Darf ich mehrere Haushaltshilfen beschäftigen?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Privathaushalt können Sie mehrere Haushaltshilfen beschäftigen. Wichtig ist, dass Sie jede Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden und Beiträge für diese zahlen. Die Verdienstgrenze gilt nicht für Sie als Arbeitgeber, sondern für jeden einzelnen Minijobber.

Erläuterung

Die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat gilt nicht für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, sondern für jede einzelne Minijobberin oder jeden einzelnen Minijobber. Sie dürfen jeder Haushaltshilfe einen Verdienst von bis zu 538 Euro im Monat zahlen.

Aufgepasst bei Mehrfachbeschäftigung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie Angaben darüber, ob Ihre Minijobber weitere Beschäftigungen ausüben. Wenn Sie Ihre Minijobberin oder Ihren Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden, werden weitere Beschäftigungen abgefragt und auf dem Haushaltsscheck vermerkt.

Verwandte Fragen

Was ist der Haushaltsscheck?

Mit dem Haushaltsscheck können Sie als Arbeitgeber Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Vollständige Antwort anzeigen

Was passiert, wenn ich meinen Minijobber nicht anmelde?

Wenn Sie Ihre Haushaltshilfe nicht anmelden, ist das illegal und Schwarzarbeit. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Bei einem Unfall kann die Unfallversicherung die ärztlichen Behandlungskosten von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zurückfordern, wenn der Minijob nicht angemeldet ist.

Vollständige Antwort anzeigen

Welche Bankverbindung muss ich auf dem Haushaltsscheck angeben?

Auf dem Haushaltsscheck geben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Bankverbindung an. Die anfallenden Abgaben für Ihre Haushaltshilfe werden halbjährlich eingezogen. Hierzu erteilen Sie uns bei der Anmeldung mit dem Haushaltsscheck ein Lastschriftmandat. Dieser Zahlungsweg ist vom Gesetzgeber für das Haushaltsscheck-Verfahren vorgeschrieben.

Vollständige Antwort anzeigen