Haben Minijobberinnen Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes?
Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben. Daher erhalten Sie als schwangere Minijobberin während eines Beschäftigungsverbotes Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung wird Mutterschutzlohn genannt und errechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft.
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Erläuterung
Der Mutterschutzlohn wird bis zum Beginn der normalen Mutterschutzfrist durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gezahlt. Zum Ausgleich dieser Aufwendungen zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Umlage U2 in Höhe von 0,22 Prozent an die Minijob-Zentrale.
Die Arbeitgeberversicherung erstattet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
100 Prozent derLohnfortzahlungund
die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben (ohne Umlagen und Pauschsteuer).
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobberinnen bei einem Beschäftigungsverbot vor Beginn der normalen Mutterschutzfrist den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate weiterzahlen. Man spricht dann vom sogenannten Mutterschutzlohn. Die Kosten der Lohnfortzahlung bekommen Sie von der Arbeitgeberversicherung erstattet.
Die Schwangerschaft selbst, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht melden. Jedoch müssen Sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Ihrer Minijobberin Meldungen machen, wenn sie z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht oder Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber Elternzeit in Anspruch nimmt.
Kurzfristige Minijobber oder Minijobberinnen sind über ihre kurzfristige Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. Die Minijobber sind sozialversicherungsfrei. Damit besteht für kurzfristige Minijobber auch keine Absicherung in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.