Wie werden einmalige Einnahmen im Minijob berücksichtigt?

Zum Verdienst im Minijob zählen auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Alle einmaligen Einnahmen, die bereits bei Beginn des Minijobs vorhersehbar sind, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Verdienst einplanen. Dies ist wichtig für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.

Erläuterung

Für die Frage, ob ein Minijob vorliegt, haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zu prüfen, ob die Verdienstgrenze von 556 Euro eingehalten wird. Dazu müssen Sie zu Beginn der Beschäftigung den durchschnittlichen monatlichen Verdienst ermitteln. Zum Verdienst gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. 

Die Zahlung der einmaligen Einnahme ist eingeplant

Einmalige Einnahmen müssen Sie berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Davon können Sie ausgehen, wenn die Zahlung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache vereinbart wurde.

Liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst durch die einmaligen Einnahmen bei mehr als 556 Euro, handelt es sich bereits ab Beschäftigungsbeginn um keinen Minijob. Dann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Die Zahlung der einmaligen Einnahme ist nicht sicher

Ist die Zahlung einer einmaligen Einnahme bei Beschäftigungsbeginn nicht sicher, sieht das anders aus. Dann müssen Sie die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes nicht berücksichtigen. In diesem Fall müssen Sie erst zum Zeitpunkt der Zahlung prüfen, ob dies Auswirkungen auf den Minijob hat. 

Unschädlich für den Minijob wäre es zum Beispiel, wenn Sie Ihrem Minijobber oder Ihrer Minijobberin ungeplant ein Weihnachtsgeld zahlen, weil das Geschäftsjahr erfolgreich war.

Beispiel - Einmalige Einnahmen ist eingeplant

Eine Minijobberin verdient 500 Euro im Monat und hat laut Arbeitsvertrag einen einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 700 Euro.

Ihr Arbeitgeber hat bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes folgende Berechnung vorzunehmen:

  1. Der zu erwartende Jahresverdienst beträgt 500 Euro x 12 Monate + 750 Euro = 6.750 Euro.
  2. Das ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 562,50 Euro (6.750 Euro/12 Monate).

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beträgt mehr als 538 Euro. Damit liegt von Beginn an kein Minijob vor.

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