Wer haftet für Schäden, die ein Minijobber im Haushalt verursacht?
Arbeitgeber tragen in der Regel das Schadensrisiko. Haushaltshilfen können für von ihnen verursachte Schäden nur haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden schuldhaft verursacht haben. Privathaushalte sollten ihre Haushaltshilfe daher im Vorfeld auf mögliche Gefahren aufmerksam machen und so dafür sorgen, dass ein Schaden erst gar nicht entsteht.
Erläuterung
Es ist schwierig, die Haushaltshilfe auch nur anteilig für die Kosten zu belangen, die der Schaden verursacht hat. Dafür muss der Arbeitgeber beweisen können, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehr als leicht fahrlässig gehandelt hat, also die bei der Arbeit normal vorauszusetzende Sorgfalt und Umsicht in besonders grobem Maß verletzt hat. Darüber hinaus muss sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aber auch von jeder Mitverursachung freisprechen können. Bei mangelnder Einweisung, mangelnder Aufsicht oder ungenügender Sicherung des gefährdeten Gegenstands wäre der Arbeitgeber in jedem Fall Mitverursacher.
Gibt es Versicherungen, die Arbeitgeber oder Minijobber abschließen können?
Das sehr geringe Risiko der Haushaltshilfe, einen verursachten Schaden ersetzen zu müssen, kann durch Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Sind besonders wertvolle Einrichtungen beim Arbeitgeber vorhanden, so dass dieser befürchtet, der Minijobber könne diese im Schadenshaftungsfall nicht bezahlen, kann auch die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Minijobber entsprechend versichern.
Ein Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis ist, wie alle entgeltlichen Tätigkeiten, vom privaten Haftpflichtschutz ausgenommen. Wenn etwa ein Babysitter im Haushalt einen Schaden anrichtet – oder schlimmer noch dem Kind etwas zustößt – so kann er das im Normalfall nicht über die eigene Haftpflichtversicherung regeln. Dasselbe gilt, wenn er unentgeltlich arbeitet, denn dann liegt ein sogenannter Gefälligkeitsschaden vor, welcher nicht in jeder Police mit geregelt ist. Einige Versicherer erlauben jedoch die Erweiterung des Versicherungsschutzes um den Posten „Betreuung im Auftrag“. Mit dieser „ausgebauten“ Haftpflichtversicherung ist es unerheblich, ob sich die Betreuungskraft in einem Vertragsverhältnis oder im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung im Haushalt bewegt.
In anderen Fällen kann aber auch die Hausratversicherung der Arbeitgebers weiterhelfen, sofern es sich um reine Sachschäden handelt. Diese ist besonders vorteilhaft, wenn eine Glasversicherung beziehungsweise eine „Allgefahrendeckung“ mit eingeschlossen wurde.