Urlaubsanspruch im Minijob

Urlaub berechnen beim Minijob

Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Das heißt, nur wenn ein Minijobber auch an sechs Tagen pro Woche arbeitet, stehen ihm 24 Urlaubstage zu. Arbeitet der Minijobber nur an fünf oder weniger Tagen pro Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet werden.

Die Formel dafür lautet:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 

Arbeitet ein Minijobber also an fünf Tagen, stehen ihm 20 Urlaubstage zu. Arbeitet er nur an zwei Tagen pro Woche, hat er einen Urlaubsanspruch von acht Tagen im Jahr.

Hinweis

Gewährt eine Arbeitgeberin ihren Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage als rechtlich vorgeschrieben, muss sie auch ihren Minijobbern mehr Urlaubstage geben. Denn letztere dürfen hier ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden.

So viel Urlaub steht Minijobbern zu

Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung haben Minijobber und Minijobberinnen ebenso einen Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Personen. Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub zustehen. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele Stunden der Minijobber arbeitet, sondern an wie vielen Tagen.

Urlaubsanspruch beim Minijob: So viel Urlaub steht dir zu

Video | 3:31 min

Erholungsurlaub im Minijob? Ja klar! Auch Minijobberinnen und Minijobber haben, wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Aber die Frage ist: Wie viele Urlaubstage stehen dir zu? Und: Wird dein Verdienst normal weitergezahlt? Brennende Fragen, die dir Muriel in diesem Video beantwortet und außerdem zeigt, wie du deine Urlaubstage ganz leicht selbst berechnen kannst.

Unbezahlter Urlaub

Minijobber und Minijobberinnen können durchaus unbezahlten Urlaub nehmen – in Absprache mit ihrem Arbeitgeber. Je nachdem, wie viele unvergütete freie Tage genommen werden, wirkt sich das natürlich auf den Verdienst des Minijobbers aus. Ist der unbezahlte Urlaub länger als ein Monat, weil der Minijobber beispielsweise verreisen will, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ihn spätestens nach einem Monat ohne Vergütung abmelden.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Magazinbeitrag Unbezahlter Urlaub im Minijob – wie läuft das Meldeverfahren.