Was ist die "einheitliche Pauschsteuer"?
Minijobs sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entscheiden Sie, ob der Minijob mit einer Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers versteuert wird. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Situation Ihres Minijobbers, damit ihm keine Nachteile entstehen.
Erläuterung
Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent des Lohns Ihres Minijobbers. Die Pauschsteuer enthält neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer. Dies ist unabhängig davon, ob Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin einer Religionsgemeinschaft angehört.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig.
Voraussetzungen für die einheitliche Pauschsteuer
Sie können die einheitliche Pauschsteuer nur für Minijobber wählen, für die Sie auch den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Ob Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin rentenversicherungspflichtig ist und einen Eigenanteil zahlt, ist nicht relevant.