Wieso muss ich den vollen Säumniszuschlag für einen Monat zahlen, wenn ich meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nur einen Tag zu spät zahle?
Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.
Erläuterung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich sollten Sie die Termine beachten, zu denen Beitragsnachweise einzureichen und Abgaben zu zahlen sind. Ihre Beitragsnachweise müssen der Minijob-Zentrale spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats (um 0:00 Uhr) vorliegen. Der Zahlungseingang Ihrer Abgaben muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats auf unserem Konto verbucht sein.
Halten Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht an diese Fristen und zahlen Ihre Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Selbst dann, wenn Sie die Abgaben nur einen Tag zu spät zahlen. Die Minijob-Zentrale ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs zu erheben. Nur in begründeten Einzelfällen können Säumniszuschläge auf Antrag erlassen werden.
Höhe des Säumniszuschlags
Der Säumniszuschlag für Minijobs beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.
Beispiel
Eine Arbeitgeberin hat Beiträge in Höhe von 330,00 Euro nicht bezahlt.
- Der rückständige Betrag ist auf den nächsten vollen durch 50 teilbaren Betrag abzurunden: 300,00 Euro
- 300,00 Euro x 1 % = 3,00 Euro
Der Säumniszuschlag beträgt 3,00 Euro.