Müssen Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) auch für kurzfristige Minijobber übermitteln?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie die Steueridentifikationsnummer für Ihre kurzfristigen Minijobber nicht melden.  Die Verpflichtung zur Meldung der Steueridentifikationsnummer besteht nur für Minijobber, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.

Erläuterung

Seit dem Jahr 2022 müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steueridentifikationsnummer Ihrer gewerblichen Minijobber (mit der Personengruppe 109) an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Steueridentifikationsnummer ist bei allen Entgeltmeldungen anzugeben.  Bei kurzfristigen Minijobbern (Personengruppe 110) müssen Sie die Steueridentifikationsnummer nicht melden.

Verwandte Fragen

Wie melde ich die "steuerliche Identifikationsnummer" (IdNr) der Minijob-Zentrale?

Die IdNR Ihrer gewerblichen Minijobber melden Sie mit den Entgeltmeldungen über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vornehmen. Die Art der Versteuerung ist ebenfalls anzugeben.

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Muss die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) für Minijobber in der Jahresmeldung für 2021 angegeben werden ?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geben Sie die Steueridentifikationsnummer Ihrer gewerblichen Minijobber auch in der Jahresmeldung für 2021 an, die Sie im Jahr 2022 übermitteln. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Sie die Steueridentifikationsnummer in allen Entgeltmeldungen, also auch in der Abmeldung, angeben.

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