Die IdNR Ihrer gewerblichen Minijobber melden Sie mit den Entgeltmeldungen über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vornehmen. Die Art der Versteuerung ist ebenfalls anzugeben.
Vollständige Antwort anzeigen
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie die Steueridentifikationsnummer für Ihre kurzfristigen Minijobber nicht melden. Die Verpflichtung zur Meldung der Steueridentifikationsnummer besteht nur für Minijobber, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Vollständige Antwort anzeigen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Abgaben selbst überweisen wollen, nutzen Sie dazu bitte eine der drei Bankverbindungen der Minijob-Zentrale. Denken Sie bitte daran, dass uns Ihre Abgaben am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen müssen. Damit wir die Zahlungen Ihrem Beitragskonto zuordnen können, benötigen wir Ihre Betriebsnummer.
Vollständige Antwort anzeigen
Nein, Sie müssen den Dauer-Beitragsnachweis nicht stornieren. Wenn sich die Höhe der Abgaben ändert, die Sie insgesamt für Ihre Minijobber in einem Kalendermonat zahlen müssen, können Sie einfach einen neuen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Dieser löst dann den bisherigen Dauer-Beitragsnachweis ab.
Sofern Sie nur einen einzigen Minijobber beschäftigen und diesen abmelden möchten, müssen Sie keinen neuen Dauer-Beitragsnachweis für die Zeit nach der Abmeldung einreichen. Durch die Abmeldung des letzten Beschäftigten schließen wir Ihr Beitragskonto automatisch.
Vollständige Antwort anzeigen