Woran liegt es, dass ich eine Mahnung erhalte, obwohl ich meine Beiträge rechtzeitig an die Minijob-Zentrale gezahlt habe?
Möglicherweise erfolgte die Zahlung Ihrer Beiträge wegen der Banklaufzeiten nicht fristgerecht. Als Tag der Zahlung gilt nämlich der Tag der Wertstellung. Ihre Beiträge für die Minijobs müssen spätestens am Fälligkeitstag bei uns auf dem Konto eingegangen und verbucht sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mahnung.
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Erläuterung
Durch die Überweisung unter Vorgabe einer festen Wertstellung zum Fälligkeitstermin können Sie eine fristgerechte Zahlung sicherstellen und eine Mahnung vermeiden.
Damit Sie keinen Zahlungstermin verpassen, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Dann werden Ihre Beiträge pünktlich zu den Fälligkeitsterminen eingezogen und Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. So vermeiden Sie Säumniszuschläge und Mahngebühren.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin Ihr SEPA-Basislastschriftmandat vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Trotzdem müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge für Ihre Minijobs zu zahlen, können Sie vor dem Fälligkeitstermin einen formlosen Antrag auf Stundung stellen. Den Stundungsantrag können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch stellen. Am besten lassen Sie sich vorab dazu telefonisch beraten.
Als gewerbliche Arbeitgeberin oder gewerblicher Arbeitgeber mit mehreren Betriebsnummern können Sie Ihre Beiträge in einer Summe an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür übersenden Sie zeitgleich mit Ihrer Überweisung ein Zahlungsavis. Wenn Sie von uns als Zentrale/Filiale angelegt sind, benötigen Sie kein nach Betriebsnummern getrenntes Zahlungsavis.