Kündigung und Arbeitszeugnis im Minijob

Wie sind Minijobber und Minijobberinnen bei einer Kündigung geschützt und welche Fristen gelten? Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und wie läuft eine Klage vor dem Arbeitsgericht ab? Erfahren Sie hier mehr über Ihre Arbeitsrechte und Pflichten.

Kündigungsschutz für Minijobber und Minijobberinnen

Egal ob im Privathaushalt oder im Gewerbe – alle Minijobber und Minijobberinnen sind arbeitsrechtlich bei einer Kündigung geschützt. Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sichert dabei der allgemeine Kündigungsschutz ab. Für bestimmte Personengruppen gilt zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. 

Allgemeiner Kündigungsschutz im Minijob

Nach dem allgemeinen Kündigungsschutz kann ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht einfach kündigen. Was genau rechtlich gilt, hängt von der Art des Minijobs ab: Im Gewerbe greift der allgemeine Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz. Im Privathaushalt schützt die Minijobber und Minijobberinnen das Bürgerliche Gesetzbuch.

Besonderer Kündigungsschutz im Minijob

Der besondere Kündigungsschutz gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz. Von ihm profitieren Personengruppen, die einen speziellen Schutz benötigen. Dazu zählen unter anderem werdende Mütter (Mutterschutzgesetz), Personen in Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder Menschen mit Behinderung (Neuntes Sozialgesetzbuch).

Kündigungsschutz beim Minijob im Gewerbe

Junger Raffinerie-Arbeiter asiatischer Identität mit gelber Schutzweste, Helm und Kopfhörern, der lächelnd in die Kamera schaut.

Im Gewerbe regelt das Kündigungsschutzgesetz die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie von Minijobbern. Damit es gilt, müssen diese beiden Bedingungen erfüllt sein:

  • der Minijobber oder die Minijobberin hat in dem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate gearbeitet
  • im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt (ohne Auszubildende)

Zur Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmenden im Betrieb werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und über 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75.

Wann ist eine Kündigung im Gewerbe rechtswirksam?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein – nur dann ist sie rechtswirksam. Das bedeutet, der Grund für eine Kündigung liegt entweder in der Person oder in dem Verhalten des Minijobbers oder der Minijobberin. Oder die Kündigung ist aus betrieblichen Gründen erforderlich, sodass es unmöglich ist, den Minijobber weiter zu beschäftigen.

Ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, kann der Minijobber Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies geht jedoch nur innerhalb von drei Wochen, nachdem er oder sie die schriftliche Kündigung erhalten hat.

Kündigungsschutz beim Minijob im Privathaushalt

Auch Minijobber und Minijobberinnen im Privathaushalt stehen einer Kündigung nicht schutzlos gegenüber. Anders als bei Minijobbern in Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz bei ihnen jedoch nicht. Auch die Vorschrift, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, gilt nicht für Minijobber im Privathaushalt. Stattdessen sind sie bei einer Kündigung im Minijob durch die gesetzlichen Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere durch den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt.

Wann ist eine Kündigung im Privathaushalt rechtswirksam?

Eine Kündigung eines Minijobbers oder einer Minijobberin im Privathaushalt darf nach den Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB)
  • nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen § (134 BGB)
  • nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB)
  • nicht diskriminierend sein (§ 7 AGG)
  • nicht die Grundrechte verletzen (§§ 134, 138 BGB)

Auch im Privathaushalt kann der Minijobber oder die Minijobberin innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. 

Wann liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor?

Im Privathaushalt verstößt der Arbeitgeber bei einer Kündigung gegen Treu und Glauben, wenn

  • der Grund für die Kündigung ein willkürliches oder sachfremdes Motiv ist (z. B. die Kündigung aus Rache oder aufgrund der ethnischen Herkunft)
  • einer von mehreren Arbeitnehmern gekündigt wird und der Arbeitgeber bei der Auswahl keine soziale Rücksicht nimmt
  • ein Arbeitnehmer schon viele Jahre in einem Haushalt beschäftigt ist und der Arbeitgeber das Vertrauen in den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt

Hält sich ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nicht an diese Vorgaben, kann die Kündigung unwirksam sein. 

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen

Egal ob von Seiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers – eine Kündigung im Minijob muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Damit ist die Kündigung in der elektronischen Form, wie zum Beispiel per E-Mail, ausgeschlossen.

Zum § 623 im Bürgerlichen Gesetzbuch

Gesetzliche Kündigungsfristen im Minijob

Rote Reißzwecke auf einem Papierkalender.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als auch für Minijobber – egal ob im Gewerbe oder im Privathaushalt.

