Ist die Verdienstgrenze im Minijob brutto oder netto?
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zahlen Sie zusätzlich zum Bruttolohn des Minijobbers noch Abgaben. Sind Ihre Minijobber rentenversicherungspflichtig, tragen diese einen Eigenanteil. Entscheidend für die Einhaltung der Verdienstgrenze ist der Bruttolohn, also der an den Minijobber gezahlte Lohn vor Abzug seines Eigenanteils zur Rentenversicherung.
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Erläuterung
Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zahlen Sie für den Minijob einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin tragen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Auf Antrag können sie sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen. Dann ist der Lohn brutto gleich netto.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Wenn Sie innerhalb eines Kalendermonats den Minijob wechseln kann es sein, dass Sie die Verdienstgrenze von 520 Euro überschreiten. Die Entgelte aus Ihren beiden Minijobs bei den verschiedenen Arbeitgebern zählen jedoch nicht zusammen. Für die Minijobs ist es also unschädlich, wenn Sie im Monat des Jobwechsel die Verdienstgrenze überschreiten.
Auch bei Arbeitsbeginn mitten im Monat oder am Monatsende dürfen Minijobberinnen oder Minijobber in diesem Monat die vollen 520 Euro verdienen. Die Verdienstgrenze wird für Teilmonate nicht gekürzt. Bei mehreren Minijobs in einem Monat gilt dies ebenfalls. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beide Minijobs im selben Kalendermonat beginnen und enden.
Als Minijobber oder Minijobberin können Sie in einzelnen Monaten auch mehr als 520 Euro verdienen. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Minijob darf aber bei höchstens 520 Euro liegen. Wenn Sie das ganze Jahr über arbeiten, dürfen Sie in Ihrem Minijob also höchstens 6.240 Euro im Jahr verdienen.