Dürfen Arbeitgeber ihre Sozialabgaben für einen Minijobber vom Lohn abziehen?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber berechnen Sie die Sozialabgaben ausgehend vom Lohn Ihrer Minijobber und zahlen diese an die Minijob-Zentrale. Sie dürfen Ihren Anteil der Abgaben dabei nicht vom Lohn der Minijobber abziehen. Nur den Eigenanteil eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers dürfen Sie vom Lohn einbehalten.
Erläuterung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eines Minijobbers mit Verdienstgrenze zahlen Sie in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer und Umlagen als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit („U1“) oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihrer Minijobber sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz.
Die Sozialgaben für die Minijobber müssen Sie der Minijob-Zentrale monatlich mit dem Beitragsnachweis melden und per Lastschrift oder Überweisung bezahlen.
Üben Minijobber die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig aus, zahlen sie einen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ziehen Sie den Eigenanteil des Minijobbers von dessen Verdienst ab und leiten ihn gemeinsam mit den übrigen Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale weiter.
Arbeitgeber können Pauschsteuer abwälzen
In der Regel zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent. Wenn Sie mit Ihrer Minijobberin oder Ihrem Minijobber einen Bruttolohn vereinbart haben, können Sie diese aber auch vom Verdienst abziehen. Dieses Vorgehen nennt man Abwälzen der Steuer.
Auch wenn Sie die Pauschsteuer vom Verdienst Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers einbehalten, berechnen Sie die Abgaben stets nach der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes - ohne Abzug der einheitlichen Pauschsteuer.
Sozialabgaben mit dem Minijob-Rechner ermitteln
Die Sozialabgaben berechnen Sie vom Verdienst Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers. Mit dem Minijob-Rechner können Sie die Sozialabgaben schnell und einfach berechnen.