Bin ich mit einem SEPA-Basislastschriftmandat im Zahlungsverzug, wenn meine Beiträge an die Minijob-Zentrale nicht rechtzeitig abgebucht wurden?
Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin Ihr SEPA-Basislastschriftmandat vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Trotzdem müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
Erläuterung
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge aus dem Minijob im Einzugsverfahren zahlen, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Beiträge als pünktlich gezahlt gelten. Wenn Ihre Beiträge nicht pünktlich abgebucht wurden, kann das zwei Gründe haben:
- Der entsprechende Beitragsnachweis war zum Zeitpunkt der Ermittlung der Einzugsdaten noch nicht erfasst.
- Ihr SEPA-Basislastschriftmandat war noch nicht verarbeitet.
In beiden Fällen können Sie aber sicher sein: Liegt der Minijob-Zentrale zum Fälligkeitstermin ein SEPA-Basislastschriftmandat von Ihnen vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt.
Arbeitgeber können vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie ihre Beitragsnachweise spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Minijob-Zentrale übermittelt haben. Nur dann können die Beiträge im Einzugsverfahren pünktlich eingezogen werden. Übermitteln Sie Ihre Beitragsnachweise regelmäßig verspätet, können Sie vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.