Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geben Sie die Steueridentifikationsnummer Ihrer gewerblichen Minijobber auch in der Jahresmeldung für 2021 an, die Sie im Jahr 2022 übermitteln. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Sie die Steueridentifikationsnummer in allen Entgeltmeldungen, also auch in der Abmeldung, angeben.
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Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie die Steueridentifikationsnummer für Ihre kurzfristigen Minijobber nicht melden. Die Verpflichtung zur Meldung der Steueridentifikationsnummer besteht nur für Minijobber, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
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Seit dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer Ihrer Minijobber in jeder Entgeltmeldung angeben. Wurde der Minijob vor dem 1. Januar 2022 beendet und Sie übermitteln die Abmeldung erst im Jahr 2022 an die Minijob-Zentrale, müssen Sie die Steueridentifikationsnummer angeben.
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