Für die ersten drei Monate kann mit einer vorübergehenden Aushilfe auch eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden. Wichtig ist jedoch zu wissen: Für die Kündigung durch den Minijobber darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Eine weitere Ausnahme gibt es, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Während dieser Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, können sowohl Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als auch Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Fristlose Kündigung im Minijob

Arbeitgeber wie Minijobber können das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 626 BGB). Nämlich dann, wenn es aus einem wichtigen Grund unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Minijob oder bis zum vereinbarten Ende weiterzuführen. Gründe hierfür können zum Beispiel Diebstahl, grobe Beleidigung oder geschäftsschädigendes Verhalten sein.

Gesetze im Internet § 626 Bürgerliches Gesetzbuch

Gesetzliche Kündigungsfristen im Gewerbe

Dauert das Arbeitsverhältnis im Gewerbe länger als zwei Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin automatisch (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Kündigung ist dabei jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich. Aufgepasst: Im Privathaushalt gilt diese Regelung nicht. Hier gibt es keine verlängerten Kündigungsfristen. Zudem können in Tarifverträgen von dem Gesetz abweichende Kündigungsfristen für den gewerblichen Minijob vereinbart werden.

Dauer des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Arbeitszeugnis im Minijob: Wer hat Anspruch und welche Zeugnisse gibt es?

Junger Mann sitzt mit Laptop an der Küchentheke und schaut lächelnd auf ein Blatt Papier.

Wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben auch Minijobber und Minijobberinnen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wenn der Minijobber ein Arbeitszeugnis wünscht, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bis zu drei Jahre nach Ende eines Minijobs verpflichtet, eines auszustellen. Und zwar bezogen auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Ein Arbeitszeugnis bescheinigt schriftlich die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Minijobs. Ein wichtiges Dokument, denn Minijobber und Minijobberinnen können damit vorweisen, welche Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen sie bereits gesammelt haben. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, dass das Arbeitszeugnis inhaltlich korrekt und wohlwollend formuliert ist. Auch eine Unterschrift des Arbeitgebers darf nicht fehlen. Doch welche Arten von Arbeitszeugnissen im Minijob gibt es eigentlich und was steht drin? 

Arten von Arbeitszeugnissen

  • ein einfaches Arbeitszeugnis enthält die Mindestanforderungen, wie den Namen und die Anschrift beider Parteien, die Art des Jobs und die Dauer.
  • ein qualifizierten Arbeitszeugnis umfasst zusätzlich eine Beurteilung des Minijobbers oder der Minijobberin in Bezug auf die Leistung, die Arbeitsbereitschaft, die Fähigkeiten, die Belastbarkeit und das Sozialverhalten.

  • wird ein Minijobber oder eine Minijobberin versetzt oder befördert, geht in Elternzeit oder bekommt neue Vorgesetzte, kann ein Zwischenzeugnis angefordert werden. Der Aufbau und Inhalt entspricht dem qualifizierten Arbeitszeugnis.

  • will sich der Minijobber oder die Minijobberin direkt nach der Kündigung bewerben, kann er oder sie ein vorläufiges Zeugnis verlangen. 

Klagen vor dem Arbeitsgericht

Junge Anwältin berät eine Seniorin am Küchentisch im warmen Zuhause der älteren Frau.

Minijobber und Minijobberinnen haben sowohl Pflichten als auch Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber. Als Teilzeitbeschäftigte gelten für sie dabei grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Missachten Minijobber oder Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen, kann die jeweils andere Partei diese gerichtlich einfordern. Wir klären die gängigsten Fragen rund um Klagen vor dem Arbeitsgericht.

Welche Fristen gibt es zu beachten?

Für einige Klagen gelten Fristen. Diese sind gesetzlich oder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag geregelt.

  • Kündigungsschutzklage: Möchte der Minijobber einklagen, dass die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage erheben. Ansonsten ist die Kündigung automatisch wirksam.
  • Entfristungsklage: Möchte der Minijobber bezogen darauf klagen, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, muss er oder sie dies innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende erledigen.
  • Lohnklage: Möchte der Minijobber nicht gezahlten Verdienst einklagen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Aufgepasst: Oft gelten bei der Verjährungsfrist einzel- oder tarifvertraglich andere Fristen.

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich können sich sowohl Minijobber und Minijobberinnen als auch Arbeitgeber an die Gerichte für Arbeitssachen wenden. Die Streitigkeit muss dazu im Arbeitsgerichtsgesetz aufgeführt sein. Das können beispielsweise Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sein, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie Urlaub oder Entgelt oder die Wirksamkeit einer Kündigung im Minijob.

Welches Arbeitsgericht zuständig ist, hängt vom Bezirk ab, in dem der Betrieb oder der Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin liegt. Alternativ kann der Kläger oder die Klägerin die Klage auch vor dem Gericht erheben, bei dem sich der allgemeiner Gerichtsstand (ergibt sich aus dem Wohnsitz) befindet.

