Wie melde ich der Minijob-Zentrale, dass eine Minijobberin schwanger ist?

Die Schwangerschaft selbst, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht melden. Jedoch müssen Sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Ihrer Minijobberin Meldungen machen, wenn sie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht oder Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit in Anspruch nimmt.

Erläuterung

Ist die Beschäftigung Ihrer Minijobberin für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und bezieht sie eine Entgeltersatzleistung, wie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51“ abgeben. Ein voller Kalendermonat umfasst die Dauer vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats. Umfasst die Arbeitsunterbrechung Ihrer Minijobberin mit Bezug der Entgeltersatzleistung nicht mindestens einen Kalendermonat, müssen Sie auch keine Unterbrechungsmeldung abgeben.

Unterbrechung wegen Elternzeit

Nimmt Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit und ist die Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, müssen Sie die Unterbrechung mit dem Abgabegrund "52" melden. Wird die Elternzeit durch die Mutter in Anspruch genommen, ist eine solche Meldung mit Abgabegrund “52“ in der Regel nicht erforderlich, da bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") abgegeben worden ist.

Nimmt Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber die Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder auf, das Beschäftigungsverhältnis ist rechtlich jedoch nicht beendet, besteht die Beschäftigung ohne Anspruch auf Lohn (z. B.  bei unbezahlten Urlaub) für längstens einen Monat fort.  In solchen Fällen ist dann zum Ende der Monatsfrist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 vorzunehmen. Wird der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen, müssen Sie eine erneute Anmeldung mit dem Abgabegrund 13 vornehmen. 

Verwandte Fragen

Haben Minijobberinnen Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes?

Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben. Daher erhalten Sie als schwangere Minijobberin während eines Beschäftigungsverbotes Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung wird Mutterschutzlohn genannt und errechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft.

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Was passiert bei einem Beschäftigungsverbot im Minijob?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobberinnen bei einem Beschäftigungsverbot vor Beginn der normalen Mutterschutzfrist den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate weiterzahlen. Man spricht dann vom sogenannten Mutterschutzlohn. Die Kosten der Lohnfortzahlung bekommen Sie von der Arbeitgeberversicherung erstattet.

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Was muss ich beachten, wenn ein Minijobber arbeitsunfähig wird?

Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung.  Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.

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