die Angabe einer Betriebsnummer können Sie keine Meldung erstellen!

Ihre Betriebsstätte

Übt die Person, die Sie anmelden möchten, den Minijob oder die kurzfristige Beschäftigung in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) aus, wählen Sie bei Betriebsstätte "West". 

Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) angestellt, wählen Sie das Feld "Ost".

Angaben zur angestellten Person

Persönliche Angaben 

Dazu zählen Name, Anschrift und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail). Die Staatsangehörigkeit Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin wählen Sie aus dem entsprechenden Dropdown-Menü. Um sicherzustellen, dass Sie alle persönlichen Daten korrekt melden, entnehmen Sie diese immer amtlichen Dokumenten, wie zum Beispiel dem Personalausweis oder dem Sozialversicherungsausweis Ihres Minijobbers.

Versicherungsnummer

Die Versicherungsnummer Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers entnehmen Sie ihrem oder seinem Versicherungsnummernachweis.

Es liegt kein Versicherungsnummernachweis bzw. keine Versicherungsnummer vor? Dann füllen Sie den vorletzten Abschnitt "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" aus.

Personengruppe und Beitragsgruppe

Übt die Person, die Sie anmelden einen Minijob mit Verdienstgrenze aus, wählen Sie die Personengruppe 109. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wählen Sie die Personengruppe 110 aus. Für Personen, die Sie ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung melden müssen, verwenden Sie die Personengruppe 190.

Melden Sie eine Person mit einem Minijob mit Verdienstgrenze an, verwenden Sie z. B. den Beitragsgruppenschlüssel 6500 wenn ihr Minijobber gesetzlich krankenversichert und von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Für kurzfristige Beschäftigungen wählen Sie die Beitragsgruppe 0000.

Ausführlichere Informationen zu Personen- und Beitragsgruppen finden Sie auf Rund um die Meldung.

Beschäftigungszeit und Angaben zur Tätigkeit

Handelt es sich um eine einfache Anmeldung, tragen Sie im Formular einfach das Datum des Beschäftigungsbeginns ein. Bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung ergänzen Sie das Datum des Beschäftigungsendes. 

Haben Sie für Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin bereits einen Tätigkeitsschlüssel angelegt, können Sie diesen auswählen. Gibt es noch keinen Tätigkeitsschlüssel, wählen Sie aus der Liste „Neuen Tätigkeitsschlüssel hinzufügen" aus. Füllen Sie dann die Felder zur Schulbildung, beruflichen Ausbildung, zum Zeitarbeitsverhältnis und zur Vertragsform aus.

Alle Informationen zum Thema Tätigkeitsschlüssel finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Statuskennzeichen

Das Statuskennzeichen gibt an, ob Sie und Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin in einer besonderen privaten oder geschäftlichen Beziehung zueinander stehen.

Ist Ihr Arbeitnehmer oder Ihre Arbeitnehmerin mit Ihnen verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ihnen oder Ihr Sohn oder Ihre Tochter, wählen Sie das Statuskennzeichen 1. Ist die Arbeitnehmerin als geschäftsführende Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, wählen Sie das Kennzeichen 2. Gehört Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin nicht zu einem dieser Personenkreise, ist das Feld nicht zu füllen.

Schlüsselzahlen für die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung

Für die Anmeldung brauchen Sie sogenannte Schlüsselzahlen. Mit diesen geben Sie beispielsweise an, welchen Grund die Anmeldung hat und ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Schlüsselzahlen zur Anmeldung – Minijob mit Verdienstgrenze

10 – Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn
11 – Anmeldung wegen eines Wechsels der Krankenkasse oder der Einzugsstelle
13 – Anmeldung aus sonstigen Gründen oder Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B. bei Arbeitsaufnahme nach vorheriger Abmeldung mit Grund 34
40 – Gleichzeitige An- und Abmeldung bei der Beschäftigung, sofern der Beginn der Beschäftigung nicht weiter als 6 Wochen zurückliegt

Schlüsselzahlen zur Anmeldung – kurzfristige Beschäftigung

10 – Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn
40  Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung, sofern der Beginn der Beschäftigung nicht mehr als 6 Wochen zurückliegt

Sie wollen eine Haushaltshilfe anmelden?

Statt eines gewerblichen Minijobs möchten Sie eigentlich einen Minijobber oder eine Minijobberin in Ihrem Privathaushalt anmelden? Dann sind sie auf folgender Seite richtig:

So melde ich eine Haushaltshilfe an

Sofortmeldungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche

Lächelnder weißer Lieferbote, der auf dem Fahrersitz eines Transportautos sitzt.

Es gibt bestimmte Branchen, die zu einer Sofortmeldung verpflichtet sind. Dies betrifft Wirtschaftsbereiche, in denen das Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung höher ist.

Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung mit dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgeben. Sie ersetzt nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Folgende Wirtschaftsbereiche sind betroffen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung

Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine zusätzliche Meldung. Sie ersetzt nicht die Anmeldung eines Minijobbers oder einer Minijobberin bei der Minijob-Zentrale. 

Die Sofortmeldung erfolgt an die Datenstelle der Rentenversicherung. Auf der dortigen Webseite finden Sie auch weitere ausführliche Informationen rund um die Sofortmeldung.

Angaben zum Krankenversicherungsschutz bei kurzfristiger Beschäftigung

Seit Jahresbeginn 2022 müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bei der Anmeldung eines gewerblichen Minijobbers auch Angaben zu dessen Krankenversicherungsschutz machen. Allerdings nur, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Dafür benötigen Sie einen Nachweis über die entsprechende Krankenversicherung Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin. Diese müssen Sie zu den Entgeltunterlagen nehmen. Der Nachweis kann eine Bescheinigung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sein oder auch eine Kopie der Versicherungskarte der Minijobberin.

Bei der Meldung der beschäftigten Person ist dann anzugeben, ob diese gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Im Formular wählen Sie im Feld "Kennzeichen Krankenversicherung" dann zwischen

1 – Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

2 – Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Vorbeschäftigungszeiten Ihres Minijobbers

Nach der Anmeldung Ihres kurzfristigen Minijobbers oder Ihrer kurzfristigen Minijobberin erhalten Sie seit dem 1. Januar 2022 von der Minijob-Zentrale eine Rückmeldung zu den Vorbeschäftigungszeiten Ihrer anzustellenden Person. Das heißt, Sie werden darüber informiert, ob Ihr Minijobber zum Zeitpunkt der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Diese Rückmeldung müssen Sie in den Entgeltunterlagen dokumentieren, denn sie ist bei einer möglichen Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig.

Diese Downloads können Ihnen bei der Anmeldung helfen