Kann ich meinem Minijobber einen Fahrkostenzuschlag oder einen andern Zuschlag zahlen?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie Ihren Minijobbern einen Fahrtkostenzuschlag für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zahlen. Der Fahrtkostenzuschlag ist steuerfrei und zählt nicht zum Verdienst. Der Zuschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Minijob.
Erläuterung
Fahrtkostenzuschläge können vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte zusätzlich zum ohnehin gezahlten Verdienst gewährt werden.
Bei Fahrkostenzuschlägen ist zu unterscheiden zwischen:
- Fahrtkostenzuschlägen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und
- Fahrtkostenzuschlägen für die übrigen Fahrzeuge, insbesondere den eigenen Pkw
Die Fahrtkostenzuschläge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind steuerfrei. Wie Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin an den Fahrtkosten Ihrer Minijobber für öffentliche Verkehrsmitteln beteiligen können, erklären wir in unserem Magazin-Beitrag „Fahrtkosten im Minijob: Zählt das Jobticket zum Verdienst?“.
Fahrtkostenzuschläge für Fahrzeuge
Die übrigen Fahrtkostenzuschläge sind hingegen lohnsteuerpflichtig. Diese lohsteuerpflichtigen Fahrtkostenzuschläge sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung und bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes im Minijob zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Ihrem Minijobber die Kosten für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen PKW ersetzen. Das ist unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin dem Minijobber bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlen oder ein Firmenfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die gewährten Fahrtkostenzuschläge pauschal besteuern. Dann sind die Fahrtkostenzuschläge beitragsfrei in der Sozialversicherung und zählen nicht zum Verdienst.