Erfahren Sie, welches Gericht für Sie zuständig ist.

Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Erhebt der Minijobber oder der Arbeitgeber eine Klage, ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren damit eingeleitet. Die Aufnahme der Klage kann dabei durch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erfolgen. Doch auch mit einem eigenhändigen Schreiben, aus dem das Rechtsschutzbegehren des Klägers oder der Klägerin hervorgeht, kann die Klage aufgenommen werden. 

Wie läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren ab?

Nachdem der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer geklagt hat, wird ein Termin zur Güteverhandlung vereinbart. Hier werden die Hintergründe geklärt und beide Parteien schildern ihre Meinung. Bestenfalls legen die Parteien hier bereits den Rechtsstreit bei. Führt die Verhandlung zu keinem Ergebnis, geht das Verfahren weiter – entweder gemäß dem Urteilsverfahren oder dem Beschlussverfahren (ausschließlich im gewerblichen Bereich).

Im Urteilsverfahren entscheidet das Arbeitsgericht über die Ansprüche der Parteien. Dabei werden nur die Tatsachen berücksichtigt, die die beiden Parteien vorgetragen haben.

Das Beschlussverfahren befasst sich mit betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Hier untersucht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen – also nicht nur vorgetragene Tatsachen.

Wann wird ein Anwalt benötigt?

Bei Rechtsstreitigkeiten ist das Arbeitsgericht die erste Instanz. Die Beteiligten können die Verhandlung entweder persönlich führen oder sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen.

Vor dem Landesarbeitsgericht als zweite und dem Bundesarbeitsgericht als dritte Instanz ist es Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter einer Gewerkschaft bzw. eines Arbeitgeberverbandes vertreten zu lassen.

Wie können Entscheidungen des Gerichts angefochten werden?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen:

  • erste Instanz: Arbeitsgerichte
  • zweite Instanz: Landesarbeitsgerichte
  • dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht

Sind Sie mit der Entscheidung der ersten Instanz nicht zufrieden, können Sie Berufung oder Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Dies muss Ihr Anwalt innerhalb eines Monats, nachdem das Urteil zugestellt wurde, für Sie erledigen.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz können Sie eine Rechtsaufsichtsbeschwerde oder Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Erfüllen Sie die Revisionsvoraussetzungen, müssen Sie die Beschwerde innerhalb eines Monats durch einen Anwalt beim Bundesarbeitsgericht erheben.

Welche Kosten können bei der ersten Instanz anfallen?

Die Kosten bei der ersten Instanz richten sich nach dem Streitwert, welchen das Gericht festlegt. Diese Kosten fallen bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht an:

  • Gerichtskosten
  • Auslagen des Verfahrens (z. B. Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige)
  • eventuelle Kosten für den Rechtsanwalt

Die Gerichtskosten können dabei sowohl in der Höhe als auch in der Aufteilung auf die Parteien variieren – je nachdem, wie das Verfahren ausgeht.

Auch die Kosten des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei selbst. Diese umfassen Gebühren, Auslagepauschalen und gegebenenfalls noch Auslagen für Reisekosten oder Schreibauslagen.

Berechnen Sie Ihre Kosten der ersten Instanz.

Welche Kosten können bei der zweiten Instanz anfallen?

Auch bei der zweiten Instanz richten sich die Kosten nach dem Streitwert, welchen das Gericht bestimmt. Entscheidet sich die Streitigkeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht, entstehen neben den Gerichtsgebühren noch Kosten für den eigenen Anwalt und den Anwalt der anderen Partei. Gegebenenfalls fallen, wie bei der ersten Instanz, auch Auslagen für Reisekosten oder Schreibauslagen an.

Verlieren Sie den Prozess, tragen Sie grundsätzlich die Kosten des gesamten Verfahrens, also auch die Anwaltskosten der Gegenseite – verliert die andere Partei, muss diese das Verfahren bezahlen.

Berechnen Sie Ihre Kosten der zweiten Instanz.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es für die anfallenden Kosten?

Sind aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Prozesskosten nicht gedeckt, kann der Kläger oder die Klägerin Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen. Damit entfallen die Prozesskosten anteilsmäßig oder in voller Höhe.

Zudem gibt es die Möglichkeit, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gegebenenfalls die Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen. Dafür wird zunächst eine Kostendeckungszusage der Versicherung benötigt.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Außerdem deckt sie neben den Kosten für ein gerichtliches Verfahren über mehrere Instanzen auch die anfallenden Anwaltskosten ab.

Im Regelfall übernimmt die Versicherung Folgendes:

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltsgebühren
  • Entschädigung für Zeugen und Sachverständige