Wann müssen gewerbliche Arbeitgeber von Minijobbern Abgaben zahlen?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre Abgaben für einen Minijob fristgerecht monatlich an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür gelten bestimmte Fälligkeitstermine. Die gesamten Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem Ihr Minijobber die Beschäftigung ausübt.
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Erläuterung
Die Fälligkeitstermine sind gesetzlich vorgegeben. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, müssen Sie Ihre Beiträge als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber pünktlich zahlen.
Die Zahlung Ihrer Abgaben muss spätestens amdrittletzten Bankarbeitstag des Monats bei uns eingehen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung. Ihre Abgaben müssen dafür spätestens am Fälligkeitstag bei uns eingegangen sein. Zahlen Sie zu spät, fällt für jeden angefangenen Verzugsmonat 1 Prozent Säumniszuschlag des rückständigen (auf 50 Euro abgerundeten) Betrags an.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge für Ihre Minijobs zu zahlen, können Sie vor dem Fälligkeitstermin einen formlosen Antrag auf Stundung stellen. Den Stundungsantrag können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch stellen. Am besten lassen Sie sich vorab dazu telefonisch beraten.
Als gewerbliche Arbeitgeberin oder gewerblicher Arbeitgeber mit mehreren Betriebsnummern können Sie Ihre Beiträge in einer Summe an die Minijob-Zentrale zahlen. Dafür übersenden Sie zeitgleich mit Ihrer Überweisung ein Zahlungsavis. Wenn Sie von uns als Zentrale/Filiale angelegt sind, benötigen Sie kein nach Betriebsnummern getrenntes Zahlungsavis.
Ja, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie in diesem Fall zwei getrennte Beitragsnachweise erstellen. Ein Beitragsnachweis für Ihre Minijobber geht an die Minijob-Zentrale. Für Ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln Sie einen extra Betragsnachweis an die KNAPPSCHAFT.