Müssen für alle Minijobber Beiträge in die Krankenversicherung gezahlt werden?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob mit Verdienstgrenze nur zahlen,  wenn der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.

Erläuterung

Bei Minijobs mit Verdienstgrenze zahlen Sie als gewerblicher Arbeitgeber oder als Arbeitgeberin einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Berechnungsgrundlage ist der Brutto-Verdienst Ihres Minijobbers. 

Ihre Minijobber selbst zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung. Als Arbeitgeber dürfen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung auch nicht vom Verdienst Ihrer Minijobber abziehen.

Dieser pauschale Beitrag zur Krankenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Daraus entsteht für Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld. 

Bei einer kurzfristige Beschäftigung fällt kein Beitrag zur Krankenversicherung an.

Verwandte Fragen

Dürfen Arbeitgeber ihre Sozialabgaben für einen Minijobber vom Lohn abziehen?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber berechnen Sie die Sozialabgaben ausgehend vom Lohn Ihrer Minijobber und zahlen diese an die Minijob-Zentrale. Sie dürfen Ihren Anteil der Abgaben dabei nicht vom Lohn der Minijobber abziehen. Nur den Eigenanteil eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers dürfen Sie vom Lohn einbehalten.

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Wieso muss ich den vollen Säumniszuschlag für einen Monat zahlen, wenn ich meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nur einen Tag zu spät zahle?

Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.

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Woran liegt es, dass ich eine Mahnung erhalte, obwohl ich meine Beiträge rechtzeitig an die Minijob-Zentrale gezahlt habe?

Möglicherweise erfolgte die Zahlung Ihrer Beiträge wegen der Banklaufzeiten nicht fristgerecht. Als Tag der Zahlung gilt nämlich der Tag der Wertstellung. Ihre Beiträge für die Minijobs müssen spätestens am Fälligkeitstag bei uns auf dem Konto eingegangen und verbucht sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mahnung.

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