Wie melde ich der Minijob-Zentrale, dass eine Minijobberin schwanger ist?
Die Schwangerschaft selbst, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht melden. Jedoch müssen Sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Ihrer Minijobberin Meldungen machen, wenn sie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht oder Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit in Anspruch nimmt.
Erläuterung
Ist die Beschäftigung Ihrer Minijobberin für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und bezieht sie eine Entgeltersatzleistung, wie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51“ abgeben. Ein voller Kalendermonat umfasst die Dauer vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats. Umfasst die Arbeitsunterbrechung Ihrer Minijobberin mit Bezug der Entgeltersatzleistung nicht mindestens einen Kalendermonat, müssen Sie auch keine Unterbrechungsmeldung abgeben.
Unterbrechung wegen Elternzeit
Nimmt Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit und ist die Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, müssen Sie die Unterbrechung mit dem Abgabegrund "52" melden. Wird die Elternzeit durch die Mutter in Anspruch genommen, ist eine solche Meldung mit Abgabegrund “52“ in der Regel nicht erforderlich, da bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") abgegeben worden ist.
Nimmt Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber die Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder auf, das Beschäftigungsverhältnis ist rechtlich jedoch nicht beendet, besteht die Beschäftigung ohne Anspruch auf Lohn (z. B. bei unbezahlten Urlaub) für längstens einen Monat fort. In solchen Fällen ist dann zum Ende der Monatsfrist eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 vorzunehmen. Wird der Minijob nach der Unterbrechung wieder aufgenommen, müssen Sie eine erneute Anmeldung mit dem Abgabegrund 13 vornehmen.