Was ist das "regelmäßige Arbeitsentgelt" im Haushaltsscheck-Verfahren?
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist der durchschnittliche monatliche Verdienst Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers. Nur wenn Ihr Minijobber durchschnittlich bis zu 556 Euro verdient, liegt ein Minijob vor. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin im Privathaushalt müssen Sie das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung ermitteln.
Erläuterung
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt bis zu 556 Euro im Monat beträgt. Wenn Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber das ganze Jahr über bei Ihnen arbeitet, sind das höchstens 6.672 Euro im Jahr.
Als Arbeitgeber müssen Sie das regelmäßige Arbeitsentgelt bereits zu Beginn der Beschäftigung berechnen. Nur so können Sie sicher sein, dass tatsächlich ein Minijob im Privathaushalt vorliegt.
So berechnen Sie das regelmäßige Arbeitsentgelt
Rechnen Sie alle zu erwartenden Zahlungen an Ihre Minijobberin oder Ihren Minijobber für ein Zeitjahr zusammen und teilen Sie diese anschließend durch 12. Dazu zählt der monatliche Verdienst und auch Einmalzahlungen. Also wenn Sie Ihrem Minijobber ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlen. Sachbezüge, wie zum Beispiel kostenlose Verpflegung, zählen nicht dazu.
Das Ergebnis dieser Rechnung ist dann das „regelmäßige Arbeitsentgelt". Liegt es bei maximal 556 Euro, ist die Beschäftigung ein Minijob und mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Mehr zur Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt können Sie hier lesen.
Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt bei über 556 Euro liegt, handelt es sich um keinen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dann müssen Sie die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und nicht bei der Minijob-Zentrale.
Beispiel
Eine Haushaltshilfe arbeitet ab dem 1. März unbefristet in einem Privathaushalt und verdient jeden Monat 480 Euro. Im Dezember erhält sie zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 360 Euro.
Der Arbeitgeber rechnet alle zu erwartenden Zahlungen an seine Haushalthilfe in der Zeit von März des laufenden Jahres bis Februar des Folgejahres zusammen (480 Euro x 12 + 360 Euro = 6.120 Euro) und teilt diese durch 12. Das ergibt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 510 Euro. Es liegt also ein Minijob vor.