Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber berechnen Sie die Sozialabgaben ausgehend vom Lohn Ihrer Minijobber und zahlen diese an die Minijob-Zentrale. Sie dürfen Ihren Anteil der Abgaben dabei nicht vom Lohn der Minijobber abziehen. Nur den Eigenanteil eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers dürfen Sie vom Lohn einbehalten.
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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob mit Verdienstgrenze nur zahlen, wenn der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.
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Als Haushaltshilfe müssen Sie nur einen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung übernehmen. Von der Rentenversicherungspflicht im Minijob und der Tragung dieses Beitrages können sie sich aber befreien lassen. Alle anderen Sozialabgaben für den Minijob übernimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.
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Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.
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Möglicherweise erfolgte die Zahlung Ihrer Beiträge wegen der Banklaufzeiten nicht fristgerecht. Als Tag der Zahlung gilt nämlich der Tag der Wertstellung. Ihre Beiträge für die Minijobs müssen spätestens am Fälligkeitstag bei uns auf dem Konto eingegangen und verbucht sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mahnung.
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Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin Ihr SEPA-Basislastschriftmandat vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Trotzdem müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
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Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge für Ihre Minijobs zu zahlen, können Sie vor dem Fälligkeitstermin einen formlosen Antrag auf Stundung stellen. Den Stundungsantrag können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch stellen. Am besten lassen Sie sich vorab dazu telefonisch beraten.
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Als gewerbliche Arbeitgeberin oder gewerblicher Arbeitgeber mit mehreren Betriebsnummern können Sie Ihre Beiträge in einer Summe an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür übersenden Sie zeitgleich mit Ihrer Überweisung ein Zahlungsavis. Wenn Sie von uns als Zentrale/Filiale angelegt sind, benötigen Sie kein nach Betriebsnummern getrenntes Zahlungsavis.
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Ja, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie in diesem Fall zwei getrennte Beitragsnachweise erstellen. Ein Beitragsnachweis für Ihre Minijobber geht an die Minijob-Zentrale. Für Ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln Sie einen extra Betragsnachweis an die KNAPPSCHAFT.
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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre Abgaben für einen Minijob fristgerecht monatlich an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür gelten bestimmte Fälligkeitstermine. Die gesamten Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem Ihr Minijobber die Beschäftigung ausübt.
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Wenn Sie als gewerblicher Arbeitgeber oder gewerbliche Arbeitgeberin der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, brauchen wir von Ihnen ein ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Basislastschriftmandat. Mit dem Mandat geben Sie Ihr schriftliches Einverständnis, dass wir die Beiträge von Ihrem Bankkonto einziehen dürfen.
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Egal, wann Arbeitgeber Minijobbern das Arbeitsentgelt auszahlen, die Fälligkeit der Abgaben zur Minijob-Zentrale ist gesetzlich geregelt und immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem der Minijobber die Beschäftigung ausübt. Gezahlt werden die Abgaben auf das Arbeitsentgelt, auf das der Minijobber oder die Minijobberin in dem jeweiligen Kalendermonat einen Anspruch erworben hat.
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